Gliederungszahl

8200/7-7

Titel

NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997)

Ausgabedatum

05.11.2013

NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997)

8200/7-0

Stammverordnung

108/98

1998-07-23

Blatt 1-79 CELEX: 378L0170, 382L0885, 389L0106, 390L0396, 392L0042, 393L0068, 393L0076

8200/7-1

1. Novelle

82/03

2003-09-18

Blatt 3, 7, 11, 13, 16-18, 23-25, 31, 34, 36, 37, 41-44, 46, 47, 53, 57, 62, 64, 73-75, 75a, 79, 80 CELEX: 31999L0032

8200/7-2

2. Novelle

74/07

2007-09-07

Blatt 30, 31, 32, 37, 42, 46, 51, 51a, 53, 79

8200/7-3

3. Novelle

16/09

2009-02-12

Blatt 1, 2, 5, 8, 19, 20, 24, 45, 63, 70, 73, 79, 79a [CELEX: 32002L0091]

8200/7-4

Druckfehler-

41/09

2009-03-27

Titelblatt

8200/7-5

4. Novelle

80/10

2010-10-07

Blatt 13, 13a, 18, 31, 46, 57, 57a, 65, 70, 73, 74, 79a

8200/7-6

5. Novelle

40/12

2012-05-25

Blatt 10, 11, 11a, 21, 24, 45, 48, 59, 79a

8200/7-7

6. Novelle

52/13

2013-11-05

Blatt 5, 69, 70, 71, 72, 72a, 73, 74, 79, 79a [CELEX: 32010L0031]

Ausgegeben am05.11.2013

Jahrgang 201352. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 15. Oktober 2013 aufgrund der §§ 34 Abs. 7, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2, 61 Abs. 1 und 3, 62 Abs. 7, 63 Abs. 1, 64 Abs. 6 und 65 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200–21 , verordnet:

Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 1997

Die NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7, wird wie folgt geändert:

Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinKaufmann-Bruckberger

Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen §§

Begriffsbestimmungen

1

Gleichwertiges Abweichen

2

2. Teil: Ein- oder Zweifamilienhäuser

1. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Dauerhaftigkeit

3

Allgemeiner Brandschutz

4

Fluchtwege

5

(entfällt)

6

Schallschutz

7

2. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,

Verputze, Verkleidungen, Dächer und

Vorbauten

Brandwiderstand von Wänden

8

Brandwände

9

Außenwände als Brandwände

10

Brandwiderstand von Decken

11

Sonstige Anforderungen an Decken

12

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

13

Außenwände

14

Dachneigung

15

Dacheindeckung

16

Dachöffnungen und Dachaufbauten

17

Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen

18

Ableitung der Dachwässer

19

Anforderungen an Vorbauten

20

3. Abschnitt: Gänge und Stiegen

Stiegen

21

Durchgangsbreite und Durchgangshöhevon Gängen und Stiegen

22

Stufen

23

Handläufe

24

4. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,

Geländer, Brüstungen und Schächte

Fenster

25

Türen und Tore

26

Verglasungen

27

Geländer und Brüstungen

28

Schächte

29

5. Abschnitt: Feuerungsanlagen, Heizräume

und Brennstofflager

Anforderungen

30

6. Abschnitt: Haustechnische Anlagen

Allgemeines

31

Brandsicherheit

32

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

33

Trinkwasserversorgung

34

Anlagen für Abwasser

35

Senkgruben und Sickergruben

36

7. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume

und Räume anderer Art

Niveau der Räume

37

Raumhöhe

38

Beheizung, Belichtung und Belüftung vonAufenthaltsräumen

39

Wohnungen

40

Wohnungen und Aufenthaltsräume imDachgeschoß

41

Belüftung von Nebenräumen

42

8. Abschnitt: Mögliche Ausnahmen

Ausnahmen

43

3. Teil: Andere Gebäude und Bauwerke

9. Abschnitt: Allgemeine Anforderungen

Dauerhaftigkeit

44

Allgemeiner Brandschutz

45

Fluchtwege

46

(entfällt)

47

Schallschutz und Erschütterungsschutz

48

10. Abschnitt: Wände, Decken, Fußböden,

Verputze, Verkleidungen, Dächer und

Vorbauten

Brandwiderstand von Wänden

49

Brandwände

50

Außenwände als Brandwände

51

Innenwände als Brandwände

52

Brandwiderstand von Decken

53

Sonstige Anforderungen an Decken

54

Fußböden und Fußbodenbeläge

55

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

56

Außenwände

57

Wände, Decken und Dachuntersichten

58

Dachkonstruktion

59

Dachneigung

60

Dacheindeckung

61

Dachöffnungen und Dachaufbauten

62

Zugänge zu nicht ausgebautenDachräumen

63

Ableitung der Dachwässer

64

Anforderungen an Vorbauten

65

11. Abschnitt: Gänge, Stiegen und

Stiegenhäuser

Gänge und sonstige Verbindungswege

66

Stiegen

67

Durchgangsbreite und Durchgangshöhevon Gängen und Stiegen

68

Zwischenpodeste und Stufen

69

Handläufe

70

Stiegenhäuser

71

Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser

72

12. Abschnitt: Fenster, Türen, Verglasungen,

Geländer, Brüstungen, Schächte und

Falltüren

Fenster

73

Türen und Tore

74

Verglasungen

75

Geländer und Brüstungen

76

Schächte und Falltüren

77

13. Abschnitt: Feuerungsanlagen

Andere Rechtsvorschriften

78

Allgemeine Betriebssicherheit

79

Aufstellen von Feuerstätten

80

Ableitung der Abgase

81

Brandbeständigkeit von Schornsteinen

82

Sonstige Anforderungen an Schornsteine

83

Mündungen und Querschnitte vonSchornsteinen

84

Wärmedurchlaßwiderstand

85

Einleitung in Schornsteine

86

Schornsteinanschlüsse

87

Reinigung von Schornsteinen

88

Verbindungsstücke

89

Anforderungen an Heizräume

90

Allgemeine Anforderungen

91

Öllagerräume

92

14. Abschnitt: Haustechnische Anlagen

Anforderungen an Aufzüge

93

Personenaufzüge und Fahrtreppen

94

Allgemeines

95

Brandsicherheit

96

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

97

Raumlufttechnische Anlagen

98

Trinkwasserversorgung

99

Anlagen für Abwässer

100

Senkgruben und Sickergruben

101

Abfallsammelräume

102

Abwurfschächte

103

Verlegung von Leitungen

104

15. Abschnitt: Wohnungen, Aufenthaltsräume

und Räume anderer Art

Niveau der Räume

105

Raumhöhe

106

Beheizung, Belichtung und Belüftung vonAufenthaltsräumen

107

Wohnungen

108

Wohnungen und Aufenthaltsräume imDachgeschoß

109

Dachbodenresträume

110

Belüftung von Nebenräumen

111

Waschküchen, Wäschetrocknungsräume,Einstellräume und Abstellräume

112

4. Teil: Sondervorschriften für bestimmte

Bauwerke

16. Abschnitt: Abgrenzung und erhöhte

Anforderungen

Abgrenzung

113

Besonderer Verwendungszweck

114

17. Abschnitt: Erhaltungswürdige Bauwerke,

Althausbauten, Bauwerke auf bestimmten

Flächenwidmungen und Kleinbauwerke

Erhaltungswürdige Bauwerke undAlthausbauten

115

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, aufVerkehrsflächen undBauwerke vorübergehenden Bestandes

116

Kleinbauwerke

117

18. Abschnitt: Barrierefreie Gestaltung von

Bauwerken

Allgemeines

118

Eingänge, Stiegen und Aufzüge

119

Gänge und Türen

120

Klosette

121

Wohngebäude

122

Zubauten und Abänderungen

123

19. Abschnitt: Reihenhäuser und

Kleinwohnhäuser

Gemeinsame Bestimmungen

124

Reihenhäuser

125

Kleinwohnhäuser

126

20. Abschnitt: Hochhäuser

Brandabschnitte

127

Tragende Bauteile

128

Außenputze und Fassadenverkleidungen

129

Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone

130

Sicherheitsschleusen

131

Stiegen

132

Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgängeund Kellerstiegenhäuser

