Gliederungszahl

6500/15–0

Titel

NÖ Waldschnepfenverordnung

Ausgabedatum

29.02.2008

NÖ Waldschnepfenverordnung

6500/15–0

Stammverordnung

32/08

2008-02-29

Blatt 1-2

Ausgegeben am29.02.2008

Jahrgang 200832. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 26. Februar 2008 aufgrund des § 3 Abs. 6 des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500–22 , verordnet:

NÖ Waldschnepfenverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung gilt für Hahnen der jagdbaren Federwildart Waldschnepfe (Scolopax rusticola).

(2) Ziel dieser Verordnung ist eine selektive und vernünftige Nutzung der in Abs. 1 genannten jagdbaren Federwildart in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen.

§ 2

Nutzungszeiten und –arten

(1) Waldschnepfenhahnen dürfen in der Zeit von 1. März bis 15. April während des Balzfluges im Rahmen der in § 3 festgelegten Höchstzahlen erlegt werden.

(2) Die Entnahme von Waldschnepfenhahnen hat durch Abschuss mit geeigneter Schrotmunition zu erfolgen. Die jagdrechtlichen Vorschriften sind einzuhalten. Der Einsatz von Jagdhunden vor dem Schuss, sowie der Fang sind nicht gestattet.

§ 3

Höchstabschusszahlen

Für die nachstehenden Bezirksverwaltungsbehörden werden die folgenden Höchstabschusszahlen festgelegt:

Bezirksverwaltungsbehörde

Waldschnepfen Anzahl

BH Amstetten

123

BH Baden

115

BH Bruck an der Leitha

122

BH Gänserndorf

91

BH Gmünd

23

BH Hollabrunn

55

BH Horn

58

BH Korneuburg

79

BH Krems an der Donau

79

Statutarstadt Krems an der Donau

4

BH Lilienfeld

9

BH Melk

35

BH Mistelbach

187

BH Mödling

22

BH Neunkirchen

27

BH St. Pölten

42

Statutarstadt St. Pölten

21

BH Scheibbs

23

BH Tulln an der Donau

45

BH Waidhofen an der Thaya

31

Statutarstadt Waidhofen an der Ybbs

2

BH Wien-Umgebung

42

BH Wiener Neustadt

57

Statutarstadt Wiener Neustadt

57

BH Zwettl

61

§ 4

Informations- und Meldepflicht

Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat

* sich vor einem beabsichtigten Abschuss bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/4051636, darüber zu informieren, ob die Höchstabschusszahl für das betreffende Jagdgebiet ausgeschöpft ist,

* einen getätigten Abschuss unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes unter Angabe des Erlegungsortes und –zeitpunktes zu melden und

* tunlichst bis zum 31. Dezember eines jeden

Jagdjahres einen Bericht an die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes oder eine von dieser genannte Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung abzuliefern. Dieser Bericht hat mindestens Angaben über die Beobachtung von Schnepfen im Jagdgebiet (Monat der Beobachtung, Auffindung von Gelegen und/oder führenden oder nicht flüggen Schnepfen), sowie Daten über erlegte Schnepfenhahnen (Länge von Schnabel und Schwanz, Gewicht, ev. Foto) zu enthalten.

§ 5

Meldepflichten des NÖ Landesjagdverbandes

Die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes hat über die Anwendung dieser Verordnung jährlich bis zum 30. Mai einen Bericht an die Landesregierung zu erstatten.