Gliederungszahl

8795/5–0

Titel

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

Ausgabedatum

17.09.2004

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen

8795/5–0

Stammverordnung

69/04

2004-09-17

Blatt 1

Ausgegeben am17.09.2004

Jahrgang 200469. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 27. Jänner 2004 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2003 , verordnet:

Verordnung über die Vollziehung

des KFG 1967 in Neunkirchen

LandeshauptmannPröll

§ 1

Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.

(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit

§ 2

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.

§ 3

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.