Gliederungszahl

7600/12–0

Titel

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf

Ausgabedatum

27.04.2007

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf

7600/12–0

Stammverordnung

32/07

2007-04-27

Blatt 1

Ausgegeben am27.04.2007

Jahrgang 200732. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 20. März 2007 aufgrund des § 18 Abs. 1 des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. 7600–5 , verordnet:

Verordnung über die Festsetzung des Umfanges des Kurgebietes Luftkurort Gemeinde Bärnkopf

Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinKadenbach

Die Kurgebietszone des Luftkurortes Bärnkopf (Katastralgemeinde Bärnkopf) liegt südlich der Landesstraße Nr. 82 (wobei die direkt an der genannten Landesstraße liegenden Grundstücke und Objekte nicht bzw. nur teilweise in die Kurgebietszone mit einbezogen wurden) und erstreckt sich bis zum Schlesingerteich.

Der Schlesingerteich samt dem dazugehörigen Veranstaltungsgelände am Ostufer wird in die Kurgebietszone mit einbezogen. Nach dem Veranstaltungsgelände (Parz. Nr. 430/2) geht es dann in nördlicher Richtung wieder zurück zur Ortschaft Bärnkopf bis zum Grundstück Nr. 386/2. Die Kurgebietszone umfasst in weiterer Folge die Grundstücke entlang der Gemeindestraße (Sackgasse – Zufahrt zu den Häusern Nr. 20 und 21) und verläuft dann ab dem Grundstück Nr. 362/1 unter Einhaltung des vorgegebenen Abstandes entlang der Landesstraße 82 in östlicher Richtung wieder zurück zum Ausgangspunkt (Parz. Nr. 348/1 – vis a vis vom Gemeindehaus).