Gliederungszahl

7010/1–2

Titel

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

Ausgabedatum

12.10.2012

NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

7010/1–0

Stammverordnung

108/03

2003-12-30

Blatt 1-5

7010/1–1

1. Novelle

13/08

2008-02-04

Blatt 1, 4

7010/1–2

2. Novelle

121/12

2012-10-12

Blatt 3

Ausgegeben am12.10.2012

Jahrgang 2012121. Stück

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 7. September 2012 aufgrund des § 4a und 5 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007 , verordnet:

Änderung der NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003

Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003, LGBl. 7010/1, wird wie folgt geändert:

In § 4 Z. 2 wird die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes, der eine Woche vor dem Christkönigsfest stattfindet” durch die Wortfolge “Gloggnitz – nur während des Jahrmarktes am Sonntag des Christkönigsfestes (Kirchweihfest)” ersetzt.

Für den Landeshauptmann:LandesrätinScheele

Für den Landeshauptmann:LandesrätinBohuslav

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung regeln die über die durch das Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, festgelegten allgemeinen Offenhaltezeiten hinausgehenden besonderen Offenhaltezeiten an Werktagen und treffen Sonderregelungen für das Wochenende und für Feiertage sowie für Verkaufsstellen bestimmter Art.

(2) Die Sonderregelungen für den 24. und 31. Dezember und für Verkaufsstellen bestimmter Art gemäß §§ 6 und 7 Öffnungszeitengesetz 2003 bleiben – unbeschadet der Bestimmungen des § 5 dieser Verordnung – unberührt.

§ 2

Offenhaltezeiten an Werktagen

(1) An Montagen bis Freitagen dürfen alle Verkaufsstellen ab 5.00 Uhr offen gehalten werden.

(2) An Montagen bis Freitagen dürfen nach 21.00 Uhr offen gehalten werden:

Ort:

Verkaufsstelle für:

Zeitraum:

1.

Gekenn-zeichneteBadeplätze"" (beimEingangund amGelände)

Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungensowie Bedarfsartikel

währendderBetriebszeit

2.

Praterver-anstaltungen

genussfertigeLebensmittel,Erfrischungen,Artikel, die beidiesenVeranstaltungenüblicherweiseangeboten werden

währendderVeranstaltung

(3) An Montagen bis Freitagen dürfen aus Anlass von Orts- und Straßenfesten in historischen Orts- und Stadtkernen alle Verkaufsstellen in diesem Gebiet an maximal vier Werktagen im Kalenderjahr bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.

(4) An Samstagen dürfen nach 18.00 Uhr offen gehalten werden:

(5) Für Verkaufsstellen für Süßwaren wird die wöchentliche Gesamtoffenhaltezeit mit 75 Stunden festgelegt.

(6) Offenhaltezeiten gemäß Abs. 1 bis 4 sind in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß § 4 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, bzw. in die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 5 einzurechnen.

§ 3

Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an

Feiertagen

(1) An Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:

Ort:

Verkaufsstelle für:

Zeitraum:

1.

Gekenn-zeichneteBadeplätze(beimEingangund amGelände)

GenussfertigeLebensmittel,Erfrischungen sowieBedarfsartikel

währendderBetriebszeit

2.

Praterver-anstaltungen""

genussfertigeLebensmittel,Erfrischungen,Artikel, die bei diesenVeranstaltungenüblicherweiseangeboten werden

währendderVeranstaltung

3.

Campingplätze (beimEingangund imGelände)

Lebensmittel,Erfrischungen sowieBedarfsartikel fürCamping

bis 19.30 Uhr""

4.

Wallfahrts-orte(im BereichdesKirchen-eingangesoder derAndachts-stätte)

Ansichtskarten,Reiseandenken,Devotionalien,etc.

bis 19.00 Uhr""

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen alle Verkaufsstellen offen gehalten werden:

Ort:

Zeitraum:

1.

Gemeinden der Ortsklassen Iund II im Sinne der Verordnung über die Gliederungder Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrerTourismusbedeutung),LGBl. 7400/1

von 8.00 Uhrbis 20.00 Uhr

2.

Marktgemeinde WienerNeudorf im Kino- undFachmarktzentrum“Multiplex”

von 8.00 Uhr bis20.00 Uhr

3.

Gemeinden, in denen eineNÖ Landesausstellungstattfindet

in der Zeit derLandesausstellung von9.00 Uhr bis17.00 Uhr

4.

Gemeinde Schollach

in der Zeit derAusstellungenauf derSchallaburg von9.00 Uhr bis17.00 Uhr

5.

Katastralgemeinden, indenen Märkte im Sinne des§ 286 der Gewerbeordnung1994, BGBl.Nr. 194/1994in der Fassung BGBl. INr. 48/2003, stattfinden

in der Zeit desMarktes oderGelegenheitsmarktes

6.

Gemeinden, in denen Messenoder messeähnlicheVeranstaltungen gemäß§ 17 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.Nr. 144/1983in der Fassung BGBl. INr. 48/2003, stattfinden

in der Zeit derMessen odermesseähnlichenVeranstaltungen

7.

Alle Gemeinden

am 8. Dezembervon 8.00 Uhr bis20.00 Uhr

(3)

An Sonn- und Feiertagen dürfen die folgenden Verkaufsstellen offen gehalten werden:

Ort:

Verkaufsstelle für:

Zeitraum:

1.

AlleGemeinden

Naturblumen

von 8.00 Uhrbis 12.00 Uhr

2.

AlleGemeinden

gebrateneKartoffel undgebratene Früchteauf der Straße

vom1. Oktoberbis 30. Aprilvon 8.00 Uhrbis 20.00 Uhr

3.

Katastral-gemeindeZillingdorf-Bergwerk

LebensmittelundFleischereiprodukte

vom 1. Maibis 30. September von7.00 Uhr bis9.00 Uhr

4.

GemeindeMünchendorf

Lebensmittel

vom 1. Aprilbis 30. September von6.00 Uhrbis 12.00 Uhr

§ 4

Beschäftigung von

Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen an

Wochenenden und an Feiertagen

An Samstagen nach 18.00 Uhr, an Sonntagen und an Feiertagen ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen mit Ausnahme von jugendlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2003, mit Verkaufstätigkeiten und allen damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zur Betreuung der Kunden/Kundinnen zugelassen:

§ 5

Sonderregelung für Verkaufsstellen

bestimmter Art

Die zulässige Fläche von im § 7 Z. 1 Öffnungszeitengesetz 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, genannten Verkaufsstellen am Flughafen Wien-Schwechat darf pro Verkaufsstelle 800 m² nicht übersteigen.

§ 6

Strafbestimmung

(1) Wer entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung seine Verkaufsstelle nicht geschlossen hält, Waren verkauft oder Bestellungen entgegennimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.

(2) Wer entgegen den Bestimmungen des § 4 dieser Verordnung Arbeitnehmer beschäftigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach den Bestimmungen des § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2003, bestraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Die NÖ Öffnungszeitenverordnung 1992, LGBl. 7010/1–0, tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, außer Kraft.