Gliederungszahl

5500/6–6

Titel

Verordnung über die Europaschutzgebiete

Ausgabedatum

08.04.2011

Verordnung über die Europaschutzgebiete

5500/6–0

Stammverordnung

98/04

2004-12-17

Blatt 1-12, Anlagen [CELEX: 31979L0409, 31981L0854, 31986L0122, 31991L0244, 31994L0024, 31997L0049]

5500/6–1

1. Novelle

65/07

2007-08-24

Blatt 1-7, Anlage A zu § 2 Anlage A zu § 3 Anlage A zu § 4 Anlage A zu § 5 Anlage A zu § 6 (durch Auflage kundgemacht: Anlage 1 – 20 zu § 2 Anlage 1 – 36 zu § 3 Anlage 1 – 14 zu § 4 Anlage 1 – 7 zu § 5 Anlage 1 und 2 zu § 6)

5500/6–2

2. Novelle

14/08

2008-02-04

Blatt 7-16, Anlage A zu § 7 Anlage A zu § 8 Anlage A zu § 9 Anlage A zu § 10 Anlage A zu § 11(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 22 zu § 7R Anlage 1 – 32 zu § 8R Anlage 1 – 68 zu § 9R Anlage 1 – 7 zu § 10R Anlage 1 – 16 zu § 11)

5500/6–3

3. Novelle

75/09

2009-07-29

Blatt 12, 14-26 Anlage A zu § 12 Anlage A zu § 13 Anlage A zu § 14 Anlage A zu § 15 Anlage A zu § 16 Anlage A zu § 17(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 72 zu § 12R Anlage 1 – 24 zu § 13R Anlage 1 – 21 zu § 14R Anlage 1 – 21 zu § 15R Anlage 1 – 10 zu § 16R Anlage 1 – 13 zu § 17)

5500/6–4

4. Novelle

19/10

2010-03-05

Blatt 1, 1a, 1b, 26-33 Anlage A zu § 18[CELEX: 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105, 32008L0102]

5500/6–5

5. Novelle

33/11

2011-03-18

Blatt 1, 1/0, 5, 33-63 Anlage A zu § 21 Anlage A zu § 22 Anlage A zu § 23 Anlage A zu § 24 Anlage A zu § 25 Anlage A zu § 26 Anlage A zu § 27 Anlage A zu § 28 Anlage A zu § 29 Anlage A zu § 30 Anlage A zu § 31 Anlage A zu § 32 Anlage A zu § 33 Anlage A zu § 34 Anlage A zu § 35 Anlage A zu § 36 Anlage A zu § 37(durch Auflage kundgemacht:R Anlage 1 – 89 zu § 21R Anlage 1 – 22 zu § 22R Anlage 1 – 17 zu § 23R Anlage 1 – 29 zu § 24R Anlage 1 – 14 zu § 25R Anlage 1 – 32 zu § 26R Anlage 1 – 7 zu § 27R Anlage 1 – 16 zu § 28R Anlage 1 – 8 zu § 29R Anlage 1 – 8 zu § 30R Anlage 1 – 5 zu § 31R Anlage 1 zu § 32R Anlage 1 – 27 zu § 33R Anlage 1 – 13 zu § 34R Anlage 1 – 3 zu § 35R Anlage 1 – 43 zu § 36R Anlage 1 – 30 zu § 37)

5500/6–6

Druckfehler-

39/11

2011-04-08

Blatt 0a

Ausgegeben am08.04.2011

Jahrgang 201139. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 6 des NÖ Verlautbarungsgesetzes, LGBl. 0700–4:

Kundmachung über die Berichtigung eines Druckfehlers in der Verordnung über die Europaschutzgebiete

In der Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, wird folgender Druckfehler berichtigt:

Auf dem Titelblatt lautet die Datumsangabe in der Promulgationsklausel “11. Jänner 2011”.

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

Verordnung über die

Europaschutzgebiete

5500/6–0

Stammverordnung

98/04

2004-12-17

Blatt 1-12, Anlagen

[CELEX: 31979L0409, 31981L0854,

31986L0122, 31991L0244,

31994L0024, 31997L0049]

5500/6–1

1. Novelle

65/07

2007-08-24

Blatt 1-7, Anlage A zu § 2(durch Auflage kundgemacht:Anlage 1 – 20 zu § 2Anlage 1 – 36 zu § 3Anlage 1 – 14 zu § 4Anlage 1 – 7 zu § 5Anlage 1 und 2 zu § 6)

Anlage A zu § 3Anlage A zu § 4Anlage A zu § 5Anlage A zu § 6

5500/6–2

2. Novelle

14/08

2008-02-04

Blatt 7-16, Anlage A zu § 7

Anlage A zu § 8

Anlage A zu § 9

Anlage A zu § 10

Anlage A zu § 11

(durch Auflage kundgemacht:

Anlage 1 – 22 zu § 7

Anlage 1 – 32 zu § 8

Anlage 1 – 68 zu § 9

Anlage 1 – 7 zu § 10

Anlage 1 – 16 zu § 11)

5500/6–3

3. Novelle

75/09

2009-07-29

Blatt 12, 14-26

Anlage A zu § 12

Anlage A zu § 13

Anlage A zu § 14

Anlage A zu § 15

Anlage A zu § 16

Anlage A zu § 17

(durch Auflage kundgemacht:

Anlage 1 – 72 zu § 12

Anlage 1 – 24 zu § 13

Anlage 1 – 21 zu § 14

Anlage 1 – 21 zu § 15

Anlage 1 – 10 zu § 16

Anlage 1 – 13 zu § 17)

5500/6–4

4. Novelle

19/10

2010-03-05

Blatt 1, 1a, 1b, 26-33

Anlage A zu § 18

Anlage A zu § 19

Anlage A zu § 20

(durch Auflage kundgemacht:

Anlage 1 – 37 zu § 18

Anlage 1 – 51 zu § 19

Anlage 1 – 72 zu § 20)

[CELEX: 31992L0043, 31997L0062,

32006L0105, 32008L0102]

