Gliederungszahl

2100/4-0

Titel

NÖ Schwerarbeitsverordnung

Ausgabedatum

30.12.2009

NÖ Schwerarbeitsverordnung

2100/4-0

Stammverordnung

155/09

2009-12-30

Blatt 1, 2

Ausgegeben am30.12.2009

Jahrgang 2009155. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2009 aufgrund des § 82 Abs. 5 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–7, sowie aufgrund des § 21 Abs. 5 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200–67 , verordnet:

NÖ Schwerarbeitsverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Besonders belastende Arbeitsbedingungen

(1) Als Tätigkeiten, die unter physisch oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden

(2) Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG, BGBl. Nr. 354/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2009, entstanden ist.

§ 2

Schwerarbeitsmonat

Ein Schwerarbeitsmonat liegt vor, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt worden sind. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Bezüge besteht, bleiben dabei außer Betracht.

§ 3

Erfassung von Schwerarbeitszeiten

Die Dienstbehörde hat die Schwerarbeitsmonate ab dem Kalendermonat, in dem die beamteten Bediensteten das 40. Lebensjahr vollenden, entsprechend zu erfassen und automationsunterstützt zu verarbeiten.

Anlage

Grundsätze für die Feststellung des Vorliegens einer schweren körperlichen Arbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 4

2.1. Arbeitsenergieumsatz-Grenzen von 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag bei Männern und 5.862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag bei Frauen

Der Arbeitsenergieumsatz ergibt sich aus dem Gesamtenergieumsatz pro Arbeitstag abzüglich des Grundenergieumsatzes (differiert vor allem in Abhängigkeit vom Körpergewicht), dem Freizeitenergieumsatz (der je nach Freizeitaktivität unterschiedlich ist) und einem kleinen Anteil für Energieverluste.

Für die Festlegung der Schwerarbeitsgrenze ist die Lage der “Energetischen Dauerleistungsgrenze”, die mit dem Tages-Arbeitsenergieumsatz gleichzusetzen ist, von Bedeutung. Sie liegt für Männer bei 8.374 Kilojoule (2.000 Kilokalorien) pro Tag, für Frauen bei 5862 Kilojoule (1.400 Kilokalorien) pro Tag (gerundete Durchschnittswerte).

2.2. Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als schwere körperliche Arbeit

Die Einstufung von beruflichen Tätigkeiten als “energetische Schwerarbeit” erfolgt nach folgenden Grundsätzen:

Die Arbeitsenergieumsatz-Richtwerte werden nach arbeitsmedizinischen Standards ermittelt. Auf dieser Grundlage werden Tätigkeitsbeschreibungen mit ihren Jouleverbrauchswerten erstellt und hinsichtlich ihrer Dimensionen umgerechnet.

Schließlich wird geprüft, ob durch die mit einem bestimmten Beruf verbundenen Tätigkeiten (Tätigkeitsbilder) die vorgegebene Kilojoulegrenze (8.374 bei Männern bzw. 5.862 bei Frauen) pro Tag erreicht oder überschritten wird.