Gliederungszahl

7030–3

Titel

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

Ausgabedatum

20.06.2011

GESETZ ÜBER DIE TÄTIGKEIT DER TOTALISATEURE UND BUCHMACHER

7030–0

Stammgesetz

210/78

1978-12-14

Blatt 1-3

7030–1

1. Novelle

181/01

2001-10-31

Blatt 3

7030–2

2. Novelle

111/06

2006-12-07

Blatt 3

7030–3

3. Novelle

88/11

2011-06-20

Blatt 1, 2/3

Ausgegeben am20.06.2011

Jahrgang 201188. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. April 2011 beschlossen:

Änderung des Gesetzes

über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher

Das Gesetz über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, LGBl. 7030, wird wie folgt geändert:

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Die Landesrätin:Rosenkranz

§ 1

Bewilligungspflicht

Wer Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), bedarf hiezu der Bewilligung der Landesregierung.

§ 2

Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung

(1) Eine Bewilligung im Sinne des § 1 ist zu erteilen, wenn der Bewerber, bei juristischen Personen der vorgesehene Geschäftsführer oder Pächter, verläßlich und eigenberechtigt ist.

(2) Für Bewilligungen im Sine des § 3 lit.a ist die gleichzeitig mit dem Ansuchen beizubringende Zustimmung des Veranstalters erforderlich.

(3) Vor Erteilung einer Bewilligung ist der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich und der Gemeinde des Standortes Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 3

Art der Bewilligung

Die Bewilligung kann erteilt werden

§ 4

Dauer der Bewilligung

Bewilligungen nach § 3 lit.a sind mit einem Jahr zu befristen, Bewilligungen nach § 3 lit.b sind auf unbeschränkte Dauer zu erteilen, soferne nicht vom Bewerber eine kürzere Bewilligungsdauer beantragt wird.

§ 5

Ausübung der Bewilligung

Totalisateur- und Buchmacherbewilligungen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 6 persönlich auszuüben.

§ 6

Geschäftsführung und Verpachtung

(1) Die Verpachtung einer Bewilligung oder die Bestellung eines Geschäftsführers ist zulässig, bedarf aber der Genehmigung durch die Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn der vorgesehene Pächter oder Geschäftsführer verläßlich und eigenberechtigt ist.

(2) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen oder die Bewilligung ist zu verpachten, wenn der Bewilligungsinhaber

(3) Treten nachträglich in der Person des genehmigten Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, welche eine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist diese zurückzunehmen.

§ 7

Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt:

(2) Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn die Verläßlichkeit des Bewilligungsinhabers nicht mehr gegeben ist.

§ 8

Wetten mit Jugendlichen

Der Abschluß oder die Vermittlung von Wetten mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren ist verboten.

§ 9

Strafbestimmungen

(1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis €

4.400.– zu ahnden ist.

(2) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des Abs. 1 einzuschreiten durch

(3) (entfällt)

§ 10

Aufhebung einer Rechtsvorschrift

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1919, StGBl. Nr. 388, betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens im Bundesland Niederösterreich außer Kraft.