5500/6–5

5. Novelle

33/11

2011-03-18

Blatt 1, 1/0, 5, 33-63

Anlage A zu § 21

Anlage A zu § 22

Anlage A zu § 23

Anlage A zu § 24

Anlage A zu § 25

Anlage A zu § 26

Anlage A zu § 27

Anlage A zu § 28

Anlage A zu § 29

Anlage A zu § 30

Anlage A zu § 31

Anlage A zu § 32

Anlage A zu § 33

Anlage A zu § 34

Anlage A zu § 35

Anlage A zu § 36

Anlage A zu § 37

(durch Auflage kundgemacht:

Anlage 1 – 89 zu § 21

Anlage 1 – 22 zu § 22

Anlage 1 – 17 zu § 23

Anlage 1 – 29 zu § 24

Anlage 1 – 14 zu § 25

Anlage 1 – 32 zu § 26

Anlage 1 – 7 zu § 27

Anlage 1 – 16 zu § 28

Anlage 1 – 8 zu § 29

Anlage 1 – 8 zu § 30

Anlage 1 – 5 zu § 31

Anlage 1 zu § 32

Anlage 1 – 27 zu § 33

Anlage 1 – 13 zu § 34

Anlage 1 – 3 zu § 35

Anlage 1 – 43 zu § 36

Anlage 1 – 30 zu § 37)

Ausgegeben am

18. März 2011

Jahrgang 2011

Die NÖ Landesregierung hat am 11. Jänner 2011 aufgrund des § 9 Abs. 3 und 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500–8, verordnet:

Änderung der Verordnung über die

Europaschutzgebiete

Die Verordnung über die Europaschutzgebiete, LGBl. 5500/6, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:

Pernkopf

Landesrat

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Gegenstand

2. Abschnitt

Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiete

§ 2

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietTullnerfelder Donau-Auen

§ 3

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietÖtscher – Dürrenstein

§ 4Donau-Auen östlich von Wien

Europaschutzgebiet Vogelschutzgebiet

§ 5

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietNordöstliche Randalpen

§ 6

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietMachland Süd

§ 7

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWestliches Weinviertel

§ 8

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietKamp- und Kremstal

§ 9

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWienerwald – Thermenregion

§ 10

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietPielachtal

§ 11

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietSteinfeld

§ 12

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWaldviertel

§ 13

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietMarch-Thaya-Auen

§ 14

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietSandboden und Praterterrasse

§ 15

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietWachau – Jauerling

§ 16

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietFeuchte Ebene – Leithaauen

§ 17

Europaschutzgebiet VogelschutzgebietTruppenübungsplatz Allentsteig

3. Abschnitt

Europaschutzgebiete FFH-Gebiete

§ 18

Europaschutzgebiet FFH-GebietÖtscher – Dürrenstein

§ 19

Europaschutzgebiet FFH-GebietWienerwald – Thermenregion

§ 20

Europaschutzgebiet FFH-GebietNordöstliche Randalpen: Hohe Wand –Schneeberg – Rax

§ 21

Europaschutzgebiet FFH-GebietWaldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft

§ 22

Europaschutzgebiet FFH-GebietMarch-Thaya-Auen

§ 23

Europaschutzgebiet FFH-GebietDonau-Auen östlich von Wien

§ 24

Europaschutzgebiet FFH-GebietWachau

§ 25

Europaschutzgebiet FFH-GebietWeinviertler Klippenzone

§ 26

Europaschutzgebiet FFH-GebietKamp- und Kremstal

§ 27

Europaschutzgebiet FFH-GebietThayatal bei Hardegg

§ 28

Europaschutzgebiet FFH-GebietWestliches Weinviertel

§ 29

Europaschutzgebiet FFH-GebietSteinfeld

§ 30

Europaschutzgebiet FFH-GebietPannonische Sanddünen

§ 31

Europaschutzgebiet FFH-GebietHundsheimer Berge

§ 32

Europaschutzgebiet FFH-GebietBisamberg

§ 33

Europaschutzgebiet FFH-GebietTullnerfelder Donau-Auen

§ 34

Europaschutzgebiet FFH-GebietStrudengau – Nibelungengau

§ 35

Europaschutzgebiet FFH-GebietMachland Süd

§ 36

Europaschutzgebiet FFH-GebietNiederösterreichische Alpenvorlandflüsse

§ 37

Europaschutzgebiet FFH-GebietFeuchte Ebene – Leithaauen

4. Abschnitt

Umsetzung

§ 38

Umgesetzte EG-Richtlinien

Anlagen

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Gegenstand

Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.

2. Abschnitt

Europaschutzgebiete Vogelschutzgebiete

§ 2

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau-Auen

(1) 1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 20 zu § 2 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Absdorf, Furth bei Göttweig, Gedersdorf, Grafenegg, Grafenwörth, Hausleiten, Kirchberg am Wagram, Klosterneuburg, Königsbrunn am Wagram, Korneuburg, Krems an der Donau, Langenrohr, Langenzersdorf, Leobendorf, Muckendorf-Wipfing, Rohrendorf bei Krems, Spillern, St. Andrä-Wördern, Stockerau, Traismauer, Tulln an der Donau, Zeiselmauer-Wolfpassing und Zwentendorf an der Donau. In Anlage A zu § 2 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 20 zu § 2 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT 1206V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Rotmilan (Milvus milvus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Grauspecht (Picus canus), Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeroginosus) Neuntöter (Lanius collurio),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmaeus),

Silberreiher (Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Tullnerfelder Donau- Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* gebietstypischem Mosaik aus Waldbeständen,

Augewässern und Offenlandlebensräumen,

* störungsfreien Waldbeständen mit für Großgreifvögel

geeigneten Horstbäumen,

* alt- und totholzreichen Waldbeständen mit

naturnaher Baumartenzusammensetzung,

* naturnahen und störungsfreien Altwässern und Schilfbeständen,

* Gewässerabschnitten mit einer naturnahen

Fließgewässerdynamik und einer entsprechenden Dynamik der Uferzonen,

* extensiv bewirtschafteten Auwiesen, Heißländen und Dämmen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 3

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein

(1) 1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu § 3 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu § 3 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 36 zu § 3 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Steinadler (Aquila chrysaetos), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,