133

Sicherheitsstiegenhäuser

134

Personenaufzüge

135

Sicherheitsbeleuchtung undErsatzstromanlage

136

21. Abschnitt: Bauwerke für größere

Menschenansammlungen

Verwendungszweck

137

Ausnahmen

138

Brandschutz

139

Gänge und Stiegen

140

Ausgänge und Fluchtwege

141

Sicherheitsbeleuchtung undErsatzstromanlage

142

Klosettanlagen

143

Sitzplätze

144

Stehplätze

145

22. Abschnitt: Verkaufsstätten

Verwendungszweck

146

Brandschutz

147

Brandschutzeinrichtungen

148

Ausgänge und Verkehrswege

149

Sicherheitsbeleuchtung undErsatzstromanlage

150

23. Abschnitt: Betriebsgebäude

Brandschutz

151

24. Abschnitt: Landwirtschaftliche und

forstwirtschaftliche Bauwerke

Wände und Decken vonWirtschaftsgebäuden

152

Stallungen

153

Düngersammelanlagen

154

25. Abschnitt: Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

Anzahl der Stellplätze

155

Zu- und Abfahrten

156

Rampen

157

Bauliche Gestaltung von Garagen mithöchstens 100 m2 Nutzfläche

158

Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehrals 100 m2 Nutzfläche

159

Fußböden

160

Tore, Türen und Fenster

161

Verbindungen mit anderen Räumen

162

Fluchtwege

163

Lüftung von Garagen

164

Heizungen

165

Brandabschnitte für Garagen mit mehr als400 m2 Nutzfläche

166

Rauchabzugsöffnungen

167

Brandmeldeanlagen, Fluchtwegorientierungs-und Sicherheitsbeleuchtung

168

Sonderbestimmungen

169

Verbote

170

26. Abschnitt: Schutzräume

Anzahl der Schutzplätze

171

Ausführung

172

5. Teil: Heizungen

27. Abschnitt: Brennstoffe

Zulässige Brennstoffe

173

Feste Brennstoffe

174

28. Abschnitt: Feuerstätten

Allgemeine Anforderungen

175

Emissionsgrenzwerte

176

Wirkungsgrade

177

Technische Dokumentation

178

Typenschild

179

Allgemeine Prüfbedingungen

180

Prüfbedingungen für händisch beschickteFeuerstätten

181

Prüfbedingungen für automatisch beschickteFeuerstätten

182

Prüfbedingungen für Feuerstätten fürflüssige Brennstoffe

183

Besondere Prüfbedingungen für Feuerstättenfür gasförmige Brennstoffe

184

Feuerstätten über 400 kWNennwärmeleistung

185

29. Abschnitt: Betrieb von Feuerstätten

Feuerstätten für gasförmige, flüssige undfeste Brennstoffe

186

Altanlagen

187

30. Abschnitt: Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten

Feuerstätten

188

Zentralheizungsanlagen

189

Überprüfungsverfahren

190

Prüfbericht

191

Überprüfungsbefugnis

192

Verlust der Überprüfungsbefugnis

193

Prüfung von Gewerbetreibenden

194

Meßgeräte

195

31. Abschnitt: Energiesparende Anforderungen

an Zentralheizungs- und

Brauchwasseranlagen

Regelung der Feuerungsleistung beiZentralheizungsanlagen

196

(entfällt)

197

Bestimmung der Heizlast von Gebäuden

198

32. Abschnitt: Anzuwendende technische

Normen

Geltende technische Normen

199

6. Teil: Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

33. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Brennbare Flüssigkeiten

200

Lagerung

201

34. Abschnitt: Lagerbehälter und Leitungen

für brennbare Flüssigkeiten der

Gefahrenklasse III

Mindestausstattung

202

Lagerung in Gebäuden

203

Unterirdische Lagerung

204

Lagerung im Freien

205

Leitungen

206

Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

207

Aufschriften

208

Prüfungen, Befunde

209

7. Teil: Umgesetzte EU-Richtlinien,

Schlußbestimmungen

Umgesetzte EU-Richtlinien undInformationsverfahren

210

Schlußbestimmungen

211

1. Teil

Begriffsbestimmungen und gleichwertiges Abweichen

§ 1

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Begriffsbestimmungen haben folgende Bedeutung:

Abgase (Verbrennungsgase): die in der Feuerungsanlage bei der Verbrennung entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die Gaskomponenten, die sich aus der Verbrennungsluft und dem Luftüberschuß oder aus einer allfälligen Abgasreinigung ergeben

brandgefährdeter Raum: Raum, in dem

Brandschutzschleuse: Schleuse mit wirksamer Lüftung ins Freie und mit brandbeständigen Umfassungsbauteilen, nichtbrennbarem Fußboden und brandhemmenden, selbstschließenden und in Fluchtrichtung aufschlagenden Türen

Dachboden: begehbarer, nicht ausgebauter Dachraum über der Decke des obersten Hauptgeschosses

Emissionsgrenzwert bei Feuerungsanlagen: die maximal zulässige Menge eines im Abgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen die Rußzahl) wird bei Kleinfeuerungen als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt (Heizwert) des Brennstoffes bezogen (angegeben in Milligramm/Megajoule, mg/MJ)

* NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von

Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als Stickstoffdioxid (NO2)

* OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von

organisch gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer Kohlenstoff

* CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid

* Staubemission: die Emission von dispergierten

(feinverteilten) Partikeln, unabhängig von Form, Struktur und Dichte; diese wird auf Basis eines gravimetrischen Meßverfahrens quantitativ beurteilt (gewogen)

* Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers, verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung)

* Abgasverlust: Anteil der Brennstoffwärmeleistung,

der ungenützt mit den Abgasen den Wärmeerzeuger verläßt

* Ölderivate: schwerflüchtige organische Substanzen,

die sich bei der Bestimmung der Rußzahl auf dem Filterpapier niederschlagen

Ein- oder Zweifamilienhaus: Wohngebäude mit einer oder zwei Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen

Garage: Raum, der zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist, einschließlich der Räume und Verbindungswege, die deren Betrieb dienen; bei der Berechnung der Nutzfläche (Gesamtbodenfläche) werden im Freien liegende Zu- und Abfahrten nicht mitgerechnet; das Einstellen eines Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn die Batterie ausgebaut und der Treibstoffbehälter entleert ist

Hauptstiege und Hauptgang: notwendige Verbindung von Aufenthaltsräumen mit dem Ausgang ins Freie; andere notwendige Verbindungen sind Nebenstiegen und Nebengänge

Kleinwohnhaus: Wohngebäude mit drei oder vier Wohnungen und höchstens zwei Hauptgeschossen

Reiche: höchstens 1,20 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden

Reihenhaus: Wohngebäude mit

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen heranzuziehen

Teillast: Wärmeleistung einer Feuerungsanlage, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung

Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Feuerungsanlage festgelegte Bereich, in dem diese bestimmungsgemäß betrieben werden kann

Wohnungstrennwand: Wand, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt

Wohnungstrenndecke: Decke, die Wohnungen voneinander oder von anderen Räumen trennt

Wohnungsstiege: Hauptstiege innerhalb einer Wohnung

§ 2

Gleichwertiges Abweichen

Von den nachfolgenden bautechnischen Bestimmungen darf über die bereits vorgesehenen Ausnahmen hinaus dann abgewichen werden, wenn die Abweichung die wesentlichen Anforderungen nach § 43 Abs. 1 Z. 1 bis 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, die in dieser Verordung als Zielvorgaben näher bestimmt sind, gleichwertig erfüllt.

2. Teil

Ein- oder Zweifamilienhäuser

1. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 3

Dauerhaftigkeit

(1) Ein- oder Zweifamilienhäuser müssen gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.

(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.

§ 4

Allgemeiner Brandschutz

(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.

(3) Tragbare Feuerlöscher sind für Räume bereitzuhalten, wenn dies wegen ihres besonderen Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden (z.B. Heizraum, Brennstofflagerraum, Garage).

§ 5

Fluchtwege

(1) Jede Wohnung muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.

(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann.

(3) Führt der zweite Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur mit einer Fluchtleiter erreicht werden kann, so darf diese Stelle nicht höher als 8 m über dem anschließenden Gelände liegen, und es müssen die dafür erforderlichen Zugänge und Durchgänge vorhanden sein.

