Gliederungszahl

8000/35–2

Titel

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns

Ausgabedatum

21.05.2010

Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns

8000/35–0

Stammgesetz

16/06

2006-02-16

Blatt 1-2, Anlage 1, 2 und 4

8000/35–1

1. Novelle

36/10

2010-04-28

Anlage 1, 2 und 4

8000/35–2

Druckfehler-

44/10

2010-05-21

Anlage 2 und 4

Ausgegeben am21.05.2010

Jahrgang 201044. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:

Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung über ein Regionales

Raumordnungsprogramm Untere Enns

In der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35, wird folgender Druckfehler berichtigt:

Die Gliederungszahl auf den Seitenbalken der Anlagen 2 und 4 lautet: 8000/35–1

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Gemeinden Ennsdorf, Ernsthofen, St. Pantaleon-Erla und die Stadtgemeinde St. Valentin.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

§ 3

Zielsetzungen

* Abstimmung des Materialabbaues auf den

mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.

* Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.

* Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.

* Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung

relevanten Grundwasserkörper.

* Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für

eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.

§ 4

Maßnahmen für den Naturraum

(1) In den in Anlage 1 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten für die Trinkwasserversorgung dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie, Tankstelle oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34, § 35 oder § 54 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 nur dann festgelegt werden, wenn die Raumverträglichkeitsprüfung nach § 14 Abs. 2 Z. 15 NÖ ROG 1976, LGBl. 8000–15 keine Unverträglichkeit hinsichtlich des Grundwasserschutzes ergeben hat.

(2) In den in Anlage 1 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

§ 5

Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung

(1) Siedlungsgrenzen, wie sie in den Anlagen 1 und 4 grafisch bzw. textlich festgelegt sind, sind bei der Flächenwidmung wie folgt einzuhalten:

(2) In den regionalen Grünzonen, die in Anlage 1 dargestellt sind, dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

§ 6

Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung

Der Abbau von Sand und Kies in den Eignungszonen gemäß Anlage 2 ist in Form von Trockenbaggerungen durchzuführen.

In den Eignungszonen gemäß Anlage 1 und 2 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.

§ 7

Schlussbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns, LGBl. 8000/35–1, außer Kraft.

Anlage 2

Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns

LISTE DER EIGNUNGSZONEN FÜR DIE GEWINNUNG GRUNDEIGENER

MINERALISCHER ROHSTOFFE

Nummer

Gemeinde (Kartenblatt ÖK 1:50.000)

Bezeichnung

Material

Bewertung, Anmerkung

1

St. Pantaleon-Erla (51)

S´ Wagram und Stögen

Kiessand

alle Bauzwecke, Eignungszone

2

St. Valentin (51)

W´ Altenhofen

Kiessand

alle Bauzwecke, Eignungszone

3

St. Valentin (51)

SW´ OMV Tanklager

Kiessand

alle Bauzwecke, Eignungszone

4

St. Valentin (51)

Gollensdorf

Kiessand

alle Bauzwecke, Eignungszone

5

Ennsdorf (51)

östlich Ennsdorf

Kiessand

alle Bauzwecke, Eignungszone

6

St. Pantaleon-Erla (51)

Arthof

Kiessand

alle Bauzwecke, Eigungszone

Anlage 4

Regionales Raumordnungsprogramm Untere Enns

LISTE DER SIEDLUNGSGRENZEN FÜR DAS REGIONALE

RAUMORDNUNGSPROGRAMM UNTERE ENNS

GEMEINDE

RAUMDEFINITION

LINEAR

FLÄCHIG

Ennsdorf

Ennsdorf: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Süden

x

Ernsthofen

Aigenfließen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden

x

Ernsthofen

Aigenfließen: erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden

x

Ernsthofen

Ernsthofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordosten

x

Ernsthofen

Neu-Rubring: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Westen und Süden

x

Ernsthofen

Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten

x

Ernsthofen

Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Süden

x

Ernsthofen

Weindlau: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen

x

Sankt Pantaleon - Erla

Albing: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Osten

x

Sankt Pantaleon - Erla

Arthof: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Nordwesten

x

Sankt Pantaleon - Erla

Erla: bestehende bzw. erweiterte Grenze der Baulandwidmung im Norden

x

Sankt Valentin

Aichet: bestehende Grenze der Baulandwidmung

x

Sankt Valentin

Altenhofen: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen

x

Sankt Valentin

Baulandsplitter im Nordosten von Altenhofen: bestehende Grenze derBaulandwidmung

x

Sankt Valentin

Baulandsplitter südlich von St. Valentin: bestehende Grenze derBaulandwidmung im Süden, Südosten und Südwesten

x

Sankt Valentin

Kötting: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen

x

Sankt Valentin

Neu-Rubring: bestehende Grenze der Baulandwidmung im Westen

x