Gliederungszahl

2400/28–1

Titel

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst

Ausgabedatum

11.06.2012

Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst

2400/28–0

Stammverordnung

51/00

2000-04-20

Blatt 1

2400/28–1

1. Novelle

44/12

2012-06-11

Blatt 1

Ausgegeben am11.06.2012

Jahrgang 201244. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 22. Mai 2012 aufgrund des § 98 Abs. 3 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976, LGBl. 2400–48 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst

Artikel I

Die Verordnung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst, LGBl. 2400/28, wird wie folgt geändert:

Im § 4 Abs. 1 lit.b wird die Wortfolge “NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400” durch folgende Wortfolge ersetzt:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterLeitner

§ 1

Die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Kanzleidienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2

Die schriftliche Prüfung besteht in der Ausarbeitung eines Berichtes des Bürgermeisters an eine Aufsichtsbehörde, eines einfachen Bescheides, der Durchführung einfacher Buchungen und der Lösung einer einfachen dienst- und besoldungsrechtlichen Aufgabe.

§ 3

In der mündlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die im § 4 genannten Gegenstände aufweist.

§ 4

(1) Der mündliche Teil der Prüfung umfasst folgende Gegenstände:

Grundzüge Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und Behördenorganisation

(2) Als Grundzüge sind die wesentlichen Inhalte des betreffenden Gegenstandes anzusehen.