§ 6

(entfällt)

§ 7

Schallschutz

(1) Für Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern gelten folgende Anforderungen:

resultierendes Schalldämm-Maß,mindestensAußenwände einschließlich Fensterund Türen, Dachschrägen mitFenstern

38 dB

(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen in Zweifamilienhäusern, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume der anderen Wohnung übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

2. Abschnitt

Wände, Decken, Fußböden, Verputze,

Verkleidungen, Dächer und Vorbauten

1. Kapitel

Wände

§ 8

Brandwiderstand von Wänden

(1) Außenwände, tragende Innenwände und Wohnungstrennwände müssen mindestens brandhemmend sein.

(2) Eine brandbeständige Ausführung ist jedoch erforderlich für Außenwände und tragende Innenwände von Kellerräumen.

(3) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Abs. 1 und 2.

§ 9

Brandwände

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.

(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.

(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.

§ 10

Außenwände als Brandwände

(1) Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände und öffnungslos zu errichten

(2) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des § 9 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

2. Kapitel

Decken

§ 11

Brandwiderstand von Decken

(1) Decken müssen mindestens brandhemmend sein.

(2) Eine hochbrandhemmende Ausführung ist jedoch erforderlich

§ 12

Sonstige Anforderungen an Decken

(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.

(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (§ 41) sinngemäß.

3. Kapitel

Fußböden

§ 13

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich

4. Kapitel

Verputze und Verkleidungen

§ 14

Außenwände

(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.

(2) Bei Außenwänden als Brandwänden (§ 10) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

5. Kapitel

Dächer

§ 15

Dachneigung

(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke verhindern.

§ 16

Dacheindeckung

Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die

§ 17

Dachöffnungen und Dachaufbauten

(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:

Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Abs. 1 und 2 Z. 2) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.

(3)

Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.

§ 18

Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen

(1) Die Zugänge müssen brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.

(2) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).

§ 19

Ableitung der Dachwässer

Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn

6. Kapitel

Vorbauten

§ 20

Anforderungen an Vorbauten

Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

3. Abschnitt

Gänge und Stiegen

§ 21

Stiegen

(1) Jedes nicht ebenerdig zugängliche Geschoß muß über eine Stiege (notwendige Stiege) erreichbar sein.

(2) Für Zugänge zu Dachböden oder Spitzböden sind anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig.

(3) Für zusätzliche Stiegen gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.

§ 22

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen

(1) Mindeste Breite

(2) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):

(3)

Mindeste lichte Durchgangshöhe

§ 23

Stufen

(1) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.

(2) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten

Hauptstiegen und Nebenstiegen

20 cm

Hauptstiegen und Nebenstiegen

25 cm

Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.

(3) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:

mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)

(4) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen.

§ 24

Handläufe

(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen jedenfalls an einer Seite angebracht werden.

Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.

(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.

4. Abschnitt

Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen und Schächte

§ 25

Fenster

Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 26

Türen und Tore

(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.

(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.

(3) Lichte Breite von Türen:

(4) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt werden.

§ 27

Verglasungen

(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:

Verglasungen in Türen

vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.

(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet.

(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.

§ 28

Geländer und Brüstungen

(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Ein- oder Zweifamilienhauses, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Schwimmbädern).

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.

(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:

Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.

(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen.

Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:

(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien und Dachterrassen).

§ 29

Schächte

Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).

5. Abschnitt

Feuerungsanlagen

§ 30

Anforderungen

Für Feuerungsanlagen, Heizräume und Brennstofflager gelten die Bestimmungen der §§ 78 bis 92 des 3. Teils.

6. Abschnitt

Haustechnische Anlagen

1. Kapitel

Lüftungen

§ 31

Allgemeines

Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.

Sie sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie

§ 32

Brandsicherheit

(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in

und zwar auf die Dauer von mindestens 30 Minuten.

(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

§ 33

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich:

2. Kapitel

Wasser und Abwässer

§ 34

Trinkwasserversorgung

(1) Ist ein Ein- oder Zweifamilienhaus an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so muß eine Wasserentnahmestelle in jeder Wohnung eingerichtet werden.

(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).

§ 35

Anlagen für Abwässer

(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.

(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.

(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.

§ 36

Senkgruben und Sickergruben

(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.

Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.

(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:

7. Abschnitt

Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art

§ 37

Niveau der Räume

(1) Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:

(2) Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.

(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (§ 3 Abs. 1) getroffen werden.

§ 38

Raumhöhe

(1) Die lichte Raumhöhe muß betragen:

(2) Für Teilflächen (z.B. bei Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.

(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.

§ 39

Beheizung, Belichtung und Belüftung

von Aufenthaltsräumen

(1) Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.

Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.

(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können.

§ 40

Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß haben

(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.

(3) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.

§ 41

Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß

(1) Folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen (samt Nebenräumen und dem Zugang) müssen brandhemmend ausgeführt werden:

(2) Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.

(3) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.

§ 42

Belüftung von Nebenräumen

Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.

8. Abschnitt

Möglichkeit von Ausnahmen

§ 43

Ausnahmen

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung

### Abschnitt 1: § 7 {#sec_abschnitt_1_7}

### Abschnitt 3: §§ 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 {#sec_abschnitt_3_23_abs_4_und_24_abs_2}

### Abschnitt 4: §§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 4 {#sec_abschnitt_4_26_abs_1_27_abs_2_und_28_abs_4}

### Abschnitt 6: § 35 Abs. 3 {#sec_abschnitt_6_35_abs_3}

### Abschnitt 7: §§ 37 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 3, 38, 39 Abs. 2 bis 6, 40 und 42. {#sec_abschnitt_7_37_abs_1_z_1_abs_2_und_3_38_39_abs_2_bis_6_40_und_42}

(2) Für nicht zum Wohnen bestimmte Nutzungsbereiche in Ein- oder Zweifamilienhäusern, die allgemein zugänglich sind (z.B. Arztpraxis), gilt Abs. 1 nicht.

3. Teil

Andere Gebäude und Bauwerke

9. Abschnitt

Allgemeine Anforderungen

§ 44

Dauerhaftigkeit

(1) Bauwerke müssen je nach ihrem Verwendungszweck gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser im Boden (z.B. Bodenfeuchtigkeit, Grundwasser) abgedichtet sein.

(2) Sind Bauteile sonstigen schädigenden Einwirkungen ausgesetzt, so müssen sie aus dementsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt sein.

§ 45

Allgemeiner Brandschutz

(1) Brandbeständige Bauteile müssen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für brandbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(2) Leichtbrennbare Baustoffe dürfen dann nicht verwendet werden, wenn sie einen Brand oder dessen Ausbreitung begünstigen können.

(3) Bauwerke sind mit Brandschutzeinrichtungen (z.B. tragbare Feuerlöscher, ortsfeste Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Brandrauchentlüftung) auszustatten, wenn dies wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszweckes notwendig ist, um Gefahren für Personen und Sachen zu vermeiden.

(4) Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie

§ 46

Fluchtwege

(1) Jede in sich geschlossene Einheit mit Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnungen, Praxen, Büros) muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen zwei voneinander unabhängige Fluchtwege haben. Es genügt jedoch ein Fluchtweg, wenn über diesen ein sicheres Verlassen des Gebäudes im Brandfall möglich ist.

(2) Der zweite Fluchtweg darf über eine Stelle führen, die von der Feuerwehr von außen mit ihren üblichen Rettungsgeräten erreicht werden kann. Führt dieser Fluchtweg (Rettungsweg) über eine Stelle, die nur

§ 47

(entfällt)

§ 48

Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Für Wohnungen gelten folgende Anforderungen:

resultierendes Schalldämm-Maß,

mindestens

(2) Haustechnische Einrichtungen oder Anlagen, bei deren Betrieb Schall in Wohnräume übertragen werden kann, sind gegen diese Schallübertragung so abzudämmen, daß keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(3) Für Gebäude und Gebäudeteile mit Aufenthaltsräumen, an die ähnliche Ruheansprüche wie an Wohnungen gestellt werden (z.B. Klassenzimmer, Krankenzimmer), gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4) Ortsfeste Einrichtungen (Maschinen oder Geräte), von denen Erschütterungen oder Schwingungen auf Bauwerke ausgehen, sind so zu dämpfen, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

10. Abschnitt

Wände, Decken, Fußböden, Verputze,

Verkleidungen, Dächer und Vorbauten

1. Kapitel

Wände

§ 49

Brandwiderstand von Wänden

(1) Brandbeständig müssen folgende Wände sein:

(2) Nichttragende Außenwände müssen nicht brandbeständig sein, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder durch geeignete Maßnahmen verhindert wird (z.B. durch vorkragende brandbeständige Bauteile).

