Gliederungszahl

5025/21–6

Titel

Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

Ausgabedatum

06.07.2006

Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

5025/21–0

Stammverordnung

81/89

1989-09-01

Blatt 1-8

5025/21–1

1. Novelle

109/90

1990-10-23

Blatt 1, 2, 8

5025/21–2

2. Novelle

91/94

1994-08-25

Blatt 2, 5-7

5025/21–3

3. Novelle

126/95

1995-08-30

Blatt 1-4, 6

5025/21–4

4. Novelle

5/99

1999-01-29

Blatt 1-7

5025/21–5

5. Novelle

97/00

2000-10-06

Blatt 1-4

5025/21–6

6. Novelle

58/06

2006-07-06

Blatt 2, 4

Ausgegeben am06.07.2006

Jahrgang 200658. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 13. Juni 2006 aufgrund des § 99 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025–7 , verordnet:

Änderung der Verordnung über den Schulversuch

einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich

Artikel I

Die Verordnung über den Schulversuch einer Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich, LGBl. 5025/21, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I Z. 3 tritt am 4. September 2006 in Kraft. Bereits erworbene Berufsbezeichnungen können beibehalten werden, doch darf nur eine Berufsbezeichnung geführt werden.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

§ 1

Art und Ziel des Schulversuches

(1) Zur Erprobung besonderer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen wird der Schulversuch Schulkooperation landwirtschaftlicher Fachschulen mit Handelsakademien in Niederösterreich in folgenden landwirtschaftlichen Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen in der Organisationsform einer ganzjährigen eintägigen (je Woche) berufsschulersetzenden Fachschule und einer Schulstufe in vier oder fünf Jahren angeordnet.

Schule

Fachrichtung

Dauer

Edelhof

Holzwirtschaft

fünf Jahre

Krems

Weinbau einschließlich Kellerwirtschaft

vier Jahre

Mistelbach

Landwirtschaft mitWeinbau

vier Jahre

Obersiebenbrunn

Allgemeine Land-wirtschaft,Variante Marchfeld

vier Jahre

Poysdorf

LändlicheHauswirtschaft

vier Jahre

(2) Ziel dieses Schulversuches ist es, Schülern einer landwirtschaftlichen Fachschule eine schulische Ausbildung in Handelsakademien bzw. Schülern von Handelsakademien eine schulische Ausbildung in den angeführten Fachrichtungen an landwirtschaftlichen Fachschulen zu ermöglichen.

§ 2

Schulbezeichnung

Die angeführten Fachschulen tragen hinsichtlich dieses Schulversuches die Bezeichnung “Einstufige landwirtschaftliche Fachschule, Bezeichnung der Fachrichtung entsprechend § 1 Abs. 1, Bezeichnung des Standortes entsprechend § 1 Abs. 1”.

§ 3

Aufnahmevoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in die als Schulversuch geführte Fachschule ist, daß der betreffende Schüler ordentlicher Schüler einer Handelsakademie ist.

(2) Muß ein Schüler eine Schulstufe in der Handelsakademie wiederholen, so darf er das folgende Schuljahr des Schulversuches nicht besuchen.

(3) Voraussetzung für den Besuch des Schulversuches während der weiteren Schuljahre sind der weitere Besuch der Handelsakademie sowie positive Beurteilungen in der Schulnachricht gemäß § 6 Abs. 2.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.

§ 4

Stundentafel

Der Unterricht hat nach der jeweiligen Stundentafel laut Anlage 1 bis 5 zu erfolgen.

§ 5

Bildungs- und Lehraufgaben;

didaktische Grundsätze

Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze des Lehrplanes der entsprechenden Fachrichtung der schulpflichtersetzenden Fachschule.

§ 6

Durchführung des Schulversuches

(1) Dieser Schulversuch darf pro Standort nur begonnen und geführt werden, wenn die Schülerzahl mindestens zwölf beträgt.

(2) Nach jedem Ausbildungsjahr hat der Schüler Anspruch auf eine Leistungsbeurteilung in Form einer Schulnachricht gemäß § 37 Abs. 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025. Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches hat der Schüler Anspruch auf ein Abschlußzeugnis gemäß § 40 Abs. 6 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025.

(3) Das Unterrichtsjahr der Fachschule beginnt und endet jeweils gleichzeitig mit dem Unterrichtsjahr der Handelsakademie.

