Gliederungszahl

9430/2–1

Titel

Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst

Ausgabedatum

01.09.2005

Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungs- und Krankentransportdienst

9430/2–0

Stammverordnung

111/94

1994-09-07

Blatt 1-3

9430/2–1

1. Novelle

85/05

2005-09-01

Blatt 1-3

Ausgegeben am01.09.2005

Jahrgang 200585. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2005 aufgrund des § 3 Abs. 2 des NÖ Rettungsdienstgesetzes, LGBl. 9430–3 , verordnet:

Änderung der Verordnung

über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst

Artikel I

Die Verordnung über die Mindestausstattung und die Mindestanforderungen im Rettungsdienst, LGBl. 9430/2, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratSchabl

§ 1

Mindestausstattung für Sanitätskraftfahrzeuge

(1) Für die Besorgung des Rettungs- und Krankentransportdienstes sind geeignete und mit dem Symbol der Rettungsorganisation gekennzeichnete Sanitätskraftfahrzeuge einzusetzen.

(2) Je nach Ausstattung ist ein Sanitätskraftfahrzeug entweder ein

(3) Geeignet sind jene Sanitätskraftfahrzeuge, die der Anlage entsprechen. Die in der Anlage enthaltenen Geräte und Einrichtungen müssen einsatzbereit und betriebstüchtig sein.

§ 2

Mindestausstattung der Rettungsleitstelle

und Leitstellenpersonal

(1) Jeder Rettungs- und Krankentransportanbieter muss über eine Rettungsleitstelle verfügen oder einen Vertrag mit einem Leitstellenanbieter abgeschlossen haben. Eine Rettungsleitstelle ist eine Einrichtung, die Anrufe eines rettungsdienstlichen Notrufes oder einer anderen, als Notrufnummer publizierten, Rufnummer entgegennimmt.

(2) Jede Rettungsleitstelle muss über folgende technische

Ausrüstung verfügen:

(3) Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit müssen die Mitarbeiter in der Rettungsleitstelle

§ 3

Mindestausstattung der Dienststelle

(1) Jeder Rettungs- und Krankentransportanbieter muss über eine Dienststelle verfügen. Diese dient der Versorgung der Bevölkerung der Gemeinde, für die der Rettungs- und Krankentransportanbieter vertraglich diese Leistung übernommen hat, in angemessener Zeit.

(2) Jede Dienststelle ist durch eine gut sichtbare, über

dem Eingangsbereich angebrachte Bezeichnung mit dem Symbol der Rettungsorganisation kenntlich zu machen.

(3) Jede rund um die Uhr besetzte Dienststelle hat über nachstehende Einrichtungen zu verfügen:

(4) Der Erste-Hilfe-Raum muss mit den notwendigen Einrichtungsgegenständen und dem notwendigen Sanitätsmaterial zur Leistung Erster Hilfe ausgestattet sein.

(5) In den Garagen ist eine Möglichkeit für die Vortemperierung der Fahrzeuge vorzusehen. Die Garagen müssen überdies eine Desinfektionsmöglichkeit und eine Waschmöglichkeit für die Sanitätskraftfahrzeuge enthalten. Werkzeuge für einfache Reparaturarbeiten, die vom Fahrpersonal ausgeführt werden können, müssen vorhanden sein.

§ 4

Mindestanforderungen an das

eingesetzte Personal

(1) Das eingesetzte Personal in den Sanitätskraftfahrzeugen (§ 1) muss zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, abgeschlossen haben.

(2) Einsatzfahrer müssen zumindest eine Ausbildung zum Rettungssanitäter im Sinne des Abs. 1 und die Lenkberechtigung für die jeweilige Fahrzeugklasse sowie eine mindestens zweijährige Fahrpraxis mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen besitzen. Falls die zweijährige Fahrpraxis noch nicht erfüllt ist, muss dem Rettungs- und Krankentransportanbieter ein Gutachten eines verkehrspsychologischen Instituts vorgelegt werden, wonach die Eignung zum Lenken eines Einsatzkraftfahrzeuges gegeben ist.

Anlage

MINDESTAUSSTATTUNG

BKTW

KTW

RTW

Trage mit Fuß- und Kopfteilverstellung

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Kombisessel (= Nottrage)

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+

+

Tragsessel (Alternative zu Kombisessel)

-

+

+

Nottrage (Alternative zu Kombisessel)

+

+

+

1 Sessel für Sanitäter im Patientenraum (z.B. Klappsessel)

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+

+

Schaufeltrage

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+

Vakuummatratze

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+

Notarztkoffer

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+

Geburtenkoffer

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+

Sanitätskoffer

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+

Beatmungseinheit (kein automatischesBeatmungsgerät)

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02-Anlage mit einer 10 l Flasche oder zwei 5 l Flaschen

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+

02-Gerät tragbar für externen Einsatz

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+

Absauggerät (mind. 0,6 Bar Vakuum)

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+

Schienenmaterial (für Arme, Beine und Halswirbelsäule)

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Harnflasche/Leibschüssel

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Augenspülflasche

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Einmalnierenschale

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+

Bergetuch/Schleiftuch

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Infusionshalter

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Schutzhandschuhe(Arbeitshandschuhe)

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+

Abfallbox mit Deckel

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Feuerlöscher mind. 6 kg (Trockenlöscher-Pulver) P6

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Handlampe

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Schutzhelm

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2. Wärmetauscher

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Standheizung

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2. Autobatterie

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Trennwand zu Fahrerabteil

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Hochdach Stehhöhe = 180 cm

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Kommunikationseinrichtung

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