(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Wände nach Abs. 1 Z. 2 nicht brandbeständig sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der wegen der Lage, der Größe oder des Verwendungszweckes für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.

(4) Wände von brandgefährdeten Räumen müssen brandbeständig sein. Sind diese Wände bei einem Brand erhöhten mechanischen Beanspruchungen ausgesetzt, so müssen sie als Brandwände ausgeführt werden.

(5) Für aussteifende Wände, tragende Pfeiler und Stützen sowie für deren Unterstützungsbauteile gelten die Abs. 1, 3 und 4. Für Stiegenhauswände gilt § 72 Abs. 1.

§ 50

Brandwände

(1) Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.

(2) Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.

(3) Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.

(4) Brandwände müssen öffnungslos sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.

§ 51

Außenwände als Brandwände

Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichten

§ 52

Innenwände als Brandwände

(1) Innenwände sind als Brandwände zu errichten

(2) Anstelle von durchgehenden Brandwänden sind zur Bildung von Brandabschnitten auch Brandwände zusammen mit öffnungslosen und brandbeständigen Decken zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und keine Gefahr einer vertikalen Brandübertragung von Geschoß zu Geschoß besteht.

(3) Öffnungen in diesen Brandwänden sind zulässig, wenn es der Verwendungszweck des Gebäudes erfordert und diese

(4) Leitungen und Fördereinrichtungen (z.B. Förderschnecken, Förderbänder) dürfen durch diese Brandwände geführt werden, sofern eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist oder dagegen Maßnahmen getroffen werden.

2. Kapitel

Decken

§ 53

Brandwiderstand von Decken

(1) Brandbeständig müssen folgende Decken sein:

(2) Hochbrandhemmend müssen Decken in Gebäuden oder Gebäudeteilen mit höchstens vier Hauptgeschossen sein, soweit Abs. 1 oder der 11. Abschnitt (für Stiegenhäuser) nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen müssen Decken nach Abs. 2 nicht hochbrandhemmend sein. Sie müssen aber einen solchen Brandwiderstand haben, der für die Sicherheit von Personen und Sachen erforderlich ist.

§ 54

Sonstige Anforderungen an Decken

(1) Die Decke über dem obersten Hauptgeschoß muß so tragfähig sein, daß sie im Brandfall auch die Trümmerlast der darüber befindlichen Bauteile tragen kann.

(2) Bildet den oberen Raumabschluß keine Decke, sondern ein Dach, so gelten die Bestimmungen für Dachgeschosse (§ 109) sinngemäß.

(3) Für ebenerdige Gebäude und Gebäudeteile mit besonderem Verwendungszweck (z.B. Sporthallen) gilt Abs. 1 und 2 dann nicht, wenn wegen ihrer Lage und baulichen Ausführung die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist.

3. Kapitel

Fußböden

§ 55

Fußböden und Fußbodenbeläge

(1) Fußbodenbeläge müssen abwaschbar sein in Räumen,

(2) Der Fußboden ist soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).

§ 56

Brennbarkeit von Fußbodenbelägen

(1) Nichtbrennbare Fußbodenbeläge sind erforderlich

(2) Schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Fußbodenbeläge sind erforderlich

4. Kapitel

Verputze und Verkleidungen

§ 57

Außenwände

(1) Außenwände sind zu verputzen oder zu verkleiden, soweit deren Oberflächen von außen sichtbar sind. Dies gilt nicht für Wände, die gegen Witterungseinflüsse beständig sind.

(2) Außenputze sowie Wärmedämmverbundsysteme müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mindestens schwerbrennbar sein.

(3) Fassadenverkleidungen sowie deren Unterkonstruktion (z.B. Lattenrost) und Dämmschicht müssen bei Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen folgenden Anforderungen entsprechen:

Bauteil

Zahl der Hauptgeschosse

drei oder vier

mehr als vier

1. Verkleidung

nichtbrennbar *)

nichtbrennbar

2. Dämmschicht

schwerbrennbar

nichtbrennbar

3. Unterkonstruktion

normalbrennbar

schwerbrennbar

(4) Wärmegedämmte Fassadensysteme (z.B. Wärmedämmverbundsysteme) mit brennbaren Dämmstoffen und Dämmstoffdicken von mehr als 10 cm sind bei Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen so auszuführen, daß im Brandfall eine geschoßübergreifende Brandausbreitung verhindert wird.

(5) Bei Außenwänden als Brandwänden (§ 51) und Gebäudeabschlußwänden anstelle von Brandwänden müssen Außenputze, Wärmedämmverbundsysteme oder Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

*) Die Verkleidung darf schwerbrennbar sein, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht.

§ 58

Wände, Decken und Dachuntersichten

(1) Wände, Decken und Dachuntersichten sind raumseitig zu verputzen oder zu verkleiden, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus hygienischen oder aus Gründen des Brandschutzes erforderlich ist.

(2) In Räumen gemäß § 55 Abs. 1 müssen die Wände in einer solchen Höhe abwaschbar sein, die dem Verwendungszweck des Raumes entspricht. Die Wände sind soweit erforderlich gegen eindringende Feuchtigkeit zu schützen (z.B. Duschanlagen).

(3) Nicht zündend abtropfen dürfen

Darüberhinaus gelten bei Stiegenhäusern sowie allgemein zugänglichen Hauptgängen und Hauptstiegen hinsichtlich des Brandschutzes die Bestimmungen des § 56 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 über Fußböden dann auch für Beläge und Verkleidungen von Wänden und Decken sowie für Dachuntersichten.

5. Kapitel

Dächer

§ 59

Dachkonstruktion

Die Dachkonstruktion darf in Gebäuden mit mehr als zwei Hauptgeschossen mit einer nichtbrandbeständigen Decke (z.B. Holzdecke) über dem obersten Hauptgeschoß nicht konstruktiv verbunden sein.

§ 60

Dachneigung

(1) Dachneigungen von mehr als 45° sind zulässig, wenn der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück gesichert und im Bebauungsplan nichts anderes bestimmt ist.

(2) Bei Dachneigungen von mehr als 25° sind Vorrichtungen anzubringen, die das Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen und Nachbargrundstücke verhindern.

§ 61

Dacheindeckung

Die Dacheindeckung muß aus Baustoffen bestehen, die

§ 62

Dachöffnungen und Dachaufbauten

(1) Dachöffnungen und Dachaufbauten sind in Dächern mit traufenseitigen Brandwänden (bei giebelständigen Gebäuden) nur dann zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht.

(2) Bei Dächern mit giebelseitigen Brandwänden müssen von den Brandwänden entfernt sein:

Bei der Beurteilung der Gefahr einer Brandübertragung (Abs. 1 und 2 Z. 2) ist die zulässige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu berücksichtigen.

(3) Durch Dachaufbauten (z.B. Dachgauben, Dacherker) darf der erforderliche Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf Nachbargrundstücken und bestehender bewilligter Gebäude auf dem Baugrundstück nicht beeinträchtigt werden.

§ 63

Zugänge zu nicht ausgebauten Dachräumen

(1) Die Zugänge müssen mindestens brandhemmende Abschlüsse haben. Zugangstüren müssen nach außen aufschlagen und selbstschließend sein.

(2) Erfolgt der Zugang unmittelbar von brandgefährdeten Räumen, so müssen die Abschlüsse brandbeständig sein.

(3) Kein Brandwiderstand ist für die Abschlüsse erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist (z.B. bei Zugängen unmittelbar vom Freien).

§ 64

Ableitung der Dachwässer

Dachrinnen, Abfallrohre oder sonstige Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn

6. Kapitel

Vorbauten

§ 65

Anforderungen an Vorbauten

Für Vorbauten (z.B. Balkone, Erker und Veranden) gelten die Bestimmungen für Wände, Decken und Dächer sinngemäß. Ein geringerer oder kein Brandwiderstand ist erforderlich, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

11. Abschnitt

Gänge, Stiegen und Stiegenhäuser

§ 66

Gänge und sonstige Verbindungswege

(1) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes muß in einer Entfernung von höchstens 40 m eine Hauptstiege oder ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.

