Gliederungszahl

7071/4–0

Titel

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

Ausgabedatum

29.05.2009

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

7071/4–0

Stammverordnung

60/09

2009-05-29

Blatt 1

Ausgegeben am29.05.2009

Jahrgang 200960. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 19. Mai 2009 aufgrund des § 9a Abs. 2 des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071–5 , verordnet:

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

§ 1

Aufteilung des Abgabenertrages

Der Ertrag der Glücksspielautomatenabgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.

§ 2

Aufteilung des auf die Gemeinden entfallenden

Abgabenertrages

(1) Der Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des § 56 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, und des § 18 Abs. 1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220–10, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.

(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitraumes ist der Abgabenertrag auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/2008.

(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach § 56 Abs. 5 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6.

§ 3

Anrechnung des auf die Gemeinden entfallenden

Abgabenertrages

Solange bei der Aufteilung gemäß § 2 Abs. 1 vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß § 56 Abs. 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–6, und § 18 Abs. 1 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220–10, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.

§ 4

Abrechnung des Gemeindeanteiles

Die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß § 2 Abs. 2 hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.

§ 5

Übergangsbestimmung

(1) 70 % des bis zum 1. des auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens folgenden Monats gemäß § 9a des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071–5, vereinnahmten Abgabenertrages der Glücksspielautomatenabgabe ist den Gemeinden dem der Kundmachung dieser Verordnung nächstfolgenden Abrechnungszeitraum gutzuschreiben. Die Aufteilung dieses Betrages auf die einzelnen Gemeinden erfolgt nach § 2 Abs. 1 und § 3.

(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.