Gliederungszahl

7005/1–5

Titel

Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

Ausgabedatum

30.12.2003

Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

7005/1–0

Stammverordnung

48/86

1986-04-24

Blatt 1 und 2

7005/1–1

1. Novelle

152/95

1995-11-24

Blatt 2

7005/1–2

2. Novelle

72/96

1996-06-20

Blatt 1 und 2

7005/1–3

3. Novelle

114/97

1997-11-10

Blatt 1 und 2

7005/1–4

4. Novelle

28/99

1999-02-25

Blatt 1 und 2

7005/1–5

5. Novelle

107/03

2003-12-30

Blatt 1/2

Ausgegeben am30.12.2003

Jahrgang 2003107. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2003 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003 , verordnet:

Änderung der Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen

Die Verordnung über Betriebszeiten von Gewerbebetrieben an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1, wird wie folgt geändert:

Für den Landeshauptmann:LandesratGabmann

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetzes, BGBl. Nr. 129/1984, wird verordnet:

§ 1

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden:

Gewerbe

Tätigkeit

Zeitraum (und Ort)

1.

Bäcker

Abgabe und Zustellung von Backwaren an Wiederverkäufer aufBestellung

in der dafürunbedingtnotwendigen Zeit

2.

Fleischer

Abgabe und Zustellung von Fleischund Fleischwarenan Wiederverkäuferauf Bestellung

in der dafürunbedingtnotwendigen Zeit

3.

Handels-gärtner,Naturblumen-binder,Naturblumen-händler

Herstellung vonBlumengebindenund dergleichen

von 8.00 Uhr bis12.00 Uhr

4.

Fußpfleger,Schönheits-pfleger(Kosmetiker),Masseure

Gewerbeausübung

von 8.00 Uhr bis13.00 Uhr inGemeinden, indenen sich einKurort befindet

§ 2

Durch diese Verordnung wird nicht die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Gewerbebetrieben geregelt. Gleichfalls werden durch diese Verordnung Arbeitnehmerschutzbestimmungen nicht berührt.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 2. August 1984 über die Festsetzung bestimmter Betriebszeiten von Gewerbetreibenden an Sonn- und Feiertagen, LGBl. 7005/1–0, außer Kraft.