* repräsentativen, großflächig zusammenhängenden

Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,

* mosaikartig verteilten Altholzinseln mit stark

dimensioniertem, stehendem Totholz,

* Laubbaumbeständen in den großflächigen

Wirtschaftswäldern,

* möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen,

* natürlichen, unbeeinflussten alpinen

Lebensräumen,

* Almen mit Zwergstrauchanteil,

* extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer

gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 4

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien

(1) 1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 14 zu § 4 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Deutsch-Altenburg, Eckartsau, Engelhartstetten, Fischamend, Groß- Enzersdorf, Hainburg an der Donau, Haslau- Maria Ellend, Mannsdorf an der Donau, Orth an der Donau, Petronell-Carnuntum, Scharndorf und Schwechat. In Anlage A zu § 4 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 14 zu § 4 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch

(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Seidenreiher

(Egretta garzetta), Silberreiher (Egretta alba), Zwergsäger (Mergus albellus), Fischadler (Pandion haliaetus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Zwergscharbe (Phalacrocorax pygmeus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* Flussabschnitten und Nebengewässern mit einer

charakteristischen, großflächig wirksamen Überschwemmungsdynamik und der daraus resultierenden Habitatausstattung,

* freier Fließstrecke der Donau und dem Potenzial zur Entwicklung von Flussschotter-Lebensräumen,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* Feuchtbiotopen mit Schilfbeständen,

* störungsfreien Fortpflanzungsgewässern bzw. Schilfbeständen,

* Waldbeständen der Weichen und der Harten Au mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung, Alters- und Zerfallsphasen und einem Totholzanteil,

* störungsfreien Altholzbeständen mit für

Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,

* Eichen (v.a. Stieleiche) in den Auwäldern,

* ausgedehnten Überschwemmungsflächen, teilweise spät

gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht)Grünlandflächen,

* mosaikartig verteilten Offenlandinseln im Auwaldgebiet, insbesondere an strukturreichen Heißlände-Komplexen mit einem Anteil an niedrigen Gehölzen (Dornsträuchern) und Halbtrockenrasen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 5

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen

(1) 1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 5 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Enzesfeld-Lindabrunn, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Leobersdorf, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, St. Egyden am Steinfeld, Weikersdorf am Steinfelde, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu § 5 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 7 zu § 5 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Nordöstliche Randalpen, AT1212000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Wespenbussard (Pernis apivorus), Wachtelkönig

(Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Heidelerche (Lullula arborea), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Nordöstliche Randalpen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,

* strukturreichen, weitgehend extensiv und

pestizidfrei bewirtschafteten Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten und einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen, Rainen und kleinen Brachen,

* strukturreichen Weidelandschaften mit verstreuten

Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

* verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen

bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und mit einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,

* Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane

Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,

* naturnahen Übergängen von Waldzu Offenlandflächen

entlang der Thermenlinie mit eingestreuten Halbtrockenrasen,

* Feucht- und Tal-Fettwiesen durch Beibehaltung der

extensiven und typenbezogenen Nutzung,

* Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen (Hohe Wand, Fischauer Vorberge).

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 6

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Machland Süd

(1) 1.

Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 und 2 zu § 6 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee- Sindelburg. In Anlage A zu § 6 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 und 2 zu § 6 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard

(Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Neuntöter (Lanius collurio),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher

(Egretta alba), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Zwergsäger (Mergus albellus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* ausgedehnten (Feucht)Wiesen als

Überschwemmungsflächen,

* spät gemähtem Grünland sowie Feuchtflächen,

Hochstaudenfluren, Gräben, Flutmulden, Buschgruppen usw. als Mahd-Refugien für Wiesenvögel,

* durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen

Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,

* reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 7

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Westliches Weinviertel, AT1209000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Wachtelkönig (Crex crex), Großtrappe (Otis tarda), Uhu (Bubo bubo), Grauspecht (Picus canus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius), Adlerbussard (Buteo rufinus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von

Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,

* einer extensiven Landwirtschaft mit

abwechslungsreicher Fruchtfolge,

* möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungsflächen

für die Großtrappen,

* Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der

ackerbaudominierten Kulturlandschaft,

* Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem

Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),

* Schilfröhrichten an den Fluss- bzw. Bachuferbereichen und verschilften Ackerbrachen,

* ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland

in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,

* strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,

* naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen

Obst- bzw. Nussbaumanteil,

* straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus

hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 8

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Kamp- und Kremstal, AT1207000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch

(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus) Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Silberreiher (Egretta alba), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem

Laubwaldanteil,

* naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und

standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang Kamp und Krems sowie ihrer Nebengewässer,

* großflächigen, standortheimischen Waldbeständen

(sowohl in Au-, Hang- als auch Plateauwäldern) mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,

* möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

* Offenland, also der offenen und auch überwiegend

von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des unteren Kamp- und Kremstales),

* großflächigen Offenlandlebensräumen mit

Steppencharakter (im Teilraum Horner Becken und benachbarte Ackerbaulandschaften),

* strukturreichen, bewirtschafteten

(Hang)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,

* strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten

Sonderstandorten wie (Halb) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,

* Magerwiesen und (Halb)Trockenrasen,

* weitgehend unverbauten und strukturreichen

Flussuferabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* Fluss- bzw. Bachtallandschaften mit ursprünglichem

Abflussregime und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen),

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 9

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Wienerwald –

Thermenregion

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wienerwald - Thermenregion, AT1211000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard

(Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Ortolan (Emberiza hortulana), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen Waldbeständen mit teilweise geringem

Erschließungs- und Störungsgrad,

* standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,

* möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

* Wiesen und Weiden in ihrer gesamten

Standortsvielfalt mit einem Anteil an spät gemähten Flächen,

* Magerwiesen und -weiden (Halbtrockenrasen),

* strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

* weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 10

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Pielachtal

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführte Durchzügler und Wintergast:

Silberreiher (Egretta alba),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und

unregulierten Flussabschnitten,

* fließgewässertypischer Überschwemmungs- bzw. Auendynamik der Pielach und der daraus resultierenden natürlichen/naturnahen Uferzonen mit Anrissufern (Prallufer) und Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* reichhaltig strukturierten Altbaumbeständen in den Au- und Hangwäldern mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung mit Totholzanteil,

* flussbegleitenden Au- und Hangwäldern mit

Eichenanteil,

* zumindest während der Brutzeit störungsarmen bzw. -freien Felsformationen und Altholzbeständen,

* artenreichen Magerwiesen, Feuchtwiesen und

sonstigen nahrungsreichen (Feucht)Grünlandflächen im unmittelbaren Umfeld der Pielach,

