Gliederungszahl

9020/9–0

Titel

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

Ausgabedatum

28.03.2003

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten

9020/9–0

Stammverordnung

33/03

2003-03-28

Blatt 1-14[CELEX: 31992L0058]

Ausgegeben am28.03.2003

Jahrgang 200333. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. März 2003 aufgrund des § 239 Abs. 1 NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20 , verordnet:

Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und

forstwirtschaftliche Arbeitsstätten (NÖ LFW Kenn-VO)

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

§ 1

Allgemeine Vorschriften und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 77 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten als

(3) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(5) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft sowie bei Bedarf instandgesetzt oder erneuert werden.

§ 2

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

§ 3

Anforderungen an verwendete Schilder

und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese

§ 4

Verwendung von Leucht-, Schall-,

Sprech- und Handzeichen

(1) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

(2) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Dienstnehmern bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 5

Anforderungen an verwendete

Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

§ 6

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Dienstnehmer leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber dafür sorgen, dass

(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Dienstgeber weiters dafür sorgen, dass die Person, die die Zeichen gibt,

§ 7

Information und Unterweisung

(1) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76c der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, informieren.

(2) Dienstgeber müssen alle betroffenen Dienstnehmer in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 76e der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020–20, unterweisen.

§ 8

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 9

Umgesetzte EG-Richtlinie

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26. August 1992, S. 23

Anhang 1: SCHILDER

1.1. VERBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund; schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von linksoben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Rauchen verboten

Feuer, offenes Licht und Rauchenverboten

Für Fußgänger verboten

Verbot mit Wasser zu löschen

Kein Trinkwasser

Zutritt für Unbefugte verboten

FürFlurförderzeuge verboten

Berühren verboten

1.2. WARNZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand: die Sicherheitsfarbe Gelb muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Warnung vor feuergefährlichen Stoffenoder hoher Temperatur

Warnung vor explosionsgefährlichenStoffen

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor ätzenden Stoffen

Warnung vor radioaktiven Stoffenoder ionisierender Strahlung

Warnung vor schwebender Last

Warnung or Flurförderzeugen

Warnung vor gefährlicher elektrischerSpannung

Warnung vor allgemeiner Gefahr

Warnung vor Laserstrahl

Warnung vor brandfördernden Stoffen

Warnung vor nichtionisierenderStrahlung

Warnung vor starkem magnetischemFeld

Warnung vor Stolpergefahr

Warnung vor Absturzgefahr

Warnung vor Biogefährdung

Warnung for Kälte

Warnung vor schädlichen oderirritierenden Stoffen

Warnung vor explosionsfähigerAtmosphäre

1.3. GEBOTSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Auenschutztragen

Schutzhelm tragen

Gehörschutz tragen

Atemschutz tragen

Schutzschuhe tragen

Schutzhandschuhe traen

Schutzbekleidung tragen

Gesichtsschutzschild tragen

Auffanggurt anlegen

Gebot für Fußgänger

Allgemeines Gebot(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)

1.4. RETTUNGSZEICHEN

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Richtungsanzeige(zusätzlich zu den folgendenRettungszeichen verwenden)

Erste Hilfe

Krankentrage

Notdusche

Augenspüleinrichtung

Notruftelefon

1.5. HINWEISSCHILDER FÜR MATERIAL ZUR BRANDBEKÄMPFUNG

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muß mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch

Hinweis auf eine Leiter

Hinweis auf ein Feuerlöschgerät

Brandmeldungstelefon

Richtungsanzeige (zusätzlich zu denobenstehenden Zeichen zu verwenden)

Anhang 2: SICHERHEITSFARBEN

Sicherheitsfarbe

Bedeutung

Hinweise – Angaben

Rot

Verbotszeichen

Gefährliches Verhalten

Gefahr – Alarm

Halt, Stillstand, Not-AusschalteeinrichtungEvakuierung

Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung

Kennzeichnung und Standort

Gelb oder Gelb-Orange

Warnzeichen

Achtung, VorsichtÜberprüfung

Blau

Gebotzeichen

Besonders Verhalten oder TätigkeitVerpflichtung zum Tragen einerpersönlichen Schutzausrüstung

Grün

Erste-Hilfe-,Rettungszeichen

Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,Stationen, Räume

Gefahrlosigkeit

Rückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Anhang 3: HANDZEICHEN

Bedeutung

Erklärung

Bild

Achtung Beginn derEinweisung

Am gestreckt hochhalten

Halt

Beide Arme seitlich waagrecht ausstrecken und indieser Lage halten. In Bedarfsfall darf das Zeichen auch einarmiggegeben werden.

Bedeutung

Erklärung

Bild

Halt – Gefahr

Beide Arme waagrecht abwechselnd ausstrecken und anwinkeln.

Langsam

Unterarm nach unten gestreckt langsam nach linksund rechts schwenken, solange die vorsichtigeBewegung erforderlich ist. Dieses Zeichen gilt für alle Bewegungsrichtungen der mechanischen Einrichtung oder des Betriebsmittels.

Abstandszeichen

Der zurückzulegende Weg wird durch den horizontalen Abstand der Handflächen angezeigt.Nach Erreichen des gewollten Abstandes ist dasHandzeichen ,,Halt“ zu geben.

Bewegung inRichtung

Den der Bewegungsrichtung zugeordneten Armanwinkeln und seitlich hin und her bewegen.

Heben

Mit einem nach oben zeigenden Arm kreisen.

Bedeutung

Erklärung

Bild

Senken

Mit einem nach unten zeigenden Arm kreisen.

Ausladungverkleinern

Mit beiden erhobenen Armen kreisen.

Ausladungvergrößern

Mit beiden herabhängenden Armen kreisen.

Öffnen

Arm mit nach unten halb geöffneter Hand seitlichgestreckt halten.

Schließen

Arm mit nach unten geschlossener Hand seitlichgestreckt halten.

Bedeutung

Erklärung

Bild

Herkommen

Mit beiden Armen und den zum Körper zugekehrten Handflächen heranwinken.

Entfernen

Mit beiden Armen und den vom Körper abgekehrten Handflächen wegwinken.

Abfahren

Mit hochgestrecktem Arm und nach vorn gekehrter Handfläche wegwinken.

Ende derEinweisung

Unterarme in Brusthöhe kreuzen.