Gliederungszahl

8790/17–0

Titel

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen

Ausgabedatum

14.08.2008

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen

8790/17–0

Kundmachung

62/08

2008-08-14

Blatt 1

Ausgegeben am14.08.2008

Jahrgang 200862. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG:

Kundmachung über die Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung in Traiskirchen

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2008, V 72/07-9, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traiskirchen vom 23.04.2003, Zl. 35/262/03, mit welcher gemäß § 43 Abs. 1 lit.b i.V.m. § 94d Z. 4 StVO 1960 zur Wahrung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs für Lenker von Fahrzeugen das Befahren der Oberwaltersdorfer Straße, KG Tribuswinkel, zwischen der Oeynhausnerstraße und dem Wr. Neustädter Kanal, KG Tribuswinkel, mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h verboten worden ist, gesetzwidrig war.

Dieses Erkenntnis wurde der NÖ Landesregierung am 24. Juni 2008 zugestellt.