(2) Innenhöfe müssen von allgemein zugänglichen Teilen eines Gebäudes (z.B. Durchfahrt, Hausflur) möglichst geradlinig erreichbar sein, und zwar vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr. Dies gilt nicht für Innenhöfe von Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen.

(3) Brandschutzbestimmungen für offene, an den Außenwänden gelegene Gänge:

Eine brandbeständige Ausführung aller tragenden Teile und eine brandbeständige Überdeckung über dem obersten Gang gegen das Dach ist dann notwendig, wenn der Gang die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege ist.

Eine nichtbrandbeständige Ausführung ist zulässig

(4) Brandgefährdete Räume dürfen mit Hauptgängen nur durch Brandschutzschleusen verbunden werden, wenn diese Gänge die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und der Hauptstiege sind.

(5) Einzelstufen sind in allgemein zugänglichen Gängen nicht zulässig.

§ 67

Stiegen

(1) Über eine Stiege (notwendige Stiege) müssen erreichbar sein:

Aufzüge und Fahrtreppen können notwendige Stiegen nicht ersetzen.

Betriebsräume und Wohnungen dürfen nur dann über eine gemeinsame Stiege erreichbar sein, wenn keine Gefahr für die Sicherheit von Personen besteht.

(2) In Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen sind für Zugänge zu Dachböden anstelle von Stiegen auch andere Aufstiegshilfen (z.B. Einschubtreppen, Klapptreppen) zulässig. Dies gilt unabhängig von der Zahl der Hauptgeschosse auch für Zugänge zu Spitzböden.

(3) Notwendige Stiegen müssen

und

(4) Folgende Stiegen müssen nicht brandbeständig oder brandhemmend sein:

(5) In den Podesten von allgemein zugänglichen Stiegen sind Einzelstufen nicht zulässig.

(6) Rampen sind auch anstelle von Stiegen zulässig. Die Bestimmungen über den Brandschutz, die Durchgangsbreite und die Durchgangshöhe von Stiegen gelten auch für Rampen. Rampen sind – soweit erforderlich – durch Podeste zu unterteilen. Die Längsneigung der Rampen darf an keiner Stelle mehr als 10 % betragen.

(7) Für zusätzliche Stiegen und für Stiegen, die ausschließlich als Zugang für die Wartung oder Überprüfung baulicher Anlagen oder technischer Einrichtungen dienen, gelten die Bestimmungen für notwendige Stiegen nur dann und insoweit, als es die Sicherheit von Personen erfordert.

§ 68

Durchgangsbreite und Durchgangshöhe von Gängen und Stiegen

(1) Mindeste Breite von Hauptgängen und Hauptstiegen:

1,20 m

Die Breite muß bemessen werden

(2) Höchste Breite von Hauptstiegen: 2,40 m

Hauptstiegen mit einer Breite von mehr als 2,40 m (z.B. Repräsentationsstiegen) sind zulässig, wenn

(3) Eine Breite von 1 m genügt

(4) Zulässige Einengung der Breite von Gängen, Stiegen und Stiegenpodesten (Durchgangsbreite):

(5) Mindeste lichte Durchgangshöhe

§ 69

Zwischenpodeste und Stufen

(1) Hauptstiegen müssen nach höchstens 20 Stufen durch Zwischenpodeste unterteilt werden.

Tiefe der Zwischenpodeste: mindestens 1,20 m

(2) Das Steigungsverhältnis der Stufen muß je nach dem Verwendungszweck, der Lage (außerhalb oder innerhalb von Gebäuden) und der Stiegenform so gewählt werden, daß die Stiege sicher begangen werden kann.

(3) Mindestmaße und Höchstmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten

Die Stufen einer Stiege müssen innerhalb eines Geschosses gleich hoch sein und in der Gehlinie gemessen gleiche Auftritte haben.

(4) Stufenauftritt für Stiegen mit gerundetem Stiegenlauf:

(5) Stufenauftritt für Stiegen mit gewendeltem Stiegenlauf:

mindestens 13 cm (20 cm vom inneren Stiegenrand gemessen)

(6) Für Nebenstiegen gelten die Bestimmungen für Hauptstiegen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert (z.B. im Restaurant für die Stiege zu den im Keller gelegenen Sanitärräumen).

(7) Bei Stiegen ohne Setzstufen darf das lichte Maß der Öffnung zwischen den Stufen höchstens 12 cm betragen, wenn diese nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind.

§ 70

Handläufe

(1) Handläufe müssen bei notwendigen Stiegen mit mehr als vier Stufen angebracht werden:

Bei gewendelten Stiegen muß der Handlauf am äußeren Stiegenrand angeordnet sein.

(2) Handläufe müssen fest und griffsicher sein und so hoch angebracht werden, daß sie bequem und sicher benützt werden können.

(3) Soweit es die Sicherheit von Personen erfordert, sind

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn es dem Verwendungszweck widerspricht (z.B. bei Ausgleichsstufen zwischen Sitzstufen).

§ 71

Stiegenhäuser

(1) Alle zur Erschließung der Geschosse notwendigen Stiegen müssen in einem eigenen durchgehenden Stiegenhaus liegen. Dieses muß einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Dieser Ausgang darf nicht schmäler sein als die Durchgangsbreite der Hauptstiegen. Das Stiegenhaus muß mit der Dachbodenstiege unmittelbar verbunden sein.

Stiegenhäuser, die keinen kurzen Weg und keinen sicheren Ausgang ins Freie haben (z.B. Stiegenhallen und mit Eingangshallen offen verbundene Stiegenhäuser) sind nur dann zulässig, wenn die

(2) Kein eigenes und durchgehendes Stiegenhaus ist erforderlich

(3) In Stiegenhäusern muß in jedem Geschoß eine Geschoßbezeichnung angebracht sein.

§ 72

Brandschutzbestimmungen für Stiegenhäuser

(1) Wände und Decken müssen brandbeständig sein.

Nichtbrandbeständig dürfen folgende Wände und Decken von Stiegenhäusern sein:

(2) Glasdächer und Deckenoberlichten sind im Stiegenhaus nur zulässig, wenn das Stiegenhaus im Brandfall sicher benützt werden kann.

(3) In Wohngebäuden müssen die Stiegenhäuser an einer Außenwand liegen und durch Fenster belichtet und belüftet werden können. Jedoch sind auch in solchen Gebäuden innenliegende Stiegenhäuser zulässig, wenn sie höchstens drei Hauptgeschosse haben und über einen Spindelraum ausreichend belichtet und belüftet werden.

(4) Brandhemmende und selbstschließende Türen sind erforderlich für Öffnungen zum

Dichtschließende und vollwandige Türen sind in Wohngebäuden für alle anderen Öffnungen erforderlich, die nicht unmittelbar ins Freie führen (z.B. Wohnungseingangstüren).

(5)

Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist erforderlich

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.

(6) Eine Brandrauchabzugsöffnung ist erforderlich für innenliegende Stiegenhäuser oder in Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen.

Die Brandrauchabzugsöffnung muß

(7) Für die Verbindung von Stiegenhäusern mit brandgefährdeten Räumen gilt § 66 Abs. 4.

12. Abschnitt

Fenster, Türen, Verglasungen, Geländer, Brüstungen,

Schächte und Falltüren

§ 73

Fenster

(1) Über die Straßenfluchtlinie dürfen Fenster und Fensterläden nur dann aufschlagen, wenn die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(2) Fenster müssen so angebracht werden, daß sie ohne Gefahr für die Sicherheit von Personen gereinigt werden können. Können Fenster nicht auf gefahrlose Weise gereinigt werden, so müssen entsprechende Einrichtungen (z.B. Reinigungsbühnen) vorhanden sein.

(3) Fensteröffnungen von brandgefährdeten Räumen müssen mit einer brandwiderstandsfähigen Verglasung abgeschlossen werden, wenn

(4) In Kindergärten müssen Fenster bis zu einer Parapethöhe von 2 m über dem Fußboden (Standfläche) mit einer Drehsperre ausgestattet sein.

§ 74

Türen und Tore

(1) Türen und Tore müssen leicht und ohne Gefahr benützt werden können.

