Gliederungszahl

2400/27–1

Titel

Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Ausgabedatum

11.06.2012

Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

2400/27–0

Stammverordnung

50/00

2000-04-20

Blatt 1, 2

2400/27–1

1. Novelle

43/12

2012-06-11

Blatt 1, 2

Ausgegeben am11.06.2012

Jahrgang 201243. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 22. Mai 2012 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–48 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst

Artikel I

Die Verordnung über die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst, LGBl. 2400/27, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner

§ 1

Die Prüfung für den Rechnungsfachdienst und den Verwaltungsfachdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines einfachen Bescheides in einem der in § 4 aufgezählten Gegenstände, eines Abgabenbescheides, in der Durchführung verschiedener Buchungen und in der Lösung einer dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe einschließlich der Gehaltsberechnung.

§ 3

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

§ 4

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

(2) Soweit nur übersichtsweise Kenntnisse verlangt werden, ist eine systematische, auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Inhalte des betreffenden Gegenstandes abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen.

(3) (entfällt)