Gliederungszahl

2100/5–0

Titel

NÖ Distanzprogrammverordnung

Ausgabedatum

25.05.2012

NÖ Distanzprogrammverordnung

2100/5–0

Stammverordnung

38/12

2012-05-25

Blatt 1

Ausgegeben am25.05.2012

Jahrgang 201238. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 8. Mai 2012 aufgrund des § 101 Abs. 2 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2100–12 , verordnet:

NÖ Distanzprogrammverordnung

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

§ 1

Die Länge der bei Dienstreisen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegten Reisestrecke ist an Hand des elektronischen Distanzprogramms “NOE Distanzanzeiger” in der Version “V 1.5.2.” festzustellen.

§ 2

(1) Der NOE Distanzanzeiger wurde von der Abteilung Landesamtsdirektion – Informationstechnologie des Amtes der NÖ Landesregierung erstellt.

(2) Die NÖ Landesregierung stellt den Bediensteten des Landes NÖ den NOE Distanzanzeiger im Rahmen ihrer Dienststellen sowie über Internet unter der Homepage “http://distanz.noel.gv.at/” zur Verfügung.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.