Gliederungszahl

6401–2

Titel

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Ausgabedatum

03.01.2011

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz

6401–0

Stammgesetz

109/06

2006-12-07

Blatt 1-4 [CELEX: 31996L0043]

6401–1

1. Novelle

138/09

2009-11-30

Blatt 2

6401–2

2. Novelle

3/11

2011-01-03

Blatt 1, 2, 3, 4

Ausgegeben am03.01.2011

Jahrgang 20113. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2010 beschlossen:

Änderung des NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetzes

Das NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz, LGBl. 6401, wird wie folgt geändert:

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

§ 1

Gegenstand der Gebühr

(1) Das Land erhebt Gebühren auf Grundlage des § 64 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 139/2010, insbesondere für folgende Untersuchungen, Kontrollen und Überprüfungen:

(2) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:

§ 2

Gebührenschuldner oder Gebührenschuldnerin

Zur Entrichtung der Gebühren ist der Lebensmittelunternehmer oder die Lebensmittelunternehmerin verpflichtet.

§ 3

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren ist, soweit nicht § 64 Abs. 4 LMSVG Anwendung findet, von der Landesregierung nach Anhörung der Wirtschaftskammer für NÖ, der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Österreichischen Tierärztekammer, Außenstelle NÖ, durch Verordnung festzusetzen.

(2) Die Höhe der Gebühr ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere und der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, ABl.Nr. L 165 vom 30.4.2004, S. 1 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl.Nr. L 188 vom 18.7.2009, S. 14, festzusetzen. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgelegt werden.

(3) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:

§ 4

Behörde

(1) Die Gebühren sind von der Landesregierung einzuheben.

(2) Von der eingehobenen Gebühr sind den Aufsichtsorganen die ihnen zustehenden Beträge auszuzahlen.

(3) entfällt

§ 5

Gebührenerklärung, Fälligkeit

(1) Das Aufsichtsorgan hat dem oder der Gebührenpflichtigen die Höhe der zu entrichtenden Gebühren – auf Verlangen des oder der Gebührenpflichtigen nach Art und Anzahl der Tatbestände gemäß § 1 Abs. 1 aufgeschlüsselt – durch schriftliche Zahlungsaufforderung mitzuteilen. Diese Mitteilung gilt als Gebührenerklärung des oder der Gebührenpflichtigen, wenn dieser oder diese nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung bei der Landesregierung die Erlassung eines Gebührenbescheides schriftlich beantragt.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung der Mitteilung gemäß Abs. 1 fällig, wenn der oder die Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Gebührenbescheides gestellt hat. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheides fällig.

(3) Die Abrechnung der Landesregierung mit dem Aufsichtsorgan hat in der Regel monatlich, ab Rechtskraft der Gebührenerklärung, zu erfolgen.

§ 6

Verwendung des Gebührenertrages

(1) Die Gebühren enthalten

(2) Für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z. 2 sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

(3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Abs. 1 jedoch ohne Umsatzsteuer.

§ 7

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1) Die Aufsichtsorgane haben über jede Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung nach § 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:

(2) Die Aufsichtsorgane haben für ihre Aufzeichnungen die von der Landesregierung aufzulegenden Formblätter zu verwenden.

(3) Die Aufzeichnungen sind der Landesregierung bis zum fünften Tag des auf die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung folgenden Monats schriftlich zu übermitteln.

§ 8

Strafbestimmungen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 7.300,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 500,- zu bestrafen.

(4) Auch der Versuch einer Verwaltungsübertretung ist strafbar.

§ 9

(entfällt)

§ 10

(entfällt)