* reich strukturierter Offenlandschaft im Anschluss

an die flussbegleitenden Wald- und Gehölzbestände mit einer großen Anzahl an Randstrukturen (z.B. Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen und -alleen, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine),

* Obstwiesen und obstbaumreich strukturierten

Ortsrändern.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 11

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Steinfeld

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Rohrweihe

(Circus aeruginosus), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher

(Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Adlerbussard (Buteo rufinus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großen, weithin überblickbaren und

zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),

* großflächigen, nährstoffarmen Trockenrasenkomplexen,

* (steinig-lückigen) Ackerbrachen und Grünland im Kulturland abseits der großen Trockenrasen,

* flächigen, nährstoffarmen und zusammenhängenden

Feuchtwiesenkomplexen im Kulturland (v.a. nördlich der Piesting),

* störungsfreien Brutflächen des Triels (z.B. junge,

offene und hinreichend große Sukzessionsstadien in abgebauten Schottergruben),

* lichten, durch Schlagflächen aufgelockerten

Kiefernwäldern,

* Laubwäldern mit einem hohen Eichenanteil sowie

einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung der Bestände,

* Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten für Vogelarten im Bereich der Schönauer Teiche.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 12

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Waldviertel

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch

(Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Kampfläufer (Philomachus pugnax),

Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen und naturnahen Wäldern mit

gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,

* großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,

* möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte,

* Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten

Altholzinseln mit Totholzanteilen,

* Offenland, also der offenen und überwiegend

durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft,

* strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten

Sonderstandorten wie (Halb)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,

* Bachtallandschaften mit ursprünglichem

Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen,

* Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der

ackerbaudominierten Kulturlandschaft,

* spät gemähten (Feucht)Wiesen,

* weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-,

Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern,

* Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften

sowie in Überschwemmungsgebieten,

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen bzw. Felswänden.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 13

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes March-Thaya-Auen, AT1202V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Rohrdommel (Botaurus stellaris), Zwergdommel

(Ixobrychus minutus), Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Wespenbussard (Pernis apivorus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Kleines Sumpfhuhn (Porzana parva), Wachtelkönig (Crex crex), Stelzenläufer (Himantopus himantopus), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Seidenreiher (Egretta garzetta), Silberreiher

(Egretta alba), Purpurreiher (Ardea purpurea), Löffler (Platalea leucorodia), Zwergsäger (Mergus albellus), Kornweihe (Circus cyaneus), Schreiadler (Aquila pomarina), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Raubseeschwalbe (Sterna caspia), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* dynamischen Fluss- und Aulandschaften mit

ursprünglichem Abflussregime, Altarmen und weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen (Feuchtwiesen, Feuchtbrachen) mit entsprechend hohen Wasserständen,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* ausgedehnten Wiesen und Schilfbeständen in den Überschwemmungsbereichen, mit teilweise spät gemähten Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen Feuchtbrachen,

* Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher

Alterszusammensetzung und Totholzanteil,

* Eichen in den Auwäldern,

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Altholzbeständen mit für Großgreifvögel geeigneten Horstbäumen,

* Stilllegungs- bzw. Brachflächen im

ackerbaudominierten Offenland,

* strukturreichen Kulturlandschaften im Anschluss an

den Auwald mit Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Raine, Trockenrasen und Magerwiesen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 14

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Sandboden und

Praterterrasse

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Sandboden und Praterterrasse, AT1213V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe

(Circus pygargus), Großtrappe (Otis tarda), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Kaiseradler (Aquila heliaca), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Silberreiher (Egretta alba), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Merlin (Falco columbarius),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Sandboden und Praterterrasse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von

Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,

* einer extensiven Landwirtschaft mit

abwechslungsreicher Fruchtfolge,

* möglichst störungsfreien Brut- und Nahrungs-flächen

für die Großtrappen,

* frühen, offenen Sukzessionsstadien in abgebauten,

möglichst störungsfreien Schottergruben als Brutlebensräume,

* trocken-steinigen, lückig bewachsenen Ackerbrachen

in den schotterterrassengeprägten Landschaftsteilen,

* naturnahen Zonen an den Dorfrändern mit einem hohen

Obst- bzw. Nussbaumanteil,

* straßen- bzw. wegbegleitenden Alleen aus

hochstämmigen Obst- bzw. Nussbäumen,

* lichten, aufgelockerten Kiefernwäldern in den

gehölzgeprägten Landschaftsteilen,

* an Sonderstrukturen wie Hecken, Buschgruppen,

Einzelgehölze, Waldränder, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine in den gehölzgeprägten Landschaftsteilen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 15

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Wachau - Jauerling, AT1205000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard

(Pernis apivorus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführte Durchzügler und Wintergast:

Zwergsäger (Mergus albellus),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Wachau - Jauerling werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* großflächigen und naturnahen Wäldern mit hohem

Laubwaldanteil, insbesondere an Eichen,

* naturnahen Auwäldern (mit natürlicher und

standortheimischer Artenzusammensetzung und Altersstruktur) entlang der Donau und der Nebengewässer,

* großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem je nach Waldtyp charakteristischen Strukturreichtum sowie Totholzanteil,

* möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald

wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte,

* Offenland, also der offenen (d.h. nicht verbuschenden bzw. “verwaldenden”) und auch überwiegend von Weingärten dominierten Kulturlandschaft (v.a. entlang des Donautals – Wachau),

* strukturreichen, weitgehend extensiv und

pestizidfrei bewirtschafteten (Hang)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,

* strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten

Sonderstandorten wie (Halb) Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,

* Magerwiesen und (Halb)Trockenrasen,

* unverbauten und strukturreichen

Flussuferabschnitten an der Donau und v.a. ihrer Nebengewässer samt ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* zumindest während der Brutzeit störungsfreien

Felsformationen bzw. Felswänden.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 16

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene -

Leithaauen

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Feuchte Ebene - Leithaauen, AT1220V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Halsbandschnäpper (Ficedula albicollis), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Silberreiher (Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Doppelschnepfe (Gallinago media), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Brachpieper (Anthus campestris),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Feuchte Ebene - Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze),

* ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland

in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,

* möglichst langen Fließgewässerabschnitten mit

ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* kleinflächigen Feuchtbiotopen mit

Schilfbeständen,

* Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen

Alterszusammensetzung sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha und einem gewissen Totholzanteil,

* Wäldern mit hohem Laubholzanteil (hier besonders Eichen) in den Schlossparks und den Auwäldern.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 17

Europaschutzgebiet

Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig

(1)

(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Truppenübungsplatz Allentsteig, AT1221V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Brutvogelarten:

Schwarzstorch (Ciconia nigra), Wespenbussard

(Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Wiesenweihe (Circus pygargus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),

* die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie

angeführten Durchzügler und Wintergäste:

Weißstorch (Ciconia ciconia), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Merlin (Falco columbarius), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Sumpfohreule (Asio flammeus), Brachpieper (Anthus campestris),

* die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig

auftretenden Zugvogelarten.

