Gliederungszahl

0302-0

Titel

Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird

Ausgabedatum

05.11.2013

Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird

0302-0

Stammgesetz

50/13

2013-11-05

Blatt 1

Ausgegeben am05.11.2013

Jahrgang 201350. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. September 2013 beschlossen:

Gesetz, mit dem das NÖ Parteienfinanzierungsgesetz 2012, LGBl. 0301–0, authentisch interpretiert wird

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka

§ 1

§ 2 Z. 2 des NÖ Parteienfinanzierungsgesetzes 2012, LGBl. 0301–0, ist so auszulegen, dass davon Parteien gemäß § 2 Z. 1 nicht erfasst sind. Eine Förderung nach § 3 schließt eine Förderung nach § 4 aus.