Gliederungszahl

7200/2–0

Titel

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Ausgabedatum

28.02.2003

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

7200/2–0

Stammverordnung

28/03

2003-02-28

Blatt 1

Ausgegeben am28.02.2003

Jahrgang 200328. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 25. Februar 2003 auf Grund des § 19 des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LGBl. 7200–0 , verordnet:

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Gebührenersätze

(1) Die vom Antragsteller für den Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung, den Antrag auf Einleitung eines Feststellungsverfahrens bzw. den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt bei

(2) Die vom Antragsteller für einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der in Abs. 1 festgesetzten Pauschalgebühr.

§ 2

Entrichtungsarten

(1) Die Gebühr ist gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages bzw. Teilnahmeantrages durch

* Barzahlung,

* Einzahlung mit Erlagschein,

* Bankomatkarte oder

* Kreditkarte

zu entrichten.

(2) Über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinaus gehende zulässige Entrichtungsarten sind durch den Unabhängigen Verwaltungssenat nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

§ 3

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. 7200–0, in Kraft.