(3) Für das Vogelschutzgebiet Truppenübungsplatz Allentsteig werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* bestehendem Offenland durch extensive

Landbewirtschaftung bzw. Landschaftspflege,

* magerem, weithin offenem und niedrigwüchsigem

Grünland (Wiesen, Weiden) verschiedenster Ausprägungen im großteils verbrachenden Offenland,

* Brachflächen im Offenland,

* Strukturen in Form von Solitärgehölzen und

eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, magere Wiesen, Steinbrüche, Brandschutzstreifen,

* großflächigen und naturnahen Wäldern mit

standortheimischen Baumarten und einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung sowie mit einem charakteristischen Strukturreichtum,

* Laubwald in den großflächigen Wirtschaftswäldern

(z.B. Laubwaldinseln),

* Altholzinseln im Sinne eines flächendeckenden,

mosaikartig verteilten Netzes,

* störungsfreien Sonderstrukturen wie Gewässerränder,

Felsformationen, Grabeneinschnitte,

* Feuchtbiotopen, Feuchtbrachen, Schilfröhrichten,

Teichen und naturnahen Bachläufen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge sowie durch die Maßnahmen des militärökologischen Nutzungsplans gewährleistet.

3. Abschnitt

Europaschutzgebiete FFH-Gebiete

§ 18

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein

(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 37 zu § 18 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, St. Anton an der Jeßnitz und Ybbsitz. In Anlage A zu § 18 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 37 zu § 18 (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber Gesellschaften

3220 Alpine Flüsse und ihre krautige

Übergangsvegetation

3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-

Sandorn-Ufergebüsch

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

4070 Karbonat-Latschengebüsch*

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6170 Alpine Kalkrasen

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

6520 Goldhaferwiesen

7110 Naturnahe lebende Hochmoore*

7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150 Torfmoor-Schlenken

7220 Kalktuffquellen*

7230 Kalkreiche Niedermoore

8120 Kalk- und Schieferschutthalden

8130 Thermophile Kalkschutthalden der Alpen

8160 Kalkhaltige Schutthalden der collinen

und montanen Stufe Mitteleuropas*

8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer

Felsspaltenvegetation

8240 Nackter kalkreicher Fels*

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91D0 Moorwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

9410 Bodensaure Fichtenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Braunbär* (Ursus arctos), Luchs (Lynx lynx),

Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpina), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Frauenschuh (Cypripedium calceolus), Rudolph-Halsmoos (Tayloria rudolphiana).

(3) Für das FFH-Gebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante

Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* natürlichen, unbeeinflussten alpinen

Lebensräumen,

* natürlichem trockenen Grasland mit

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchten Grasland mit typischem

Wasserhaushalt,

* extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer

gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,

* Hoch- und Niedermooren mit natürlichem

Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,

* möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,

* großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit

naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,

* repräsentativ, großflächig zusammenhängenden

Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben,

Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 19

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion

(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 51 zu § 19 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Alland, Altenmarkt an der Triesting, Bad Vöslau, Baden, Breitenfurt bei Wien, Furth an der Triesting, Gaaden, Gablitz, Gießhübl, Gumpoldskirchen, Guntramsdorf, Heiligenkreuz, Hinterbrühl, Kaltenleutgeben, Kaumberg, Klausen- Leopoldsdorf, Klosterneuburg, Königstetten, Laab im Walde, Maria Enzersdorf, Mauerbach, Mödling, Perchtoldsdorf, Pfaffstätten, Pottenstein, Pressbaum, Purkersdorf, Sieghartskirchen, Sooß, St. Andrä-Wördern, Tulbing, Tullnerbach, Weißenbach an der Triesting, Wienerwald, Wolfsgraben und Zeiselmauer-Wolfpassing. In Anlage A zu § 19 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 51 zu § 19 (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wienerwald – Thermenregion, AT1211A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3220 Alpine Flüsse und ihre krautige

Ufervegetation

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6240 Osteuropäische Steppen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

7220 Kalktuffquellen*

7230 Kalkreiche Niedermoore

8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer

Felsspaltenvegetation

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*

9530 Submediterrane Kiefernwälder mit

endemischen Schwarzkiefern*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Biber (Castor fiber), Ziesel (Spermophilus citellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Großes Mausohr (Myotis myotis), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Kleines Mausohr (Myotis blythii), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Alpenbock* (Rosalia alpina), Eremit* (Osmoderma eremita), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Trauerbock (Morimus funereus), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),

Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum).

(3) Für das FFH-Gebiet Wienerwald – Thermenregion werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

* natürlichem trockenen Grasland mit

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchten Grasland mit typischem

Wasserhaushalt,

* extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer

gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,

* kalkreichen Niedermooren mit natürlichem

Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,

* möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,

* standortheimischen Laubwaldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum, in denen Altholzinseln zumindest in einem mosaikartig verteilten, flächendeckenden Netz vorhanden sind,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben,

Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* besiedelten Lebensräumen des Österreichischen

Drachenkopfs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 20

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen:

Hohe Wand – Schneeberg – Rax

(1) 1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu § 20 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Altenmarkt an der Triesting, Bad Fischau-Brunn, Berndorf, Breitenstein, Buchbach, Bürg-Vöstenhof, Enzesfeld-Lindabrunn, Furth an der Triesting, Gloggnitz, Grünbach am Schneeberg, Gutenstein, Hainfeld, Hernstein, Höflein an der Hohen Wand, Hohe Wand, Kaumberg, Kirchberg am Wechsel, Markt Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Payerbach, Pernitz, Pottenstein, Prigglitz, Puchberg am Schneeberg, Raach am Hochgebirge, Ramsau, Reichenau an der Rax, Schottwien, Schrattenbach, Schwarzau im Gebirge, Semmering, St. Egyden am Steinfeld, Ternitz, Trattenbach, Waidmannsfeld, Waldegg, Weikersdorf am Steinfelde, Weißenbach an der Triesting, Willendorf, Winzendorf-Muthmannsdorf, Wöllersdorf-Steinabrückl und Würflach. In Anlage A zu § 20 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 72 zu § 20 (LGBl. 5500/6–4) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax, AT1212A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften

3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-

Sanddorn-Ufergebüsch

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

4070 Karbonat-Latschengebüsch*

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6170 Alpine Kalkrasen

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6240 Osteuropäische Steppen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

6520 Goldhaferwiesen

7220 Kalktuffquellen*

7230 Kalkreiche Niedermoore

8120 Kalk- und Schieferschutthalden

8130 Thermophile Schutthalden der Alpen

8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer

Felsspaltenvegetation

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9140 Subalpiner Buchenwald mit Ahorn

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91D0 Moorwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*

9410 Bodensaure Fichtenwälder

9420 Alpine Wälder mit Lärche und Zirbe

9530 Submediterrane Kiefernwälder mit endemischen

Schwarzkiefern*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Braunbär* (Ursus arctos), Fischotter (Lutra lutra), Ziesel (Spermophilus citellus), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum), Großes Mausohr (Myotis myotis), Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros), Kleines Mausohr (Myotis blythii), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Koppe (Cottus gobio), Steinbeißer (Cobitis taenia), Alpenbock* (Rosalia alpina), Eremit* (Osmoderma eremita), Goldstreifiger Prachtkäfer (Buprestis splendens), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Österreichische Heideschnecke* (Helicopsis striata austriaca), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior),

Sibirischer Goldkolben (Ligularia sibirica),

Frauenschuh (Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand – Schneeberg – Rax werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* unbelasteten, stehenden Gewässern ohne relevante

Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* weitgehend unverbauten, unregulierten Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik,

* strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und kleinen Brachen sowie einer ausreichenden Anzahl von Einzelbäumen und Solitärgehölzen,

* offener Weingartenkulturlandschaft bzw. kleinstrukturierter Ackerbaulandschaft entlang der Thermenlinie,

* natürlichen, unbeeinflussten alpinen

Lebensräumen,

* natürlichem trockenen Grasland mit

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchten Grasland mit typischem

Wasserhaushalt,

* extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer

gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offen gehalten werden,

* kalkreichen Niedermooren mit natürlichem

Wasserhaushalt ohne relevante Nährstoffeinträge,

* möglichst störungsfreien felsigen Lebensräumen,

* verschiedenen Waldbeständen mit einer naturnahen

bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,

* Primärstandorten des Waldtyps Mediterrane

Kiefernwälder mit endemischen Schwarzkiefern,

* großflächigen Waldbeständen mit teilweise geringem

Erschließungs- und Störungsgrad,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben,

Sommerquartieren sowie Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* besiedelten Lebensräumen der Österreichischen

Heideschnecke,

* besiedelten Lebensräumen des Sibirischen

Goldkolbens.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 21

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft, AT1201A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfußgesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

4030 Trockene Heiden

6210 Trespen-Schwingel-Kalk-Trockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

6520 Goldhaferwiesen

7110 Naturnahe lebende Hochmoore*

7120 Geschädigte Hochmoore

7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91D0 Moorwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

9410 Bodensaure Fichtenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großes

Mausohr (Myotis myotis), Fischotter (Lutra lutra), Luchs (Lynx lynx), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegate), Bachneunauge (Lampetra planeri), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Hochmoorlaufkäfer* (Carabus menetriesi pacholei), Heckenwollafter (Eriogaster catax).

(3) Für das FFH-Gebiet Waldviertler Teich-, Heide- und Moorlandschaft werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen

Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen

Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

* Ober- und Mittelläufen kalkarmer,

sauerstoffreicher, nährstoffarmer, kühler, naturnaher Bäche und Flüsse als primäre Lebensräume für die Flussperlmuschel,

* trockenen Heiden,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,

* sauren Mooren mit Sphagnum,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* natürlichen Beständen von Moorwäldern mit

standortstypischem Wasserhaushalt,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 22

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet March-Thaya-Auen

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March- Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

1530 Halophile pannonische Lebenräume*

2340 Pannonische Binnendünen*

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6240 Osteuropäische Steppen*

6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*

6440 Brenndolden-Auenwiesen

6510 Glatthaferwiesen

9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel

(Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Zingel (Zingel zingel), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous).

(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* pannonischen Salzsteppen und Salzwiesen,

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* (temporären) Klein- und Kleinstgewässern (z. B. Sutten),

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen Flussabschnitten mit unbefestigten

Ufern, einer natürlich strukturellen Ausstattung (Prallhänge, Flachufer, variable Tiefenzonierung etc.) und einer natürlichen Überschwemmungsdynamik

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen

* großen, wenig gestörten Flusslandschaften

(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,

* Sandlebensräumen bzw. Sand- und Steppenrasen in

ihrer vegetationsökologischen Bandbreite und in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien,

* Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen

niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* alten, totholzreichen Eichenbeständen,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 23

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Donau-Auen östlich von Wien, AT1204000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6440 Brenndolden-Auenwiesen

6510 Glatthaferwiesen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Langflügelfledermaus (Miniopterus schreibersii), Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Zingel (Zingel zingel), Trauerbock (Morimus funereus), Schmalbindiger Breitflügel-Tauchkäfer (Graphoderus bilineatus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo).