(2) Türen und Tore dürfen nicht über die Straßenfluchtlinie aufschlagen. Dies gilt nicht für Balkontüren.

(3) Türen von Fluchtwegen müssen, soweit es für die Sicherheit von Personen erforderlich ist (z.B. Bauwerke für größere Menschenansammlungen, Einkaufszentren, Verkaufsstätten, Verwaltungsgebäude, Schulen),

* in die Hauptfluchtrichtung aufschlagen,

* dürfen im geöffneten Zustand die erforderliche

Fluchtwegbreite nicht einengen,

* müssen als Flügeltüren oder sicherheitstechnisch

gleichwertige Türen ausgeführt werden und

* müssen sich einfach auf die volle Breite öffnen

lassen (z.B. durch Druck oder einen einzigen Handgriff).

(4) Lichte Breite von Türen:

(5) Türen und Tore von brandgefährdeten Räumen müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein; führen die Türen und Tore von den brandgefährdeten Räumen unmittelbar ins Freie, so genügt eine nichtbrennbare Ausführung, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht. Die Flügeltüren und Flügeltore müssen aber jedenfalls in Fluchtrichtung aufschlagen.

(6) Türen, die ganz aus Glas bestehen, müssen aus Sicherheitsglas hergestellt und so gekennzeichnet werden, daß sie auch von Kindern leicht wahrgenommen werden können.

(7) Für Türen in Stiegenhäusern gilt zusätzlich noch § 72 Abs. 4.

§ 75

Verglasungen

(1) Folgende Verglasungen müssen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche aus Sicherheitsglas oder aus sicherheitstechnisch gleichwertigem Material hergestellt oder unfallsicher abgeschirmt werden:

Verglasungen in Türen

vertikale Verglasungen (z.B. Glaswände, Fensterwände) entlang begehbarer Flächen; davon ausgenommen sind Fenster und vergleichbare vertikale Verglasungen ab einer Brüstungshöhe von 90 cm.

Die Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen zur Wahrnehmung mit geeigneten optischen Markierungen zu versehen, wenn es die Sicherheit von Personen erfordert.

(2) Unter Glasdächern, Dachverglasungen und Dachflächenfenstern oder Oberlichtverglasungen in Decken muß eine Schutzvorrichtung gegen das Herabfallen von Glasstücken angebracht werden, es sei denn es wird Sicherheitsglas oder sicherheitstechnisch gleichwertiges Material verwendet. Dies gilt jedoch nicht für Gewächshäuser.

(3) Absturzsichernde Verglasungen sind aus Verbundsicherheitsglas auszuführen. Andere Glasarten sind nur dann zulässig, wenn die Sicherheit von Personen trotzdem gewährleistet ist.

§ 76

Geländer und Brüstungen

(1) An allen nach dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen eines Gebäudes, von denen Personen abstürzen können, müssen standsichere Geländer oder Brüstungen angebracht werden, außer die Absicherung widerspricht dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen oder Schwimmbädern).

(2) Geländer und Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein; eine Höhe von 90 cm genügt für Brüstungen, die oben mindestens 20 cm dick sind. Eine Höhe von mindestens 1,10 m ist erforderlich für Geländer und Brüstungen (nicht aber für Fensterbrüstungen),

wenn die Absturzhöhe mehr als 12 m beträgt. Diese Mindesthöhen gelten aber nicht für Brüstungen, die das Abstürzen auf andere Art verhindern.

(3) Die Höhe von Geländern (Brüstungen) ist zu messen:

Lotrecht von der zu sichernden Stelle (bei Stiegen von der Stufenvorderkante) bis zur Geländeroberkante (Brüstungsoberkante), bei Fensterbrüstungen bis zur Fensterrahmenkante.

(4) Geländer und Brüstungen müssen auch Kinder ausreichend schützen, wenn die absturzgefährdeten Stellen nach dem Verwendungszweck des Gebäudes auch für Kinder zugänglich sind. Sie müssen daher folgende Anforderungen erfüllen:

(5) Eine Schutzvorrichtung gegen das Herunterfallen von Gegenständen (z.B. Fußleiste) muß am Fuß von Geländern gegen Verkehrsflächen, allgemein zugängliche Flächen oder Nachbargrundstücke angebracht werden (z.B. bei Balkonen, Loggien, Dachterrassen, Galerien und Fenstertüren). Dies gilt auch über Nutzungsbereichen anderer Wohnungen oder Betriebseinheiten.

§ 77

Schächte und Falltüren

(1) Schächte sind tragsicher und verkehrssicher abzudecken (z.B. Kellerlichtschächte, Putzschächte, Brunnenschächte).

(2) Falltüren müssen gegen Selbstzufallen und gegen Absturz von Personen gesichert sein. Auf Fluchtwegen dürfen keine Falltüren angebracht werden.

13. Abschnitt

Feuerungsanlagen

§ 78

Andere Rechtsvorschriften

Die Bestimmungen des 13. Abschnittes lassen andere, insbesondere bundesrechtliche Vorschriften für Feuerungsanlagen, deren Aufstellräume, die Abgasführung und die Brennstofflagerung unberührt.

1. Kapitel

Feuerstätten

§ 79

Allgemeine Betriebssicherheit

(1) Feuerstätten müssen so beschaffen sein, daß sie durch ihren Betrieb weder Personen noch Sachen gefährden.

(2) Feuerstätten müssen

§ 80

Aufstellen von Feuerstätten

(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden in solchen Räumen, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen und Sachen entstehen können (z.B. Stiegenhäuser).

(2) Nur in Heizräumen dürfen aufgestellt werden:

Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe von Zentralheizungsanlagen, deren Nennwärmeleistung mehr als 26 kW beträgt.

§ 81

Ableitung der Abgase

(1) Abgase von Feuerstätten sind durch Schornsteine über Dach so ins Freie abzuleiten, daß die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Abgase von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten, die die Verbrennungsluft unmittelbar vom Freien ansaugen, dürfen auch auf kurzem Weg ohne Schornstein abgeleitet werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und:

(3) Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte

2. Kapitel

Schornsteine und Verbindungsstücke

§ 82

Brandbeständigkeit von Schornsteinen

(1) Schornsteine müssen

(2) Folgende Schornsteine müssen – sofern die Sicherheit von Personen und Sachen trotzdem gewährleistet ist – nicht brandbeständig sein:

(3) Schornsteine müssen nicht rußbrandbeständig sein, wenn wegen der angeschlossenen Feuerstätten (z.B. Gasfeuerstätten) kein Rußbrand entstehen kann.

(4) Aus brennbaren Baustoffen sind abgasführende Innenrohre dann zulässig, wenn wegen der besonderen Bauart und der niedrigen Abgastemperatur der Feuerstätte (z.B. Brennwertkessel), der Sicherheitseinrichtungen sowie der Formbeständigkeit und Wärmebeständigkeit der Innenrohre die Brandsicherheit und Betriebssicherheit gegeben ist.

§ 83

Sonstige Anforderungen an Schornsteine

(1) Schornsteine müssen so bemessen und hergestellt werden, daß

(2) Schornsteine müssen lotrecht geführt werden. Ziehungen mit einer Abweichung bis zu 30° von der Lotrechten sind zulässig, soweit systembedingt die Funktion gesichert ist. Beginn und Ende einer Ziehung dürfen jedoch nicht im Deckenbereich liegen.

(3) Schornsteinzüge dürfen nicht vereinigt werden.

(4) Schornsteine dürfen durch andere Bauteile (z.B. Decken) nicht unterbrochen oder belastet werden; dies gilt nicht für bauseitige Ummantelungen.

(5) Die freien Außenseiten gemauerter Schornsteine müssen im Gebäudeinneren verputzt oder gleichwertig verkleidet werden.

(6) Holzbalken, Dachstuhlhölzer und sonstige Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen von den Schornsteinen mindestens einen solchen Abstand haben, daß keine Brandgefahr entsteht. Sie müssen von brandbeständigen Schornsteinen mindestens 5 cm entfernt sein, außer es handelt sich um brennbare Baustoffe, die nur mit geringer Fläche angrenzen (z.B. Fußleisten, Dachlatten).

§ 84

Mündungen und Querschnitte von

Schornsteinen

(1) Die Mündungen von Schornsteinen müssen

und

Von Z. 1 lit.b darf abgewichen werden, wenn aufgrund der Hauptwindrichtung, der baulichen Umgebung und der verwendeten Brennstoffe keine Bedenken bestehen.

