Gliederungszahl

7300–3

Titel

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

Ausgabedatum

30.03.2007

NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz

7300–0

Stammgesetz

106/84

1984-12-06

Blatt 1, 2

7300–1

1. Novelle

124/85

1985-12-09

Blatt 1, 2, 3

7300–2

2. Novelle

102/05

2005-11-30

Blatt 1-3

7300–3

3. Novelle

27/07

2007-03-30

Blatt 1-4

Ausgegeben am30.03.2007

Jahrgang 200727. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 25. Jänner 2007 beschlossen:

Änderung des NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetzes

Artikel I

Das NÖ Wirtschafts- und Tourismusfondsgesetz, LGBl. 7300, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft

Der Präsident:Freibauer

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Gabmann

§ 1

Zweck, Bezeichnung und Sitz

§ 2

entfällt

§ 3

Fondsmittel

§ 4

Förderarten, Zielgruppen

§ 5

Richtlinien

§ 6

Fondsverwaltung

§ 7

Fondsgeschäftsführung

§ 8

Kuratorium

§ 9

Verwaltungskosten

§ 10

Fondsbericht

§ 11

Inkrafttreten

§ 12

Gleichbehandlung

§ 1

Zweck, Bezeichnung und Sitz

(1) Zur Durchführung aller Maßnahmen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft sowie des Tourismus und der Freizeitwirtschaft dienen, besteht ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds führt den Namen NÖ Wirtschafts- und Tourismusfonds und hat seinen Sitz in St. Pölten.

§ 2

(entfällt)

§ 3

Fondsmittel

Der Fonds erhält seine Mittel aus:

§ 4

Förderarten, Zielgruppen

(1) Förderarten:

(2) Zielgruppen:

Zielgruppen von Förderungen, Haftungen und Beteiligungen:

* Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

* Tourismus- und Freizeitunternehmen sowie

* sonstige Einrichtungen, die Maßnahmen zur Stärkung

der gewerblichen Wirtschaft bzw. des Tourismus und der Freizeitwirtschaft setzen,

jeweils mit Betriebsstätte, Sitz oder Lage in Niederösterreich.

§ 5

Richtlinien

(1) Für die einzelnen Förderungsaktionen erläßt die NÖ Landesregierung Richtlinien.

(2) Diese Richtlinien haben die Voraussetzungen der Förderung nach sachlichen Kriterien festzulegen sowie die Auszahlungsmodalitäten zu enthalten.

§ 6

Fondsverwaltung

(1) Der Fonds wird von der NÖ Landesregierung verwaltet.

(2) Die Vertretung des Fonds und die rechtsverbindliche Zeichnung für diesen Fonds obliegt jenem Mitglied der NÖ Landesregierung, welches für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständig ist.

(3) (entfällt)

(4) Die Bevollmächtigung von Bediensteten, insbesondere jener Abteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, welche die Geschäfte des Fonds führt, ist zulässig.

§ 7

Fondsgeschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung des Fonds obliegt dem Amt der NÖ Landesregierung. Die Geschäftsführung hat dem Kuratorium vor jeder Kuratoriumssitzung einen Bericht über die Tätigkeit seit der letzten Kuratoriumssitzung zu geben.

(2) Die NÖ Landesregierung hat für die Geschäftsführung des Fonds die näheren Bestimmungen zu erlassen, wobei insbesondere folgende Aufgaben festzulegen sind:

– Erstellung des Voranschlages,

– Erstellung des Rechnungsabschlusses,

– Erstellung von Richtlinienentwürfen,

– Überprüfung der richtliniengemäßen Voraussetzungen bei

vorliegenden Förderungsanträgen,

– Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung gewährter

Förderungen,

– Veranlagung der vorhandenen Mittel.

§ 8

Kuratorium

(1) Beim Amt der NÖ Landesregierung wird ein Kuratorium für den Fonds zur Beratung

– der Richtlinien der über den Fonds abgewickelten

Förderungsaktionen

– bei der Aufnahme von Fremdmittel durch den Fonds

– des Voranschlages und Rechnungsabschlusses

– des Berichtes an den Landtag

errichtet.

(2) Das Kuratorium besteht aus

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Die Landesregierung hat aus dem Kuratorium über Vorschlag jener politischen Partei, welche den Landeshauptmann stellt, den Vorsitzenden und über Vorschlag der politischen Parteien, denen die Landeshauptmannstellvertreter angehören, in der gleichen Anzahl wie diese die Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestimmen.

(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion hat der Vorsitzende des Fonds dem für Wirtschaftspolitik, Wirtschaftsförderung und Tourismusangelegenheiten zuständigen Regierungsmitglied und haben die übrigen Mitglieder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihre Funktion gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.

(5) Die Sitzungen des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung so zeitgerecht einzuberufen, daß – von dringenden Fällen abgesehen – zwischen Zustellung der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum von mindestens vierzehn Tagen liegt. Wenn es mindestens drei Mitglieder des Kuratoriums unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende zu einer Sitzung für einen Zeitpunkt innerhalb eines Monates ab Zustellung des Ersuchens einzuberufen. Bei Dringlichkeit sind Beschlüsse auch im Umlaufweg möglich.

(6) Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn zu seiner Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen worden sind und an der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter, teilnimmt. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) stimmt mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung als angenommen, welcher der Vorsitzende (sein Stellvertreter) beigetreten ist. Über das Verhandlungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(7) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

(8) Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet.

(9) Die Geschäfte des Kuratoriums führt sein Vorsitzender (Stellvertreter). Die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel werden dem Kuratorium vom Amt der NÖ Landesregierung beigestellt.

§ 9

Verwaltungskosten

(1) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt grundsätzlich das Land Niederösterreich. Es ist zulässig, Verwaltungskostenentgelte zu verrechnen.

(2) Zur Erfüllung der dem Fondszweck dienenden Maßnahmen ist der Fonds auch berechtigt, die hierfür erforderlichen Rechtsgeschäfte bzw. Verträge abzuschließen und aus Mitteln des Fonds zu finanzieren.

§ 10

Fondsbericht

Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit hat die Landesregierung alljährlich bis längstens 30. Juni des folgenden Jahres dem Landtag zu berichten.

§ 11

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1985 in Kraft.

§ 12

Gleichbehandlung

Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.