Gliederungszahl

6130/2–0

Titel

NÖ Sägeräteverordnung

Ausgabedatum

29.06.2010

NÖ Sägeräteverordnung

6130/2–0

Stammverordnung

52/10

2010-06-29

Blatt 1

Ausgegeben am29.06.2010

Jahrgang 201052. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juni 2010 aufgrund des § 9 des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes 1978, LGBl. 6130–3 , verordnet:

NÖ Sägeräteverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf

§ 1

Geltungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung regelt das Verfahren bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen im Rahmen der Vorbeugung des Auftretens von Schadorganismen.

(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten, durch die Verhinderung einer Kontamination von Pflanzbeständen mit Beizmittelstaub im Sinne eines integrierten Pflanzenschutzes.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung liegt eine staubabdriftmindernde Technik dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.

§ 3

Maßnahmen

Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Ölkürbis- und Maissaatgut mit pneumatischen Einzelkornsägeräten mit Saugluftsystemen gilt Folgendes:

§ 4

Informationsverfahren

Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, ABl.Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37, und 98/48/EG, ABl.Nr. L 217 vom 5. August 1998, S. 18, der Kommission mitgeteilt:

Mitteilung 2010/46/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 26. April 2010).