Gliederungszahl

1060/1–0

Titel

Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003

Ausgabedatum

22.10.2002

Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003

1060/1–0

Stammverordnung

109/02

2002-10-22

Blatt 1

Ausgegeben am22.10.2002

Jahrgang 2002109. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2002 aufgrund des § 7 des NÖ Amtshaftungsausgleichsfondsgesetzes, LGBl. 1060–1 , verordnet:

Verordnung über die Einhebung einer Umlage an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds im Jahr 2003

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratKnotzer

§ 1

Umlage

Die Höhe der für das Jahr 2003 von allen Gemeinden an den NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu entrichtenden Umlage wird mit insgesamt € 341.508,90 festgesetzt.

§ 2

Einhebung

Die Umlage ist von den an die Gemeinden im Wege des Landes monatlich zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugsweg hereinzubringen und unmittelbar dem NÖ Amtshaftungsausgleichsfonds zu überweisen.

§ 3

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.