(2) Schornsteine müssen in ihrer ganzen Höhe einen nach Form und Fläche gleichbleibenden lichten Querschnitt mit materialbezogenen glatten Innenflächen aufweisen. Geringfügige Querschnittsverengungen im Mündungsbereich durch Aufsätze, nachträgliche Hochführungen oder durch Bauteile zum Schutz gegen Eindringen von Niederschlagswasser sind zulässig. Im Zuge von Hochführungen ist ein Wechsel der Querschnittsformen zulässig, soweit der Übergang in strömungstechnisch geeigneter Form erfolgt.

(3) Für die lichten Abmessungen gilt für die Seitenlänge oder den Durchmesser:

Brennstoff

mindestens

1. fest

14 cm

2. flüssig

12 cm

3. gasförmig

10 cm

Bei rechteckigen oder ovalen Querschnitten darf die längere Seite das 1,5-fache der kürzeren nicht überschreiten.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Schornsteine, bei denen die Abgase unter Überdruck abgeleitet werden.

§ 85

Wärmedurchlaßwiderstand

(1) Schornsteine müssen mindestens folgenden Wärmedurchlaßwiderstand aufweisen:

(2) Die Mindestanforderungen an den Wärmedurchlaßwiderstand gemäß Abs. 1 gelten nicht für Schornsteine, in denen eine Abkühlung der Abgase unter deren Taupunkttemperaturen zulässig ist.

§ 86

Einleitung in Schornsteine

(1) In denselben Schornstein dürfen nur Abgase aus Feuerstätten eines Geschosses und auch nur einer Wohnung oder Betriebseinheit eingeleitet werden.

(2) In denselben Schornstein (z.B. Luft-Abgas-Sammler) dürfen Abgase aus Feuerstätten verschiedener Geschosse oder Wohnungen oder Betriebseinheiten eingeleitet werden, wenn

§ 87

Schornsteinanschlüsse

(1) Anschlüsse müssen in der Höhe jeweils mindestens 40 cm (Mitte zu Mitte) versetzt angeordnet sein.

(2) Anschlüsse für die Abgase gasförmiger Brennstoffe müssen über dem höchstgelegenen Anschluß für Abgase fester oder flüssiger Brennstoffe liegen.

(3) Anschlüsse, in die keine Feuerstätten einmünden, müssen mit wärmegedämmten Verschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen betriebsdicht so verschlossen sein, daß keine Gefahr der Brandübertragung besteht. Sie müssen zur Kontrolle jederzeit zugänglich sein, andernfalls sind sie systemgerecht zu verschließen.

§ 88

Reinigung von Schornsteinen

(1) Jeder Schornstein muß zur leichten Reinigung und Überprüfung ausreichend große Reinigungsöffnungen mindestens am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) haben. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn der Schornstein über einen gesicherten Zugang von der Mündung gekehrt werden kann.

(2) Reinigungsöffnungen müssen mit betriebsdichten und versperrbaren doppelten, nichtbrennbaren Verschlüssen ausgestattet sein, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen.

(3) Reinigungsöffnungen müssen zugänglich sein und dürfen nicht in versperrbaren Dachbodenabteilen oder Kellerabteilen, Garagen, Brennstofflagerräumen, brandgefährdeten Räumen, ausgenommen Heizräumen, und nicht in fremden Wohnungen oder Betriebseinheiten liegen.

(4) Liegen Reinigungsöffnungen außerhalb von Wohnungen oder Betriebseinheiten, so sind sie zu kennzeichnen mit der

(5) Die Putzöffnung muß mindestens 25 cm über der Schornsteinsohle und dem Fußboden sowie mindestens 20 cm unter dem untersten Feuerstättenanschluß liegen.

(6) Die Kehröffnung

§ 89

Verbindungsstücke

(1) Verbindungsstücke (Abgasrohre, Abgaspoterien oder Abgaskanäle) müssen

(2) Verbindungsstücke müssen samt ihren Befestigungen und Unterstützungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, die unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen formbeständig bleiben und nicht schmelzen. Mit dem Gebäude fest verbundene Verbindungsstücke (Abgaspoterie, Abgaskanal) müssen auch brandbeständig sein.

(3) Verbindungsstücke mit Innenrohren aus brennbaren Baustoffen sind zulässig, wenn § 82 Abs. 4 eingehalten wird.

(4) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen, Verkleidungen und festen Einbauten (z.B. Einbaumöbel) einen solchen Abstand aufweisen, daß diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden und nicht schmelzen können.

(5) Abgasrohre dürfen nicht geführt werden

(6) Abgasrohre aus brennbaren Baustoffen müssen dann nicht innerhalb eines nichtbrennbaren Schutzrohres geführt werden, wenn sie in einem Heizraum liegen.

3. Kapitel

Heizräume

§ 90

Anforderungen an Heizräume

(1) Für Heizräume ist erforderlich:

(2) Durch Heizräume darf kein Zugang zu anderen Räumen führen, ausgenommen zum Brennstofflagerraum.

(3) Heizraumtüren müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt § 73 Abs. 3.

4. Kapitel

Brennstofflager

§ 91

Allgemeine Anforderungen

(1) Die Brennstoffe sind so zu lagern, daß keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen entstehen.

(2) In Gebäuden mit Aufenthaltsräumen gelten für Brennstofflagerräume für feste Brennstoffe die Bestimmungen für den Brandschutz von Heizräumen (§ 90) entsprechend. Davon ausgenommen sind Lagerräume mit einer Fläche von höchstens 15 m2 ohne automatischer Brennstofftransporteinrichtung.

(3) In Heizräumen (§ 90) dürfen Lagerbehälter mit Pellets bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 15 m³ aufgestellt werden, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und

* sich im Heizraum nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Pelletsfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet und

* durch den Heizraum kein Zugang zu anderen Räumen

besteht.

§ 92

Öllagerräume

(1) In Gebäuden dürfen flüssige Brennstoffe in bewilligungspflichtigen Mengen grundsätzlich nur in eigenen Lagerräumen (Öllagerräumen) aufbewahrt werden, die im Kellergeschoß oder Erdgeschoß liegen müssen. Für eine Lagerung in Heizräumen gilt § 201 Abs. 4.

(2) Öllagerräume müssen einen eigenen Zugang haben. Ein Zugang durch den Heizraum ist jedoch dann zulässig, wenn im Öllagerraum insgesamt höchstens 10.000 Liter gelagert werden.

(3) Für Öllagerräume ist erforderlich:

(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und mindestens brandhemmend und selbstschließend sein. Für Fenster gilt § 73 Abs. 3.

(5) Die Lüftungsöffnungen müssen:

Für Öllagerräume, deren Fußboden mehr als 3 m unter oder deren Decken nicht über dem angrenzenden Gelände liegen, sind zwei Lüftungsöffnungen möglichst raumdiagonal anzuordnen.

(6) In Öllagerräumen dürfen keine andersartigen Lagerungen untergebracht werden.

14. Abschnitt

Haustechnische Anlagen

1. Kapitel

Aufzüge

§ 93

Anforderungen an Aufzüge

(1) Aufzüge sind innerhalb eigener und brandbeständiger Schächte zu führen. Solche Schächte sind dann nicht notwendig, wenn der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet ist.

(2) Bei brandbeständigen Schachtwänden müssen die Schachttüren und andere Öffnungen das Übergreifen von Feuer oder Rauch auf andere Gebäudeteile verhindern können.

(3) In den Fahrschächten und Triebwerksräumen dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Aufzug gehören.

(4) Für Triebwerksräume gilt:

§ 94

Personenaufzüge und Fahrtreppen

(1) Für den Neubau von Gebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen sind je nach ihrem Verwendungszweck ein oder mehrere Personenaufzüge erforderlich.

(2) Unzulässig sind

2. Kapitel

Lüftungen

§ 95

Allgemeines

(1) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahren für Personen und Sachen entstehen.

