Gliederungszahl

9450/3–0

Titel

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Ausgabedatum

17.12.2004

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

9450/3–0

Stammverordnung

97/04

2004-12-17

Blatt 1

Ausgegeben am17.12.2004

Jahrgang 200497. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 6. Dezember 2004 aufgrund des § 23 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 , verordnet:

NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung

Für den Landeshauptmann:LandesratSchabl

§ 1

Festsetzung der Personengruppen

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle sind bei folgenden Personengruppen gezielte Reihenuntersuchungen durchzuführen:

(2) Personen, die einer Personengruppe gemäß Abs. 1 angehören, sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.

(3) Für die in Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen besteht die Untersuchungspflicht nur dann, wenn die Einreise in das Bundesgebiet nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgt.

§ 2

Untersuchungsstellen

(1) Die Reihenuntersuchungen sind von der nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort der untersuchungspflichtigen Person örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

* in den Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörde

oder

* in den Einrichtungen des Landes Niederösterreich

durchzuführen.

(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z. 2 und 4, die sich in Erstaufnahmestellen im Sinne des Asylgesetzes 1997 befinden, ist die Untersuchung in den Erstaufnahmestellen durchzuführen (§ 24 Abs. 4 letzter Satz des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2003).

§ 3

Untersuchungszeitraum

(1) Die Reihenuntersuchungen sind für Personen gemäß § 1 Z. 6 und 7 einmal jährlich durchzuführen.

(2) Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 bis 5 genannten Personen ist im Bedarfsfall eine Untersuchung im medizinisch erforderlichen Ausmaß zu wiederholen.

(3)

Bei den in § 1 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen entfällt die erstmalige Reihenuntersuchung, wenn ein Gesundheitszeugnis gemäß § 8 Abs. 6 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2002, vorgelegt wird.