(3) Für das FFH-Gebiet Donau-Auen östlich von Wien werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* vernetzten und für Fischpopulationen durchgängigen

Fluss-, Neben- bzw. Augewässern,

* freier Fließstrecke der Donau mit einer natürlichen

strukturellen Ausstattung und einer natürlichen Fluss- und Überschwemmungsdynamik (Längen- und Seitenkontinuum, Gewässer- und Umlandvernetzung),

* großen, wenig gestörten Flusslandschaften

(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,

* natürlichem und naturnahem trockenem Grasland und

dessen Verbuschungsstadien,

* Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen

niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* alten, totholzreichen Eichenbeständen,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Donau-Auen und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 24

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Wachau

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Wachau, AT1205A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

4030 Trockene Heiden

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6130 Schwermetallrasen

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6240 Osteuropäische Steppen*

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

6520 Goldhaferwiesen

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Großes

Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Kammmolch (Triturus cristatus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Schied (Aspius aspius), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Zingel (Zingel zingel), Huchen (Hucho hucho), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eschen- Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),

Frauenschuh (Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Wachau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen

Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

* freier Fließstrecke der Donau,

* trockenen Heiden,

* natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und

dessen Verbuschungsstadien,

* strukturreichen, weitgehend extensiv und

pestizidfrei bewirtschafteten (Hang)Weinbaugebieten mit eingestreuten Magerstandorten wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Trockensteinmauern und zahleichen Einzelbäumen, Rainen sowie kleinen Brachen,

* mageren Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* alten, totholzreichen Eichenbeständen,

* Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 25

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone

(1)

(2)

Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Weinviertler Klippenzone, AT1206A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

5130 Wacholderheiden auf Kalk

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6250 Tiefgründige Lösstrockenrasen*

6510 Glatthaferwiesen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Ziesel* (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus),

Frauenschuh (Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Weinviertler Klippenzone werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* Wacholderheiden auf Kalk,

* artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten sowie ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien,

* Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen

niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* großen, naturnahen, möglichst unzerschnittenen

Eichen-Hainbuchen-Waldlebensräumen,

* alten, totholzreichen Eichenbeständen,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 26

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Kamp- und Kremstal, AT1207A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Fischotter (Lutra lutra), Kleine Hufeisennase

(Rhinolophus hipposideros), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Ziesel (Spermophilus citellus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Biber (Castor fiber), Kammmolch (Triturus cristatus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Gelbbauchunke (Bombina variegate), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Alpenbock* (Rosalia alpina), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),

Frauenschuh (Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Kamp- und Kremstal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen

Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

* natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und

dessen Verbuschungsstadien,

* großflächigen Offenlandlebensräumen mit

Steppencharakter,

* strukturreichen, bewirtschafteten

(Hang)Weinbaugebieten mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, Rainen und Brachen sowie zahlreichen Einzelbäumen,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* alten, totholzreichen Eichenbeständen,

* Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Vorkommensstandorten des Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 27

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Thayatal bei Hardegg, AT1208A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

4030 Trockene Heiden

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),

Großes Mausohr (Myotis myotis), Fischotter (Lutra lutra), Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), Kammmolch (Triturus cristatus), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Rotbauchunke (Bombina bombina), Weißflossengründling (Gobio albipinnatus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria).

(3) Für das FFH-Gebiet Thayatal bei Hardegg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen

Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

* trockenen Heiden,

* natürlichem und naturnahem trockenen Grasland und

dessen Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch den Bestand des Nationalparks Thayatal und durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 28

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Westliches Weinviertel

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Westliches Weinviertel, AT1209A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*

6510 Glatthaferwiesen

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros),

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus), Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus).

(3) Für das FFH-Gebiet Westliches Weinviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* strukturreichen, bewirtschafteten Weinbaugebieten

mit weitgehend pestizidfrei gehaltenen eingestreuten Magerstandorten, wie Trockenrasen, mageren Wiesen, Rainen, gebüschdurchsetzten Böschungen und Heckenzügen sowie mit zahlreichen (hochstämmigen) Obst- bzw. Nussbäumen,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland

in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben und Buschgruppen,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 29

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Steinfeld

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6410 Pfeifengraswiesen

6510 Glatthaferwiesen

7230 Kalkreiche Niedermoore

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke

(Bombina bombina), Österreichische Heideschnecke (Helicopsis striata austriaca), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Heller Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling (Maculinea teleius),

Kriech-Sellerie (Apium repens).

(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* natürlichen Stillgewässern mit Wasserschweber-Gesellschaften im Bereich des Naturschutzgebietes “Schönauer Teich”,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* großen, weithin überblickbaren und

zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),

* Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen

niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* kalkreichen Niedermooren,

* Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries,

* Vorkommensstandorten der Österreichischen

Heideschnecke.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 30

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

2340 Pannonische Binnendünen*

5130 Wacholderheiden auf Kalk

6240 Osteuropäische Steppen*

6260 Pannonische Sandrasen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter

(Lycaena dispar).

(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* Wacholderheiden auf Kalk,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von

Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,

* Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen

niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

* naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 31

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Hundsheimer Berge

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

5130 Wacholderheiden auf Kalk

6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6240 Osteuropäische Steppen*

6510 Glatthaferwiesen

8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer

Felsspaltenvegetation

8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel

(Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Hirschkäfer (Lucanus cervus),

Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum), Waldsteppen-Beifuß* (Artemisia pancicii).

(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* Wacholderheiden auf Kalk,

* artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten und ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien unter besonderer Berücksichtigung der Blaugrashalden,

* großflächigen, extensiv genutzten

Trockenlebensräumen mit hohem Anteil an Hutweideresten, Trockenrasen und Trockenrasenbrachen,

* Ziesel-Lebensräumen mit der spezifischen

Strukturausstattung (Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstige niedrigwüchsige offene Rasen, Böschungen, Raine, unbefestigte Feldwege, kleinterrassierte Weingärten etc.),

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,

* großen, möglichst unzerschnittenen, naturnahen,

strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* naturnahen, strukturreichen Flaumeichenwäldern mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,

* Vorkommensstandorten des Waldsteppen-Beifußes und

des Österreichischen Drachenkopfes.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 32

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Bisamberg

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Bisamberg, AT1215000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen*

6240 Osteuropäische Steppen*

6510 Glatthaferwiesen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter

(Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus),

Frauenschuh (Cypripedium calceolus),

Waldsteppenbeifuß* (Artemisia pancicii).

(3) Für das FFH-Gebiet Bisamberg werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* unterschiedlichen Trockenlebensräumen wie

Trockenrasen, Halbtrockenrasen und artenreiche Saumgesellschaften,

* kleinteiliger Weingartenkomplexlandschaft mit

Einzelbäumen, Obstgehölzen, Magerwiesenresten, Brachen und krautigen Böschungen,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* naturnahen, strukturreichen und großflächig

zusammenhängenden Eichen-Hainbuchenwäldern mit hohem Grenzlinienanteil v.a. durch typische Mittelwaldbewirtschaftung,

* Vorkommensstandorten des Waldsteppen- Beifußes und Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 33

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Tullnerfelder Donau-Auen, AT1216000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3140 Armleuchteralgengesellschaft

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240 Lavendelweiden-Sanddorn-Ufergebüsch

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra),

Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Schied (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Streber (Zingel streber), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Zingel (Zingel zingel), Koppe (Cottus gobio), Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus),

Kriech-Sellerie (Apium repens), Frauenschuh

(Cypripedium calceolus).

