Gliederungszahl

5710/3–1

Titel

VERORDNUNG ÜBER DAS NÖ JUGENDSPORTABZEICHEN

Ausgabedatum

26.09.2006

VERORDNUNG ÜBER DAS NÖ JUGENDSPORTABZEICHEN

5710/3–0

Stammverordnung

50/77

1977-05-27

Blatt 1 und 2

5710/3–1

1. Novelle

84/06

2006-09-26

Blatt 1-3

Ausgegeben am26.09.2006

Jahrgang 200684. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 12. September 2006 aufgrund des § 31 Abs. 3 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710–2 , verordnet:

Änderung der Verordnung

über das NÖ Jugendsportabzeichen

Die Verordnung über das NÖ Jugendsportabzeichen, LGBl. 5710/3, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Auf Grund des § 13 des NÖ Sportgesetzes, LGBl. 5710–0, wird verordnet:

§ 1

Als Anerkennung für vielseitige Leistungen auf dem Gebiete der Bewegung und des Sports wird Schülern im Alter von 8 bis 14 Jahren das NÖ Jugendsportabzeichen verliehen.

§ 2

(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in Altersstufen verliehen, wobei für die Einreihung in eine Stufe die Erreichung des entsprechenden Lebensjahres durch den Schüler im Kalenderjahr der letzten Prüfung maßgebend ist.

(2) Das NÖ Jugendsportabzeichen wird in einer Grundstufe (G) und in einer Leistungsstufe (L) verliehen. Für die Leistungsstufe müssen in sämtlichen Disziplinen die im § 4 angeführten höheren Anforderungen erfüllt werden.

§ 3

(1) Das NÖ Jugendsportabzeichen hat eine Höhe von 2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Landeslogo und die Umschrift “NÖ Jugendsport”. Das NÖ Jugendsportabzeichen in der Leistungsstufe trägt zusätzlich das Wort “Leistungsstufe”.

(2) Dem Inhaber des NÖ Jugendsportabzeichens ist das Tragen dieses Abzeichens auch in Form eines bildgetreuen Stoffabzeichens mit einer Höhe von 5 cm gestattet.

§ 4

(1) Für die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens sind folgende Mindestleistungen zu erbringen:

a) Männliche Jugend

Disziplin

1. StufeBronze

2. StufeSilber

3. StufeGold

Gruppe I:

Schwimmen

(G) 25 m(L) 25 m

50 munter 60 sek.

100 munter 130 sek.

Gruppe II:

WeitsprungoderHochsprung

(G) 2,40 m(L) 3,00 m(G) 0,70 m(L) 0,90 m

3,10 m3,50 m0,90 m1,10 m

3,80 m4,00 m1,10 m1,30 m

Gruppe III:

Laufen (60m)

(G) 11,2 sec.(L) 10,8 sec.

10,6 sec.10,2 sec.

10,0 sec.9,6 sec.

Gruppe IV:

Schlagballwerfen

(G) 20 m(L) 25 m

25 m30 m

32 m35 m

Gruppe V:

Dauerlauf (8 min.)oderGehen/Wandernin 2 StundenoderRadfahren/Mountainbiken

(G) beliebigohne Gehen(L) beliebigohne Gehen(G) 7 km(L) 8 km(G) –(L) –

1500 m1600 m8 km9 km12 km50 min.45 min.

1700 m1800 m10 km11 km15 km50 min.45 min.

oderInlineskaten(Ausdauerbereich,ebene Fläche)

(G) 20 min.(L) 25 min.

25 min.35 min.

35 min.45 min.

oderSchilauf/Snowboarden b) Weibliche Jugend

sturzfreies Fahren aufeinem mittelschweren Hang (rote Piste)

Disziplin

1. StufeBronze

2. StufeSilber

3. StufeGold

Gruppe I:

Schwimmen

(G) 25 m(L) 25 m

50 munter 60 sek.

100 munter 130 sek.

Gruppe II:

WeitsprungoderHochsprung

(G) 2,20 m(L) 2,70 m(G) 0,60 m(L) 0,80 m

2,50 m3,00 m0,75 m1,00 m

2,80 m3,30 m0,90 m1,20 m

Gruppe III:

Laufen (60m)

(G) 11,5 sec.(L) 11,0 sec.

11,0 sec.10,5 sec.

10,5 sec.10,0 sec.

Gruppe IV:

Schlagballwerfen

(G) 15 m(L) 18 m

18 m21 m

21 m25 m

Gruppe V: Dauerlauf (8 min.)

(G) beliebigohne Gehen(L) beliebigohne Gehen

1400 m1500 m

1600 m1700 m

oderGehen/Wandernin 2 StundenoderRadfahren/Mountainbiken

(G) 7 km(L) 8 km(G) –(L) –

8 km9 km8 km45 min.40 min.

10 km11 km10 km45 min.40 min.

oderInlineskaten(Ausdauerbereich,ebene Fläche)

(G) 20 min.(L) 25 min.

25 min.35 min.

35 min.45 min.

oderSchilauf/Snowboarden

sturzfreies Fahren aufeinem mittelschweren Hang (rote Piste)

(2) Aus jeder der in Abs. 1 angeführten Gruppen von Sportarten ist innerhalb eines Jahres eine Leistung nach Wahl des Schülers zu erbringen. Die für eine Altersstufe erbrachte Leistung kann für eine andere Altersstufe nicht angerechnet werden.

§ 5

(1) Die gesundheitliche Unbedenklichkeit zur Ablegung der Prüfung ist durch eine ärztliche Bescheinigung dem Prüfer nachzuweisen. Diese Bescheinigung kann durch eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des Erziehungsberechtigten ersetzt werden.

(2) Die Abnahme der Prüfungen kann im Rahmen der Schule oder einer Sport- oder Jugendvereinigung erfolgen. Abnahmeberechtigt sind Lehrer, die Bewegung und Sport an einer öffentlichen Schule oder einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht unterrichten, sowie Personen mit Prüfungsberechtigung für das Österreichische Sport- und Turnabzeichen (ÖSTA).

(3) Die erbrachten Leistungen sind vom jeweiligen Prüfer in einen Leistungsnachweis einzutragen, der den Zu- und Vornamen des Schülers, dessen Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Schul- oder Vereinszugehörigkeit zu enthalten hat. Der Leistungsnachweis ist vom Prüfer zu fertigen und mit der Bezeichnung der Schule bzw. der Sport- oder Jugendvereinigung sowie gegebenenfalls der ÖSTA-Prüfernummer des Prüfers zu versehen.

§ 6

(1) Nach bestandener Prüfung ist der Leistungsnachweis der Landesregierung zu übermitteln.

(2) Über die Verleihung des NÖ Jugendsportabzeichens ist eine Urkunde auszustellen.