Gliederungszahl

5000/6–0

Titel

Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates

Ausgabedatum

31.08.2006

Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates

5000/6–0

Stammverordnung

74/06

2006-08-31

Blatt 1

Ausgegeben am31.08.2006

Jahrgang 200674. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. August 2006 aufgrund des § 74 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes, LGBl. 5000–18 , verordnet:

Verordnung über Sitzungsgelder des Kollegiums

des Gewerblichen Berufsschulrates

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterOnodi

§ 1

Allgemeines

Mitglieder des Kollegiums des Gewerblichen Berufsschulrates, die nicht Abgeordnete zum NÖ Landtag oder Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder einer Interessensvertretung sind, sowie der Obmann und der Obmannstellvertreter haben für ihre Teilnahme an Kollegiumssitzungen Anspruch auf ein dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechendes Sitzungsgeld.

§ 2

Sitzungsgeld für den Obmann und Obmannstellvertreter

Dem Obmann gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums ein Sitzungsgeld von € 200,-. Ab einer Sitzungsdauer von zwei Stunden gebührt ihm zusätzlich für jede angefangene halbe Stunde ein Sitzungsgeld von € 50,-. Dem Obmannstellvertreter gebührt jeweils die Hälfte des Sitzungsgeldes des Obmannes.

§ 3

Sitzungsgeld für die weiteren

stimmberechtigten Mitglieder des Kollegiums

Den weiteren stimmberechtigten Mitgliedern des Kollegiums gebührt für die Teilnahme an Sitzungen des Kollegiums ein Sitzungsgeld von € 50,-. Ab einer Sitzungsdauer von zwei Stunden gebührt ihnen zusätzlich für jede angefangene halbe Stunde ein Sitzungsgeld von € 10,-.

§ 4

Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 5

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Diese Verordnung tritt mit 1.9.2006 in Kraft.