Gliederungszahl

2200/67–0

Titel

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

Ausgabedatum

31.07.2002

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

2200/67–0

Stammverordnung

75/02

2002-07-31

Blatt 1

Ausgegeben am31.07.2002

Jahrgang 200275. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Juli 2002 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–51 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–28 , verordnet:

Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Die Prüfung für den gehobenen Dienst an Bibliotheken ist schriftlich und mündlich abzulegen. Dabei sind ausreichende Kenntnisse über die in § 3 genannten Gegenstände nachzuweisen.

§ 2

In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat ein Thema zu behandeln, das der Prüfer aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 2 bis 5 angeführten Gegenstände zu wählen hat. Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als vier Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfasst folgende Gegenstände, wobei der zur schriftlichen Prüfung gewählte Gegenstand entfällt:

(3) Darüber hinaus ist die Kenntnis der englischen Sprache und einer weiteren vom Kandidaten gewählten Fremdsprache in einem zum Verständnis eines leichten fremdsprachigen Textes ausreichenden Ausmaß im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung nachzuweisen, soweit diese Kenntnisse nicht durch staatsgültige Zeugnisse belegt werden. Auf Wunsch des Kandidaten kann dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des rechtskundigen Verwaltungsdienstes, des höheren Bibliotheksdienstes sowie des höheren Archivdienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden und aus zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken. Der Prüfungskommissär für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein.