Gliederungszahl

2100/3–0

Titel

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

Ausgabedatum

06.07.2006

Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen

2100/3–0

Stammverordnung

55/06

2006-07-06

Blatt 1

Ausgegeben am06.07.2006

Jahrgang 200655. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 27. Juni 2006 aufgrund des § 66 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100–0, des § 57 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200–60, und des § 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300–39 , verordnet:

Verordnung über die Gewährung von

Studienbeihilfen

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Die jährliche Studienbeihilfe beträgt ab dem Schuljahr 2006/07

Treffen die Voraussetzungen nach lit.a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder Hochschule) auszuzahlen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, außer Kraft. Abweichend davon kommt die Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen, LGBl. 2200/8–2, auf Kinder, für die vor dem 1. Juli 2006 Anspruch auf Studienbeihilfe erworben wurde und die sich zu diesem Zeitpunkt in einer niedrigeren als der 9. Schulstufe befanden, in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung längstens bis zum Abschluss der 8. Schulstufe weiter zur Anwendung.