(3) Für das FFH-Gebiet Tullnerfelder Donau-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* flachen, sonnenexponierten, fischfreien oder -armen

Stillgewässern als Lebensräume für die Große Moosjungfer,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* naturnahen, für Fischpopulationen durchgängigen

Bach-, Fluss- und Aulandschaften mit ihrer Dynamik,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries und Frauenschuhs.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 34

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Strudengau – Nibelungengau, AT1217A00, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

4030 Trockene Heiden

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6230 Borstgrasrasen*

6240 Osteuropäische Steppen*

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

8230 Pionierrasen auf Silikatkuppen

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-, Eschen- und Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Fischotter (Lutra lutra), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Steinbeißer (Cobitis taenia), Zingel (Zingel zingel), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Hirschkäfer (Lucanus cervus).

(3) Für das FFH-Gebiet Strudengau – Nibelungengau werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* weitgehend unverbauten und strukturreichen

Fließgewässerabschnitten mit ihrer ursprünglichen Gewässerdynamik und einem möglichst vollständigen Lebensraumrepertoire,

* trockenen Heiden,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* störungsfreien Felsformationen als Standort für

seltene wärmeliebende Lebensgemeinschaften,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* großflächig zusammenhängenden, naturnahen

Waldbeständen mit hohem Laubwaldanteil und geringem Erschließungs- und Störungsgrad.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 35

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Machland Süd

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Biber (Castor fiber), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Zingel (Zingel zingel), Koppe (Cottus gobio), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Streber (Zingel streber), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heller Wiesenknopf- Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Eremit* (Osmoderma eremita)

(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen

Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer

naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 36

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Niederösterreichische

Alpenvorlandflüsse

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse, AT1219000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3220 Alpine Flüsse mit krautiger Ufervegetation

3240 Alpine Flüsse mit Lavendelweiden-

Sanddorn-Ufergebüsch

3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

8210 Natürliche Kalkfelsen mit

Felsspaltenvegetation

9110 Hainsimsen-Buchenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwälder

9150 Trockenhang-Kalkbuchenwälder

9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald

9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder

9180 Schlucht- und Hangmischwälder*

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Fischotter (Lutra lutra), Kleine Hufeisennase

(Rhinolophus hipposideros), Großes Mausohr (Myotis myotis), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Steingreßling (Gobio uranoscopus), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Perlfisch (Rutilus frisii meidingeri), Strömer (Leuciscus souffia agassizi), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Zingel (Zingel zingel), Huchen (Hucho hucho), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Goldener Scheckenfalter (Euphydryas aurinia), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia).

(3) Für das FFH-Gebiet Niederösterreichische Alpenvorlandflüsse werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und

unregulierten Flussabschnitten,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* naturnahem trockenem Grasland und dessen

Verbuschungsstadien,

* naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

* mageren Flachland-Mähwiesen,

* steinigen Felsabhängen mit

Felsspaltenvegetation,

* naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit

ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

* ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

§ 37

Europaschutzgebiet

FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen

(1)

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Feuchte Ebene – Leithaauen, AT1220000, sind folgende:

* in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte natürliche Lebensraumtypen:

3140 Armleuchteralgen-Gesellschaften

3150 Natürliche Stillgewässer mit

Wasserschweber-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen

6410 Pfeifengraswiesen

6430 Feuchte Hochstaudenfluren

6510 Glatthaferwiesen

7210 Schneideried*

7230 Kalkreiche Niedermoore

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*

* in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie

angeführte Tier- und Pflanzenarten:

Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Alpenkammmolch (Triturus carnifex), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Goldsteinbeißer (Sabanejewia aurata), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Koppe (Cottus gobio), Alpenbock* (Rosalia alpine), Russischer Bär* (Callimorpha quadripunctaria), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Moor-Wiesenvögelchen (Coenonympha oedippus), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer (Limoniscus violaceus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Eremit* (Osmoderma eremita), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo),

Firnisglänzendes Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus), Vorblattloser Bergflachs (Thesium ebracteatum), Kriech-Sellerie (Apium repens)

(3) Für das FFH-Gebiet Feuchte Ebene – Leithaauen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

* stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

* Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

* Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

* möglichst langen Fließgewässerabschnitten mit

ursprünglicher Gewässerdynamik sowie natürlichen/naturnahen Uferzonen, Anrissufern (Prallufer), Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,

* für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,

* großen, wenig gestörten Flusslandschaften

(Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,

* extensiv genutzten, offenen Trockenlandschaften

(wie niedrigwüchsige Rasen auf Schotterriegeln und trockene strukturreiche Ackerbaugebiete),

* ausgedehntem und teilweise spät gemähtem Grünland

in den feuchtegetönten Begleitlebensräumen entlang der Fließgewässer sowie kleinen Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, bewachsenen Gräben, Buschgruppen,

* extensiv genutzten, vernetzten (Feucht- und Moor)Wiesengebieten mit kleinstrukturiertem Mosaik unterschiedlicher Lebensraumtypen (Niedermoore, Röhrichte, Solitärgehölze) und ihrem standortstypischen Wasserhaushalt,

* Waldbeständen mit naturnaher oder natürlicher

Alterszusammensetzung und einem gewissen Alt- und Totholzanteil sowohl in den verschiedenen Schlossparks als auch in den Auwäldern entlang der Flüsse Piesting, Fischa und Leitha,

* Wäldern mit hohem Laubholzanteil (besonders Eichen)

in den Schlossparks und den Auwäldern,

* Altbäumen (Laubbäume, insbesondere Buchen, aber auch Eichen und Eschen) mit großen Stammstärken und hohlen bzw. faulen Wurzelpartien als essentielles Teilhabitat der Käferart Veilchenblauer Wurzelhalsschnellkäfer,

* Vorkommensstandorten des Firnisglänzenden

Sichelmooses, Kriech-Selleries und Vorblattlosen Bergflachses.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

4. Abschnitt

Umsetzung

§ 38

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: