Gliederungszahl

4450–7

Titel

NÖ KATASTROPHENHILFEGESETZ NÖ KHG

Ausgabedatum

30.08.2012

NÖ KATASTROPHENHILFEGESETZ NÖ KHG

4450–0

Stammgesetz

25/73

1973-02-28

Blatt 1-4

4450–1

1. Novelle

99/75

1975-06-17

Blatt 1-3

4450–2

2. Novelle

67/95

1995-04-12

Blatt 3

4450–3

3. Novelle

167/01

2001-10-31

Blatt 4

4450–4

4. Novelle

102/02

2002-09-20

Batt 4, 5, 6 [CELEX: 31996L0082]

4450–5

5. Novelle

132/09

2009-11-30

Blatt 2

4450–6

6. Novelle

80/12

2012-07-26

Blatt 1

4450–7

7. Novelle

110/12

2012-08-30

Blatt 4, 5

Ausgegeben am30.08.2012

Jahrgang 2012110. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 5. Juli 2012 beschlossen:

Änderung des NÖ Katastrophenhilfegesetzes

Artikel I

Das NÖ Katastrophenhilfegesetz, LGBl. 4450, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

Der Landtag von Niederösterreich hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Begriff

Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn durch ein Naturereignis oder ein sonstiges Ereignis dem Umfange nach eine außergewöhnliche Schädigung von Menschen oder Sachen eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht.

§ 2

Anwendungsbereich

Maßnahmen im Sinne des § 3, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften vorzubereiten und durchzuführen sind oder durchgeführt werden können, zählen nicht zur Katastrophenhilfe im Sinne dieses Gesetzes und werden von diesem nicht berührt.

2. Abschnitt

Katastrophenhilfe

§ 3

Aufgaben der Katastrophenhilfe

Die Katastrophenhilfe umfaßt Rettungs- und Hilfsmaßnahmen mit dem Ziel der Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen der mit einer Katastrophe verbundenen Personen- und Sachschäden.

§ 4

Pflichten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und

des Landes

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind über Aufforderung des Einsatzleiters (§ 10 Abs. 1) verpflichtet, ihre Einrichtungen insbesondere jene nach §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1, NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetz (NÖ FGG), LGBl. 4400–0, Schulliegenschaften und sonstige für die Katastrophenhilfe geeignete öffentliche Gebäude, Räumlichkeiten, Liegenschaften oder Geräte kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Land hat landeseigene Einrichtungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Katastrophenhilfe besonders geeignet sind, und erforderlichenfalls das in seinen Diensten stehende Personal dem Einsatzleiter über seine Aufforderung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

§ 5

Allgemeine Pflichten

(1) Im Falle einer Katastrophe hat jedermann über Anordnung durch den Einsatzleiter gegen angemessene Entschädigung vermögensrechtlicher Nachteile, nach Zumutbarkeit seine Arbeitsraft für die erforderlichen Hilfsmaßnahmen in seiner Aufenthaltsgemeinde zur Verfügung zu stellen, Sachen, die zur Bekämpfung der Katastrophe benötigt werden beizustellen, das Betreten und die sonstige Benützung seiner Grundstücke und Baulichkeiten zu dulden und die erforderlichen Auskünfte den Organen des Katastrophenhilfsdienstes zu erteilen. Die Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen, Baulichkeiten und Teilen hievon, sowie ähnliche Maßnahmen sind zu dulden, wenn nicht in anderer Weise die Katastrophe wirksam bekämpft werden kann. Für diese Handlungen und Unterlassungen ist im Falle vermögensrechtlicher Nachteile eine angemessene Entschädigung zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich geltend zu machen. Darüber ist innerhalb eines Jahres eine gütliche Einigung anzustreben. Wird keine Einigung erzielt, so kann die Person, die den vermögensrechtlichen Nachteil erlitten hat, die Festsetzung der Entschädigung durch das Landesgericht, in dessen Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, begehren. Für das gerichtliche Verfahren sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden.

(3) Alle am Einsatz beteiligten Personen sind verpflichtet, soweit dies die erforderlichen Maßnahmen zur Katastrophenhilfe zulassen, Sachbeschädigungen zu vermeiden und Rechte Dritter zu schonen.

3. Abschnitt

Katastrophenhilfsdienst

§ 6

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Aufgaben der Katastrophenhilfe werden durch den Katastrophenhilfsdienst besorgt.

(2) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes ist die Gesamtheit der innerhalb eines politischen Bezirkes zur einheitlichen Organisation zusammengeschlossenen Einrichtungen für die Katastrophenhilfe.

(3) Der Katastrophenhilfsdienst des politischen Bezirkes gliedert sich nach der Aufgabenstellung und der auf Grund der Ausbildung und Ausrüstung gegebenen besonderen Eignung der Mitglieder zur Katastrophenhilfe in einzelne Hilfsdienste, die Leitern zu unterstellen sind. Die Einteilung des Katastrophenhilfsdienstes eines politischen Bezirkes, ausgenommen des Katastrophenhilfsdienstes der Freiwilligen Feuerwehren (§ 7), in die einzelnen Hilfsdienste und die Bestellung deren Leiter obliegt dem Einsatzleiter.

§ 7

Katastrophenhilfsdienst der Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinden eines politischen Bezirkes sind Teile des Katastrophenhilfsdienstes (§ 6 Abs. 2). Sie haben diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Der Auftrag zum Einsatz an die Freiwilligen Feuerwehren erfolgt durch den Einsatzleiter. Dieser hat bei der Erteilung eines Einsatzauftrages auf die den Freiwilligen Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben und ihre allfällige Verpflichtung durch den NÖ Landesfeuerwehrverband zur Abstellung von Mannschaften und Geräten nach § 8 Abs. 1 Bedacht zu nehmen. Alle im Katastrophengebiet eingesetzten Teile der Freiwilligen Feuerwehren sind dem örtlich zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten unterstellt.

§ 8

Katastrophenhilfsdienst des NÖ Landesfeuerwehrverbandes

(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband ist, soweit die Mittel des NÖ Landesfeuerwehrverbandes nach § 61 NÖ FGG ausreichen, verpflichtet, aus den Mannschaften und Geräten der verbandsangehörigen Feuerwehren besondere Einrichtungen für den Katastrophenhilfsdienst zu schaffen und zu erhalten, sowie für deren einheitliche Ausbildung zu sorgen. Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen. Hiebei ist auf die den Feuerwehren sonst obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen. Insbesondere ist im Bereiche eines jeden politischen Bezirkes eine solche Einrichtung (Einheit) zu bilden.

(2) Die Einrichtungen nach Abs. 1 sind dem Landesfeuerwehrkommandanten unterstellt und sind über Aufforderung durch den Einsatzleiter diesem für die Dauer des Einsatzes zuzuweisen.

(3) Der Organisations- und Ausrüstungsstand des Katastrophenhilfsdienstes des NÖ Landesfeuerwehrverbandes ist von diesem der Landesregierung und allen Bezirksverwaltungsbehörden mindestens einmal jährlich bekanntzugeben.

(4) Im Bedarfsfalle sind die nach § 7 Abs. 1 verpflichteten Freiwilligen Feuerwehren durch den Landesfeuerwehrkommandanten unter Bedachtnahme auf einen Auftrag nach § 7 Abs. 2 als Verstärkung der Einrichtungen nach Abs. 1 einzusetzen.

§ 9

Sonstiger Katastrophenhilfsdienst

(1) Wenn es die öffentlichen Interessen erfordern, kann die Landesregierung, bei besonderer Dringlichkeit auch die Bezirksverwaltungsbehörde, durch Bescheid geeignete physische und juristische Personen als Bestandteil des Katastrophenhilfsdienstes anerkennen und gleichzeitig verpflichten, an bestimmten Aufgaben einzelner Hilfsdienste mitzuwirken.

(2) Juristische Personen, deren Zielsetzung einer der Aufgaben der Katastrophenhilfe entspricht, können durch Bescheid der Landesregierung verpflichtet werden, an bestimmten Aufgaben im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes mitzuwirken.

4. Abschnitt

Einsatzleiter, Einsatzleitung der Landesregierung,

Alarmierung und Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes

§ 10

Einsatzleiter

(1) Die Anordnung der Maßnahmen der Katastrophenhilfe, insbesondere des Einsatzes des Katastrophenhilfsdienstes des politischen Bezirkes, obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, Einsatzleiter ist der Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter.

(2) Der Bezirkshauptmann kann bestimmte Teile des Katastrophenhilfsdienstes, wenn dies erforderlich erscheint, dem Bürgermeister als örtlichem Einsatzleiter durch Bescheid unterstellen.

(3) Dem Einsatzleiter überdies unterstellt und an seine Weisungen gebunden sind:

(4) Die Befolgung einer Weisung kann nur abgelehnt werden, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder wenn die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

§ 11

Einsatzleitung der Landesregierung

Die Landesregierung kann zur Gewährleistung eines wirksamen Einsatzes der Einrichtungen des Landes (§ 4 Abs. 2) sowie zur Koordinierung und Unterstützung der Einsätze der Katastrophenhilfsdienste der politischen Bezirke eine Einsatzleitung auf Landesebene unter einem Einsatzleiter errichten.

§ 12

Warn- und Alarmdienst

(1) Über Aufforderung durch den Einsatzleiter haben die Eigentümer, Mieter oder Nutzungsberechtigten von Baulichkeiten, die Einrichtungen für den Warn- und Alarmdienst im Sinne des § 23 Abs. 1 NÖ FGG für die Warnung und Alarmierung der Bevölkerung sowie des Katastrophenhilfsdienstes im Katastrophenfall kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 23 Abs. 2 NÖ FGG die Zeichen zur Warnung und Alarmierung nach Abs. 1 festzusetzen.

---

§ 13

Katastrophenhilfsdienstabzeichen und Bezeichnung der Einsatzleitungen

(1) Die im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen sind, soferne sie nicht auf Grund anderer äußerlicher Merkmale für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle durch ein Dienstabzeichen kenntlich zu machen.

(2) Die Einsatzleitungen und deren Einrichtungen sind durch Hinweisschilder entsprechend zu bezeichnen.

(3) Die Dienstabzeichen und die Hinweisschilder sind von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

5. Abschnitt

Katastrophenschutzpläne, Ausbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes und Kostentragung

§ 14

Katastrophenschutzpläne

(1) Zur Sicherung einer zielführenden Katastrophenhilfe sind bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Katastrophenschutzpläne aufzustellen. Die Katastrophenschutzpläne haben die Gebietsanalyse, die Beurteilung der Gefahren, die Organisation und Aufgaben der einzelnen Hilfsdienste und schließlich den Katastrophenalarmplan zu enthalten.

(2) Die Katastrophenschutzpläne sind nach einheitlichen Richtlinien der Landesregierung für die Gemeindegebiete von den Gemeinden, für die politischen Bezirke von den Bezirksverwaltungsbehörden und für das Landesgebiet von der Landesregierung aufzustellen. Inhaber von Betrieben sind der Gemeinde gegenüber zur Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes verpflichtet.

(3) Die Landesregierung hat vor ihrer Beschlußfassung über die Richtlinien nach Abs. 2 der Landespolizeidirektion, den Interessenvertretungen für die Gemeinden (§ 96 NÖ Gemeindeordnung), der Handelskammer für Niederösterreich, der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, der NÖ Landarbeiterkammer, den dem Hilfs- und Rettungswesen in Niederösterreich dienenden Organisationen und dem niederösterreichischen Landesverband des Österreichischen Zivilschutzverbandes Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die beschlossenen Richtlinien sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

§ 14a

Externe Notfallpläne

(1) Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich des Artikels 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, externe Notfallpläne zu erstellen.

(2) Der Betreiber des betroffenen Betriebes hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen vor der Inbetriebnahme des Betriebes zu übermitteln. Der Betreiber ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan zu berücksichtigen. Der Erstellung des externen Notfallplanes sind die erforderlichen Sachverständigen und betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen beizuziehen.

Die für die Errichtung oder den Betrieb zuständige Behörde, die bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie die allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sind vor Erstellung des externen Notfallplanes zu hören.

(3) Die externen Notfallpläne für Betriebe dienen dem Ziel,

(4) Externe Notfallpläne haben insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

(5) Der Entwurf eines externen Notfallplanes für einen Betrieb ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der betroffene Betrieb angesiedelt ist, bei den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden sowie den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist in geeigneter Weise bekannt zu machen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthaltende Teile der externen Notfallpläne dürfen von der Einsichtnahme ausgenommen werden.

(6) Externe Notfallpläne für Betriebe sind bei der Bezirksverwaltungsbehörde, den bei einem schweren Unfall mit gefährlichen Stoffen betroffenen Gemeinden und den allenfalls betroffenen anderen Bezirksverwaltungsbehörden während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und der Landesregierung sowie den betroffenen Hilfs- und Einsatzorganisationen zu übermitteln.

(7) Externe Notfallpläne für Betriebe sind regelmäßig alle drei Jahre sowie bei Änderungen, aus denen sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung werden Veränderungen in den betreffenden Betrieben und den betreffenden Notdiensten, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, berücksichtigt. Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen für notwendig, ist gemäß Abs. 5 vorzugehen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der Informationen in dem gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG zu erstellenden Sicherheitsbericht von der Erstellung eines externen Notfallplanes absehen, wenn sichergestellt ist, dass vom Betrieb keine Gefahr eines schweren Unfalls außerhalb des Betriebsgeländes ausgehen kann. Das Absehen von der Erstellung des externen Notfallplanes ist zu begründen und dem Betriebsinhaber, der betroffenen Gemeinde, sowie der Landesregierung mitzuteilen.

(9) Externe Notfallpläne sind vom Betriebsinhaber und – soweit erforderlich – von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt und ihre Anwendung erforderlich erscheint.

(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung Grundsätze über die Grundlagenerhebung für die Erstellung externer Notfallpläne für Betriebe festlegen.

§ 15

Ausbildung

Für die Ausbildung in den Aufgaben des Katastrophenhilfsdienstes hat, soferne diese nicht durch bestehende Organisationen erfolgt, das Land zu sorgen. Die Durchführung von Einsatzübungen des Katastrophenhilfsdienstes hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der Landesregierung anzuordnen. Geplante Einsatzübungen sind von der Landesregierung der Landespolizeidirektion anzuzeigen. Die Kostentragung für solche Einsatzübungen erfolgt sinngemäß nach § 16.

§ 16

Kostentragung

(1) Die Kosten für Einsätze des Katastrophenhilfsdienstes trägt, soweit sie nicht durch finanzielle Mittel des NÖ Landesfeuerwehrverbandes oder der Freiwilligen Feuerwehren oder der juristischen Personen nach § 9 Abs. 2 gedeckt sind und in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das Land.

(2) Entschädigungen nach § 5 leistet das Land.

(3) Erleidet eine im Katastrophenhilfsdienst tätige Person bei Durchführung ihrer auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Verpflichtung an ihrem Leben oder an ihrer Gesundheit Schaden, hat das Land den Schaden nur insoweit zu ersetzen, als dieser nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen oder privatrechtlicher Vereinbarungen abgegolten ist.

(4) Wer mutwillig den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes veranlaßt, sowie wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz des Katastrophenhilfsdienstes zur Folge hat, hat die Kosten des Einsatzes und den dabei dem Land oder der Gemeinde entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. Abschnitt

Strafen und Schlußbestimmungen

§ 17

Verwaltungsübertretungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Die Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 werden mit Geldstrafen bis zu € 2.200,– oder Arrest bis zu drei Monaten von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft.

(3) Bei erschwerenden Umständen können die Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

§ 17a

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl.Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, S.

13.

§ 18

Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 28. Juni 1961, über den Katastrophenhilfsdienst, LGBl. Nr. 351, außer Kraft.