Gliederungszahl

0350/3–3

Titel

Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden

Ausgabedatum

11.12.2009

Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden

0350/3–0

Stammverordnung

44/95

1995-03-14

Blatt 1

0350/3–1

1. Novelle

141/01

2001-10-31

Blatt 1

0350/3–2

2. Novelle

100/04

2004-12-30

Blatt 1

0350/3–3

3. Novelle

151/09

2009-12-11

Blatt 1

Ausgegeben am11.12.2009

Jahrgang 2009151. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 17. November 2009 aufgrund des § 16 Abs. 6 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350–8 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an

Sitzungen der Wahlbehörden

Artikel I

Die Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden, LGBl. 0350/3, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner

§ 1

Landes-Hauptwahlbehörde

Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung.

§ 2

Bezirkswahlbehörde

Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde.

§ 3

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1, außer Kraft.