Gliederungszahl

4005–3

Titel

NÖ PROSTITUTIONSGESETZ

Ausgabedatum

30.08.2012

NÖ PROSTITUTIONSGESETZ

4005–0

Stammgesetz

89/84

1984-09-21

Blatt 1 und 2

4005–1

1. Novelle

127/01

2001-10-17

Blatt 2

4005–2

2. Novelle

106/06

2006-12-07

Blatt 2

4005–3

3. Novelle

108/12

2012-08-30

Blatt 2

Ausgegeben am30.08.2012

Jahrgang 2012108. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Änderung des NÖ Prostitutionsgesetzes

Artikel I

Das NÖ Prostitutionsgesetz, LGBl. 4005, wird wie folgt geändert:

Im § 6 wird die Wortfolge “örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser” ersetzt durch die Wortfolge:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Die Landesrätin:Rosenkranz

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz enthält Bestimmungen zur Regelung der Anbahnung und Ausübung der Prostitution.

(2) Bundesgesetzliche Regelungen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Prostitution: Gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen.

Anbahnung der Prostitution: Ein Verhalten in der Öffentlichkeit, das die Absicht erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

Gewerbsmäßigkeit: Die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution erfolgt wiederkehrend zu dem Zweck, sich eine, wenn auch nicht regelmäßige, Einnahme zu verschaffen.

§ 3

Verbotsbestimmungen

(1) Personen

* die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

* bei denen dagegen pflegschaftsbehördliche Bedenken

bestehen,

dürfen die Prostitution weder anbahnen noch ausüben.

(2) Die Prostitution darf weder angebahnt noch ausgeübt werden

§ 4

Anzeigepflicht

Verfügungsberechtigte über Gebäude oder Gebäudeteile, in denen die Prostitution wiederkehrend angebahnt oder ausgeübt werden soll, müssen dies unter Angabe ihres Namens und ihrer Wohnadresse vorher der Gemeinde anzeigen.

§ 5

Aufgaben der Gemeinde

(1) Die Gemeinde hat mit Verordnung

* die Anbahnung und/oder Ausübung der Prostitution,

* die Kennzeichnung von Gebäuden, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird,

an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeiten zu verbieten, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Belästigung oder aus öffentlichen Interessen, besonders wegen sittlicher Gefährdung Jugendlicher, erforderlich ist.

(2) Die Gemeinde hat Anzeigen nach § 4 der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Gemeinde hat ihre Aufgaben nach diesem Gesetz im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 6

Strafbestimmungen

Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis € 3.600,–, im Falle der Wiederholung mit einer Geldstrafe bis € 7.200,– zu bestrafen.

§ 7

Mitwirkung der Bundespolizei

Die Organe der Bundespolizei haben zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch

§ 8

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1984 in Kraft.

(2) Verordnungen im Sinne des § 5 Abs. 1 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.