Gliederungszahl

2200/25–4

Titel

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST

Ausgabedatum

22.12.2005

VERORDNUNG ÜBER DIE PRÜFUNG FÜR DEN GEHOBENEN BAU- UND TECHNISCHEN DIENST

2200/25–0

Stammverordnung

30/72

1972-06-09

Blatt 1

2200/25–1

1. Novelle

188/73

1973-12-07

Blatt 1

2200/25–2

2. Novelle

182/78

1978-11-06

Blatt 1 und 2

2200/25–3

3. Novelle

82/86

1986-08-18

Blatt 1

2200/25–4

4. Novelle

116/05

2005-12-22

Blatt 1/2

Ausgegeben am22.12.2005

Jahrgang 2005116. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 6. Dezember 2005 aufgrund des § 118 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–57 und des § 21 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–35 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den

gehobenen Bau- und technischen Dienst

Artikel I

Die Verordnung über die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst, LGBl. 2200/25, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Auf Grund des § 11 in Verbindung mit der Anlage 3 (Dienstprüfungsordnung) der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1966, LGBl. Nr. 200, in der Fassung der DPL-Novelle 1971, LGBl. 2200–6, wird verordnet:

§ 1

Die Prüfung für den gehobenen Bau- und technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen auf dem Gebiet seiner Verwendung aus einem der im § 3 Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenstände entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellungen anzufertigen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsvorgänge darzustellen.

(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als fünf Stunden dauern.

§ 3

(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

(3) Von den im Abs. 2 Z. 3 angeführten Gegenständen ist nur derjenige zu prüfen, der auch schriftlich zu prüfen ist. In diesem sind eingehende Kenntnisse nachzuweisen. Die übrigen im Abs. 2 Z. 1, 2, 6 und 7 genannten Gegenstände sind nur in den Grundzügen oder aus Teilgebieten zu prüfen. Dies gilt auch für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 4, sofern nicht der Gegenstand Raumordnung (Abs. 2 Z. 3 lit.d) als Hauptgegenstand geprüft wird oder für den Gegenstand nach Abs. 2 Z. 5, sofern nicht der Gegenstand Vermessungswesen (Abs. 2 Z. 3 lit.g) als Hauptgegenstand geprüft wird.

§ 4

(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren Dienstes sowie Beamte des gehobenen Bau- und technischen Dienstes bestellt werden.

(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren Bau- und technischen Dienstes oder des höheren kulturtechnischen Dienstes sein muss und aus fünf bis sechs weiteren Mitgliedern. Der Prüfer für die im § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstände muss rechtskundig sein. Der Vorsitzende hat bei der mündlichen Prüfung als Prüfer mitzuwirken.

§ 5

(entfällt)