Gliederungszahl

5711–0

Titel

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Ausgabedatum

05.03.2010

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

5711–0

Stammvereinbarung

18/10

2010-03-05

Blatt 1-2

Ausgegeben am05.03.2010

Jahrgang 201018. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001–17

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Der Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 1. Oktober 2009 genehmigt. Sie ist gemäß ihrem Art. 2 Abs. 2 mit 23. Jänner 2010 in Kraft getreten.

Der Landeshauptmann:Pröll

Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über die Helmpflicht beim Wintersport

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Helmpflicht

Die Vertragsparteien regeln in den Landesrechtsordnungen, dass Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten im Rahmen der Wintersportausübung, jedenfalls beim Alpinschilauf und Snowboarden, einen handelsüblichen Wintersporthelm tragen sowie dass die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen haben.

Artikel 2

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen.

(2) Die Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben.

(3) Für Länder, die erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(4) Die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung teilt den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 sowie den jeweiligen Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mit.

Artikel 3

Umsetzung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung längstens binnen 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung zu erfüllen.

Artikel 4

Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit schriftlich kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Ablauf des Tages, an dem diese bei der Verbindungsstelle der Bundesländer eingelangt ist, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für die übrigen Vertragspartner weiter in Kraft.

Artikel 5

Ausfertigung, Mitteilung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt, die bei der Verbindungsstelle der Bundesländer hinterlegt wird. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch die Verbindungsstelle der Bundesländer zu übermitteln.