Gliederungszahl

6960–2

Titel

SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS

Ausgabedatum

03.10.2003

SYNDIKATSVERTRAG ÜBER DIE ERRICHTUNG UND DEN BETRIEB DES MARCHFELDKANALSYSTEMS

6960–0

Stammfassung

123/85

1985-12-09

Blatt 1, 2

6960–1

1. Änderung

90/90

1990-08-29

Blatt 1, 2

6960–2

2. Änderung

87/03

2003-10-03

Blatt 1, 2

Ausgegeben am03.10.2003

Jahrgang 200387. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–12

Vereinbarung

gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich mit der der Syndikatsvertrag zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems geändert und ergänzt wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann – in der Folge Vertragsparteien genannt –, schließen in Abänderung und Ergänzung des Syndikatsvertrages zwischen der Republik Österreich (Bund) und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems vom 19. September 1985, BGBl. Nr. 508, geändert und ergänzt am 12. April 1990, BGBl. Nr. 494, sowie LGBl. 6960–1 – in der Folge Syndikatsvertrag genannt –, die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Der Syndikatsvertrag wird wie folgt geändert:

Artikel II

Der Bund wird die bezughabenden Bestimmungen des Marchfeldkanalgesetzes, BGBl. Nr. 507/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2002, so ändern, dass sie dem Syndikatsvertrag in der Fassung des Art. I dieser Vereinbarung entsprechen. Desgleichen wird das Land Niederösterreich die Bestimmungen des NÖ Marchfeldkanalgesetzes, LGBl. 6961–1, entsprechend ändern.

Artikel III

(1) Diese Vereinbarung tritt, sobald die nach der Niederösterreichischen Landesverfassung 1979 erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und der Landeshauptmann von Niederösterreich dies dem Bundeskanzler schriftlich mitgeteilt hat sowie die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Der Bundeskanzler wird dem Land Niederösterreich die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 auf Bundesseite mitteilen.

Artikel IV

(1) Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.

(2) Diese Vereinbarung kann nur einvernehmlich gelöst werden.

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 26. Juni 2003 genehmigt, sie ist gemäß ihrem Art. III Abs. 1 am 1. Jänner 2002 in Kraft getreten.

LandeshauptmannPröll

SYNDIKATSVERTRAG

zwischen der Republik Österreich (Bund), vertreten durch den Bundesminister für Bauten und Technik, und dem Land Niederösterreich betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Marchfeldkanalsystems.

Auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich gemäß Art. 15a B–VG zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie zur Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen, BGBl. Nr. 113/1983, legen die Vertragsparteien einvernehmlich fest:

ERRICHTUNG:

Bund

45 v.H.

Niederösterreich

10 v.H.

Katastrophenfonds

15 v.H.

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

30 v.H.

Für die Errichtung von drei Wasserzuleitungen auf die Hochterrasse und die Fertigstellung von Versickerungsanlagen stehen im finanziellen Rahmen der Errichtungskosten von 207,844 Millionen Euro ab 1. Jänner 2002 finanzielle Mittel bis zur Höhe von 19,54 Millionen Euro zur Verfügung.

BETRIEB

AUFLÖSUNG DES VERTRAGES