Gliederungszahl

4400/5-1

Titel

Verordnung über die Kehrperioden

Ausgabedatum

26.09.2006

Verordnung über die Kehrperioden

4400/5-0

Stammverordnung

72/06

2006-08-16

Blatt 1-3

4400/5-1

Druckfehler-R berichtigung

81/06

2006-09-26

Blatt 2

Ausgegeben am26.09.2006

Jahrgang 200681. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–3

Kundmachung über die Berichtigung von

Druckfehlern in der Verordnung über die Kehrperioden

In der Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–0, werden folgende Druckfehler berichtigt:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Allgemeines

(1) Benützte Rauch- und Abgasfänge (im folgenden: Fänge) sowie fest verlegte Verbindungsstücke sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen und Reinigungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Feuerstätte.

§ 2

Perioden für Fänge

(1) Fänge von Feuerstätten sind gemäß folgenden Tabellen zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

Brennstoff

Art derFeuerstätte

Anzahl der Überprüfungen bzw.Reinigungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extra leicht

Feuerstätten mitBrennwerttechnik

1

Feuerstätten mitZerstäubungs-brenner abBaujahr 1998 **

2

übrige Feuerstätten mitZerstäubungs-brenner

3 *

Feuerstätten mitVerdampfungs-brenner

3

Heizöl leicht

Feuerstätten

5

Feste Brennstoffe(ausgenommenPellets)

Feuerstätten abBaujahr 1998 **

5 *

übrigeFeuerstätten

6 *

Pellets

Feuerstätten

3

* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt, so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Reinigung.

** gilt auch für ältere Feuerstätten, welche die Anforderungen der §§ 176 bis 184 NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–1, erfüllen.

Brennstoff

Art derFeuerstätte

Anzahl derÜberprüfungen bzw. Reinigungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1

Heizöl extraleicht

Feuerstätten mitBrennwert-technik

1

übrigeFeuerstätten

3

Rückstandsheizöle

Feuerstätten

4

FesteBrennstoffe

Feuerstätten

4

(2) Werden an Fänge Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Reinigungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.

§ 3

Ausnahmen

(1) Folgende Fänge von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

(2) Folgende Fänge von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

§ 4

Perioden für Verbindungsstücke

Folgende Verbindungsstücke sind mindestens einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

§ 5

Perioden für Feuerstätten

Feuerstätten einschließlich Heißwasser- und Dampfkessel sind bei Bedarf zu reinigen.

§ 6

Perioden für Luft- und Dunstfänge

Luft- und Dunstfänge sowie Luft- und Dunstleitungen sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen.

§ 7

Schlussbestimmung

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Kehrperioden, LGBl. 4400/5–2 außer Kraft.