Gliederungszahl

4400/4–1

Titel

NÖ FEUERWEHR-MINDESTAUSRÜSTUNGSVERORDNUNG 1997

Ausgabedatum

31.07.2006

NÖ FEUERWEHR-MINDESTAUSRÜSTUNGSVERORDNUNG 1997

4400/4–0

Stammverordnung

167/96

1996-12-19

Blatt 1-3

4400/4–1

1. Novelle

67/06

2006-07-31

Blatt 1-3

Ausgegeben am31.07.2006

Jahrgang 200667. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 4. Juli 2006 aufgrund des § 37 Abs. 2 des NÖ Feuerwehrgesetzes, LGBl. 4400–6 , verordnet:

Änderung der NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997

Artikel I

Die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung 1997, LGBl. 4400/4, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

§ 1

Einteilung der NÖ Gemeinden in Klassen

Zur Besorgung der den NÖ Gemeinden im § 37 Abs. 1 NÖ FG übertragenen Aufgaben wird eine technische Mindestausrüstung und ein Mindestmannschaftsstand der Freiwilligen Feuerwehren festgelegt, der sich an der Anzahl der Häuser im Gemeindegebiet orientiert. Dazu werden die Gemeinden (laut österreichischem Amtskalender, herausgegeben vom Verlag der Österreichischen Staatsdruckerei) in folgende Klassen eingeteilt:

Klasse 1

bis 300 Häuser

Klasse 2

von 301 bis 800 Häuser

Klasse 3

von 801 bis 1.500 Häuser

Klasse 4

von 1.501 bis 2.500 Häuser

Klasse 5

von 2.501 bis 4.000 Häuser

Klasse 6

über 4.000 Häuser

§ 2

Mindestausrüstung

(1) Für die Klassen gemäß § 1 wird folgender Fahrzeugstand als Mindestausrüstung festgelegt:

Klasse 1

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder

1 Mannschaftstransportfahrzeug mit

Tragkraftspritzenanhänger

Klasse 2

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder

1 Mannschaftstransportfahrzeug mit

Tragkraftspritzenanhänger,

1 Tanklöschfahrzeug oder Rüstlöschfahrzeug bis

höchstens 2.000 l Fassungsvermögen

Klasse 3

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder

1 Mannschaftstransportfahrzeug mit

Tragkraftspritzenanhänger,

1-3 Tanklöschfahrzeuge mit zusammen mindestens

2.000 l bis höchstens 5.000 l Fassungsvermögen,

1 Rüstlöschfahrzeug mit Anrechnung auf das

Fassungsvermögen der Tanklöschfahrzeuge oder

1 Kleinrüstfahrzeug

Klasse 4

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder

1 Mannschaftstransportfahrzeug mit

Tragkraftspritzenanhänger,

1-6 Tanklöschfahrzeuge mit zusammen mindestens

4.000 l bis höchstens 8.000 l Fassungsvermögen,

1 Rüstlöschfahrzeug mit Anrechnung auf das

Fassungsvermögen der Tanklöschfahrzeuge oder

1 Kleinrüstfahrzeug,

1 Kommandofahrzeug oder

1 Versorgungsfahrzeug

Klasse 5

1 Kleinlöschfahrzeug oder

1 Löschfahrzeug oder

1 Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder

1 Mannschaftstransportfahrzeug mit

Tragkraftspritzenanhänger,

1-7 Tanklöschfahrzeuge mit zusammen mindestens

4.000 l bis höchstens 10.000 l Fassungsvermögen,

1 Rüstlöschfahrzeug mit Anrechnung auf das

Fassungsvermögen der Tanklöschfahrzeuge oder

1 Kleinrüstfahrzeug,

1 Mannschaftstransportfahrzeug oder

1 Versorgungsfahrzeug,

1 Kommandofahrzeug

Klasse 6

Für Gemeinden mit über 4.000 Häuser ist die Mindestausrüstung von der NÖ Landesregierung so festzulegen, dass die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei mit den zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräten erfüllt werden können. Dazu ist eine Stellungnahme der Gemeinde und des NÖ Landesfeuerwehrverbandes einzuholen.

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so kann die Mindestausrüstung von der Gemeinde unter Berücksichtigung der Art der Bebauung, der Wasserversorgung sowie verkehrsmäßigen Aufschließung der örtlichen Einsatzbereiche auf die Feuerwehren aufgeteilt werden. Die Mindestausrüstung jeder einzelnen Feuerwehr hat jedoch mindestens ein Kleinlöschfahrzeug oder ein Löschfahrzeug oder ein Kleinlöschfahrzeug-Wasser oder ein Mannschaftstransportfahrzeug mit Tragkraftspritzenanhänger zu umfassen.

(3) Die zur Ausrüstung der Fahrzeuge notwendigen Geräte (Schlauchmaterial, Armaturen, Atemschutzgeräte, Werkzeuge, Rettungs- und Bergungsgeräte, transportable Pumpen und andere) haben ebenso wie die Fahrzeuge dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen. Fahrzeuge, die nicht verkehrs- oder einsatztauglich sind, zählen nicht zur Mindestausrüstung.

(4) Ein Löschfahrzeug mit Bergeausrüstung ersetzt ein Löschfahrzeug und ein Kleinrüstfahrzeug, ein Rüstlöschfahrzeug ersetzt ein Tanklöschfahrzeug und ein Kleinrüstfahrzeug.

§ 3

Änderung der Mindestausrüstung

(1) Können im Einzelfall die im § 37 Abs. 1 NÖ FG zur Besorgung übertragenen Aufgaben durch die Mindestausrüstung nicht erfüllt werden, hat die NÖ Landesregierung auf Antrag der Gemeinde oder des NÖ Landesfeuerwehrverbandes die Mindestausrüstung mit Bescheid zu ändern. Dabei sind insbesondere die notwendigen und zur Verfügung stehenden Hilfeeinrichtungen und Geräte zu berücksichtigen.

(2) Wird mit der Änderung eine zusätzliche Ausstattung beantragt, kann diese unter anderem Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge, Rüstfahrzeuge, Hubrettungsgeräte, Sonderfahrzeuge, Kommando-, Mannschaftstransport- und Versorgungsfahrzeuge umfassen.

(3) Wird der Antrag von der Gemeinde gestellt, sind dazu Stellungnahmen des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und der örtlichen Feuerwehr(en) einzuholen. Wird der Antrag vom NÖ Landesfeuerwehrverband gestellt, sind dazu Stellungnahmen der Gemeinde und der örtlichen Feuerwehr(en) einzuholen.

§ 4

(entfällt)

§ 5

Mannschaftsstand

(1) Die gesamte aktive Mannschaft der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde hat mindestens zu betragen:

Klasse 1ab

Klasse 2Klasse 3Klasse 4Klasse 5

20 Mann

40 Mann60 Mann70 Mann90 Mann

(2) Bestehen in einer Gemeinde mehrere Freiwillige Feuerwehren, so hat die aktive Mannschaft jeder einzelnen Feuerwehr mindestens 10 Mann zu betragen.

§ 6

Die aufgrund der Verordnung vom 27. Mai 1977 erlassenen Bescheide gelten weiter.

§ 7

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Feuerwehr-Mindestausrüstungsverordnung, LGBl. 4400/4–4, außer Kraft.