Gliederungszahl

0112–0

Titel

Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik

Ausgabedatum

17.01.2003

Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen Republik

0112–0

Stammgesetz

1/03

2003-01-17

Blatt 1-2

Ausgegeben am17.01.2003

Jahrgang 20031. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. November 2002 beschlossen:

Verfassungsgesetz – Änderung des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Niederösterreich) und der Tschechischen

Republik

Der Präsident:Freibauer

Der Landeshauptmann:Pröll

§ 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:

§ 2

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze (Landesgrenze) in den Sektionen IV, VI und X

(1) Der Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) wird bestimmt:

(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzwässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze (Landesgrenze) keinen Einfluss.

§ 3

Zuweisung von Gebietsteilen an

NÖ Gemeinden

(1) Die aufgrund des Artikels 1 Absatz 1 und Artikel 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zugefallenen, in den Anlagen 5 bis 10 dargestellten Gebietsteile werden folgenden NÖ Gemeinden zugewiesen:

(2) Für künftige Gebietsänderungen, welche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebietsteile betreffen, gelten die Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

In-Kraft-Treten und Kundmachung

(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt – vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Bundesverfassungsgesetzes – in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag.

(2) Die Anlagen werden gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt beim:

Amt der NÖ Landesregierung,

Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen,

Vermessungsamt Gmünd (Anlagen 5 bis 9),

Vermessungsamt Gänserndorf (Anlage 10).