(4) In jedem Ausbildungsjahr dürfen Lehrfahrten im Ausmaß von höchstens 4 Unterrichtstagen durchgeführt werden.

§ 7

Berufsbezeichnung

Nach erfolgreichem Abschluß der Ausbildung im Rahmen des Schulversuches und erfolgreicher Ablegung der Reife- und Diplomprüfung sind die Absolventen berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:

Fachrichtung

Berufsbezeichnung

Holzwirtschaft

Holzkauffrau/Holzkaufmann

Weinbau einschließlichKellerwirtschaft

Weinkauffrau/Weinkaufmann

Landwirtschaft mit Weinbau

Agrarkauffrau/Agrarkaufmann

Allgemeine Landwirtschaft,Variante Marchfeld

Agrarkauffrau/Agrarkaufmann

Ländliche Hauswirtschaft

Agrarkauffrau/Agrarkaufmann

Dies ist im Abschlußzeugnis oder in einer eigenen Urkunde zu vermerken.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 4. September 1989 in Kraft.

Anlage 1

FachrichtungHolzwirtschaft

Wochenstunden

1.

2.

3.

4.

5.

Ausbildungsjahr

Pflichtgegenstände

Waldwirtschaft

2

2

0

1

0

Arbeitslehre undForsttechnik

1

1

2

1

0

Holztechnologie

0

0

1

2

0

Holzwirtschaft

0

0

0

3*)

4*)

Praktischer Unterricht

3

3

3

3

0

Gesamt

6

6

6

10

4

*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen

Anlage 2

Fachrichtung WeinbaueinschließlichKellerwirtschaft

Wochenstunden

1.

2.

3.

4.

Ausbildungsjahr

Pflichtgegenstände

Weinbau

2

1

1

1

Kellerwirtschaft

2

1

1

1

Weinpräsentation

0

1*)

1

1+1*)

Landtechnik undBaukunde

1

1

0

1

Betriebswirtschaft

0

0

1*)

0

Praktischer Unterricht

3

2

2

3

Gesamt

8

6

6

8

*) kann wahlweise auch in der Handelsakademie besucht werden, sofern die Lehrinhalte der Handelsakademie mit den Lehrinhalten dieses Schulversuches übereinstimmen

Anlage 3

FachrichtungLandwirtschaft mitWeinbau

Wochenstunden(pro Semester)

1.

2.

3.

4.

Ausbildungsjahr

Pflichtgegenstände

Landtechnik undBaukunde

1/1

2/2

1/1

1/1

Nutztierhaltung

1/1

0/1

1/1

0/1

LandwirtschaftlicheBetriebslehre

0/0

0/0

0/0

1/0

Alternative Gegenstandsgruppe I:

* Weinbau undKellerwirtschaft

1/1

2/1

1/1

1/1

* Pflanzenbau

2/2

1/1

2/2

2/2

Alternative Gegenstandsgruppe II:

* Weinbau undKellerwirtschaft

2/2

2/1

2/2

2/2

* Pflanzenbau

1/1

1/1

1/1

1/1

Praktischer Unterricht

3/3

3/3

3/3

3/3

Gesamt

8/8

8/8

8/8

8/8

Die Dauer aller Unterrichtsstunden am Vormittag wird mit 45 Minuten festgesetzt.

Anlage 4

Fachrichtung Allgemeine Landwirtschaft,Variante Marchfeld

Wochenstunden

1.

2.

3.

4.

Ausbildungsjahr

Pflichtgegenstände

Feldgemüsebau

0

1

2

2

Landtechnik undBaukunde

2

1

1

1

Nutztierhaltung

2

1

1

1

Pflanzenbau

1

2

1

1

Praktischer Unterricht

3

3

3

3

Gesamt

8

8

8

8

.

Anlage 5

Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft

Wochenstunden

1.

2.

3.

4.

Ausbildungsjahr

Pflichtgegenstände

Landwirtschaft undGartenbau *)

2

2

2

2

Hauswirtschaft **)

3

3

3

3

Praktischer Unterricht

3

3

3

3

Gesamt

8

8

8

8

*) einschließlich Pflanzenbau, Nutztierhaltung und

Zierpflanzenbau

**) einschließlich Ernährungslehre, Haushaltsführung,

Textilgestaltung sowie Gesundheitslehre und

Kinderpflege