Gliederungszahl

8050/1–3

Titel

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Ausgabedatum

16.05.2008

NÖ Umweltschutzorganeverordnung

8050/1–0

Stammverordnung

101/86

1986-09-24

Blatt 1, 2

8050/1–1

1. Novelle

98/95

1995-07-18

Blatt 1

8050/1–2

2. Novelle

58/03

2003-07-25

Blatt 1, 1a

8050/1–3

3. Novelle

49/08

2008-05-16

Blatt 1

Ausgegeben am16.05.2008

Jahrgang 200849. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2008 aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–6 , verordnet:

Änderung der NÖ Umweltschutzorganeverordnung

Die NÖ Umweltschutzorganeverordnung, LGBl. 8050/1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPlank

Aufgrund des § 12 Abs. 5 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, wird verordnet:

§ 1

Befähigungsnachweis

Der Nachweis der Befähigung, die Aufgaben eines Umweltschutzorganes zu erfüllen, wird durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung (§ 2) erbracht.

§ 2

Prüfung

(1) Die Prüfung ist vor der Bezirksverwaltungsbehörde mündlich abzulegen.

(2) In der Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er mit den Aufgaben, Rechten und Pflichten eines Umweltschutzorgans vertraut ist.

(3) Der Kandidat hat ausreichende Kenntnisse der umweltrelevanten Bestimmungen folgender Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen:

NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400

Verordnung über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen beim Verbrennen im Freien, LGBl. 4400/6

NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450

NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500

NÖ Feldschutzgesetz, LGBl. 6120

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Feldschutzorgane, LGBl. 6120/1

NÖ Landeskulturwachengesetz, LGBl. 6125

Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125/1

NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240

Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959

Gewerbeordnung 1994 (Bestimmungen über Betriebsanlagen)

Strafgesetzbuch - StGB

Forstgesetz 1975

Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen - EGK

Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002

Bundesgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des punktuellen Verbrennens, LGBl. 8102/2

Verordnung über Ausnahmen vom Verbot des flächenhaften Verbrennens, LGBl. 8102/1

Bundesluftreinhaltegesetz

§ 3

Prüfungsvoraussetzungen

Zur Prüfung (§ 2) ist zuzulassen, wer

§ 4

Prüfungsergebnis und Prüfungswiederholung

(1) Das Ergebnis der Prüfung hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten und ist in einem Aktenvermerk festzuhalten.

(2) Die Prüfung darf zweimal wiederholt werden.

§ 5

Verfahrensvorschriften

(1) Über Antrag einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde und nach Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 1 kann eine Bestellung zum Umweltschutzorgan erfolgen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

(2) Das Verlangen einer der im § 12 Abs. 1 des NÖ Umweltschutzgesetzes 1984, LGBl. 8050–0, genannten Vereinigungen oder einer Gemeinde auf Abberufung eines Umweltschutzorganes bedarf keiner weiteren Begründung.

(3) Für die Führung des Vormerkes der Umweltschutzorgane, ihre Bestellung und Abberufung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Beeidigung und äußere Kennzeichnung der öffentlichen Landeskulturwachen, LGBl. 6125, sinngemäß anzuwenden.

§ 6

Aufhebung älteren Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 6. April 1976, LGBl. 8050/1–0, über die Prüfung der Umweltschutzorgane außer Kraft.