Gliederungszahl

6145–1

Titel

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

Ausgabedatum

19.07.2012

NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007

6145–0

Stammgesetz

43/07

2007-06-15

Blatt 1-3

6145–1

1. Novelle

66/12

2012-07-19

Blatt 1, 3

Ausgegeben am19.07.2012

Jahrgang 201266. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 10. Mai 2012 beschlossen:

Änderung des NÖ Kulturflächenschutzgesetzes 2007

Das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 2007, LGBl. 6145, wird wie folgt geändert:

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

§ 1

Ziel

Ziel dieses Gesetzes ist die Sicherung und der Schutz von landwirtschaftlichen Kulturflächen zur Erhaltung einer gesunden und leistungsfähigen Landwirtschaft.

§ 2

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für

* Neupflanzungen,

* Kulturumwandlungen

auf landwirtschaftlichen Kulturflächen, sowie auf diesen benachbarten Grundflächen.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht für

(3) Durch die Vorschriften dieses Gesetzes werden Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(2) Nicht als Kulturumwandlung im Sinne dieses Gesetzes gelten:

§ 4

Verbot der Kulturumwandlung

Verboten ist die Kulturumwandlung von Grundflächen, die

§ 5

Mindestpflanzabstände

(1) Bei der Neupflanzung sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

gegenWeingärten

gegenandere land-wirtschaftliche Kulturflächen

1. Nüsse auf allen Unterlagen

6 m

5 m

2. Kirschen auf allen Unterlagen, Äpfel auf stark wachsendenUnterlagen

5 m

4 m

3. Weichseln, Pfirsiche, Zwetschken und Pflaumen auf allenUnterlagen, Äpfel auf mittelstark wachsenden Unterlage

3 m

2 m

4. Marillen auf allen Unterlagen,Birnen auf Sämling

4 m

3 m

5. Äpfel auf schwach wachsenden Unterlagen, Birnen aufQuitten

1,5 m

1,5 m

6. Spaliere und Spindeln aller Obstarten

1,4 m

0,7 m

7. Weingärten

halbeReihenentfernung,mindestens jedoch

a) niedere Kulturen

0,6 m

b) mittlere Kulturen

0,9 m

c) höhere Kulturen

1,2 m

8. Sonstige Bäume, Sträucher und ähnliche Gewächse mit einer normalen Wuchshöhe

a) bis 2 m

1,0 m

0,5 m

b) bis 3 m

2,0 m

1,0 m

c) bis 5 m

5,0 m

2,5 m

d) über 5 m

6,0 m

3,0 m

(2) Der für die Neupflanzung von Weingärten bestimmte Mindestabstand ist auch bei der Umwandlung einer bestehenden Weingartenkultur in eine höhere Erziehungsart einzuhalten.

(3) Bei Kulturumwandlungen sind folgende Mindestabstände gegenüber benachbarten landwirtschaftlichen Kulturflächen einzuhalten:

Art der Kulturumwandlung

Abstand

1. Aufforstung, Duldung des natürlichen Anflugs:

a) Sträucher

3 m

b) Bäume

6 m

2. Forstgärten, Christbaumkulturen

3 m

3. Walnuss- oder Edelkastanienplantagen

6 m

4. Forstsamenplantagen oder Kurzumtriebsflächen

5 m

(4) Der Abstand ist von der Mitte des Stammes bzw. Strauches zu messen.

(5) Die bei Kulturumwandlungen aufgrund der Mindestpflanzabstände entstehende Abstandsfläche zur Grenze der landwirtschaftlichen Kulturfläche ist frei von Holzvegetation zu halten.

(6) Die in den Abs. 1 bis 3 festgelegten Mindestabstände gelten nicht gegenüber benachbarten Grundflächen, die den forstrechtlichen Bestimmungen unterliegen oder auf denen bereits eine Kulturumwandlung erfolgt ist.

§ 6

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis € 3.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

§ 7

Sonstige Maßnahmen

(1) Unbeschadet einer Bestrafung nach § 6 ist dem bzw. der Nutzungsberechtigten bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist der Auftrag zu erteilen den gesetzmäßigen Zustand herzustellen.

(2) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 darf nicht mehr erteilt werden, wenn seit der

vergangen sind.

§ 8

Schlussbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturflächenschutzgesetz 1994, LGBl. 6145–4, außer Kraft.