(2) Lüftungsanlagen, Luftleitungen und Luftschächte sind so anzuordnen und herzustellen, daß sie

§ 96

Brandsicherheit

(1) Im Brandfall darf durch Lüftungsanlagen, Luftleitungen oder Luftschächte Feuer oder Rauch nicht übertragen werden in

und zwar bei Überbrückung

(2) Luftleitungen einschließlich ihrer Dämmstoffe und Luftschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Brennbare Baustoffe sind nur dann zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(3) Luftleitungen und Luftschächte von brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen müssen außerhalb dieser Räume jedoch brandbeständig sein; dies gilt auch für Räume mit solchen Luftleitungen und Luftschächten, in denen sich vermehrt leicht brennbare Stoffe ablagern können (z.B. Abluftleitungen von Großküchen).

Ausgenommen sind Leitungsabschnitte im Freien, wenn durch sie ein Brand nicht übertragen werden kann.

(4) Luftleitungen und Luftschächte nach Abs. 3 dürfen nicht mit anderen Luftleitungen oder Luftschächten verbunden sein oder andere Räume belüften oder entlüften.

(5) Werden Luftleitungen oder Luftschächte anderer Räume durch brandgefährdete oder explosionsgefährdete Räume geführt, so müssen sie in diesen Räumen brandbeständig und öffnungslos sein.

§ 97

Lüftung ohne mechanische Lüftungsanlage

Für Luftleitungen oder Luftschächte, die nicht Bestandteil einer mechanischen Lüftungsanlage sind, gilt zusätzlich, daß die lichten Querschnitte, die Ziehungen und die Reinigungsöffnungen sinngemäß den Bestimmungen über Schornsteine (13. Abschnitt, 2. Kapitel) entsprechen müssen.

§ 98

Raumlufttechnische Anlagen

Die Bestimmungen der §§ 95 und 96 gelten sinngemäß für raumlufttechnische Anlagen (z.B. Warmluftheizungsanlagen, Klimaanlagen).

3. Kapitel

Wasser und Abwässer

§ 99

Trinkwasserversorgung

(1) Ist ein Gebäude an eine Wasserversorgungsanlage angeschlossen, so müssen Wasserentnahmestellen eingerichtet werden

(2) Trinkwasserbrunnen müssen zum Schutz gegen Verunreinigung einwandfrei angelegt und gefaßt werden (z.B. ausreichende Abstände von grundwassergefährdenden Lagerungen oder zu Füllstellen von brennbaren Flüssigkeiten, Hochführen des oberen Brunnenendes über das umgebende Niveau, oberflächenwasserdichte Brunnenabdeckung und Brunnenkranzausbildung).

§ 100

Anlagen für Abwässer

(1) Ableitungsanlagen müssen so bemessen und hergestellt werden, daß Abwässer technisch einwandfrei, gefahrlos sowie störungsfrei abgeleitet werden und die Anlagen überprüft und gereinigt werden können.

(2) Falleitungen für Schmutzwässer müssen mit einem für die Entlüftung wirksamen Querschnitt über Dach geführt werden.

(3) Bei Einleitung der Abwässer in eine öffentliche Kanalanlage sind alle Entwässerungsgegenstände (z.B. Klosett, Waschbecken), die unterhalb der Rückstauebene liegen, gegen Rückstau so zu sichern, daß oberhalb der Rückstauebene anfallende Abwässer – auch im Falle eines Rückstaus – in das öffentliche Kanalnetz abfließen können.

§ 101

Senkgruben und Sickergruben

(1) Senkgruben, Sickergruben und Abwasserkanäle müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser einen Mindestabstand von 10 m haben, jedenfalls aber so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.

Ein geringerer Abstand ist für Senkgruben und Abwasserkanäle dann zulässig, wenn sie doppelwandig ausgeführt werden.

(2) Für Senkgruben und Sickergruben gilt zusätzlich:

---

4. Kapitel

Abfall

§ 102

Abfallsammelräume

(1) Für Abfallsammelräume ist erforderlich:

(2) Türen zu Abfallsammelräumen nach Abs. 1 Z. 1

müssen

§ 103

Abwurfschächte

(1) Abwurfschächte und deren Einwurföffnungen müssen außerhalb von Wohnungen oder Aufenthaltsräumen liegen und in einen ausreichend großen Abfallsammelraum münden.

(2) Abwurfschächte müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen mit glattwandigen und abwaschbaren Innenflächen bestehen.

(3) Abwurfschächte müssen am oberen Ende eine versperrbare Reinigungsöffnung haben und sind bis dahin senkrecht mit unverändertem Querschnitt zu führen sowie über Dach zu entlüften.

(4) Alle Öffnungen müssen mit rauchdichten, nichtbrennbaren Verschlüssen versehen sein. Einwurföffnungen sind so einzurichten, daß sperrige Abfälle nicht eingeworfen werden können und daß beim Öffnen die Verbindung zum Abwurfschacht unterbrochen ist.

(5) Innerhalb der Abwurfschächte dürfen nur Leitungen, Installationen und Einrichtungen liegen, die zum Abwurfschacht gehören.

5. Kapitel

Leitungen

§ 104

Verlegung von Leitungen

(1) Leitungen müssen so verlegt werden, daß sie

(2) Brennbare Baustoffe für Leitungen und deren Dämmung sind zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.

15. Abschnitt

Wohnungen, Aufenthaltsräume und Räume anderer Art

§ 105

Niveau der Räume

(1) Der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen muß liegen:

(2)

Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Aufenthaltsräumen zum Wohnen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände

liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.

(3) Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (§ 44 Abs. 1) getroffen werden.

(4) Im Kellergeschoß müssen Aufenthaltsräume von anderen Räumen durch brandbeständige Wände getrennt sein.

§ 106

Raumhöhe

(1) Die lichte Raumhöhe muß entsprechend dem Verwendungszweck der Räume festgelegt werden. Sie muß mindestens betragen:

(2) Für Teilflächen (z.B. bei Podien, Galerien, Rängen, Raumnischen, Deckenabschrägungen) darf die Mindestraumhöhe unterschritten werden, soweit es der Verwendungszweck zuläßt.

(3) Im Dachgeschoß muß jeder Aufenthaltsraum über mindestens der halben Fußbodenfläche eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben; Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m werden in die Fußbodenfläche nicht eingerechnet.

§ 107

Beheizung, Belichtung und Belüftung von

Aufenthaltsräumen

(1) Schornsteinanschlüsse nach § 57 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, müssen für den Anschluß einer Feuerstätte für feste Brennstoffe geeignet sein.

(2) Aufenthaltsräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster (Hauptfenster) ausreichend belichtet und belüftet werden können.

(3) Hauptfenster müssen so angeordnet sein, daß ein freier Lichteinfall unter 45° gesichert ist (bei einer seitlichen Abweichung des Lichteinfalles von höchstens 30°). Untergeordnete Bauteile, die den Lichteinfall auf Hauptfenster nur unwesentlich beeinträchtigen (z.B. Schornsteinköpfe, Geländer), bleiben unberücksichtigt.

(4) Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls dürfen Grundflächen eines angrenzenden Grundstückes einbezogen werden, wenn sie auf Grund der baurechtlichen Bestimmungen oder eines grundbücherlich sichergestellten Rechtes nicht bebaut werden dürfen.

(5) Die Gesamtfläche der Hauptfenster (Fensterfläche) muß in der Architekturlichte gemessen mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Bei Wohnräumen mit Raumtiefen von mehr als 5 m ist die Fensterfläche um je 10 % für jeden vollen Meter Mehrtiefe zu vergrößern.

Ragen Bauteile (z.B. Balkone, Dachvorsprünge) über Hauptfenster desselben Gebäudes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muß die erforderliche Fensterfläche mindestens ein Sechstel der Fußbodenfläche des zugehörigen Aufenthaltsraumes betragen. Solche Bauteile über Hauptfenstern dürfen jedoch nicht mehr als 2 m in den freien Lichteinfall ragen.

(6) Aufenthaltsräume müssen dann nicht unmittelbar ins Freie führende Hauptfenster haben (z.B. auch hinter verglasten Loggien, Veranden und Wintergärten zulässig), wenn die Aufenthaltsräume trotzdem ausreichend belichtet und belüftet werden können, und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(7) Aufenthaltsräume müssen dann nicht natürlich belüftet und belichtet werden oder einen freien Lichteinfall nach Abs. 3 auf die zugehörigen Belichtungsöffnungen aufweisen, wenn dies nach dem Verwendungszweck aus technischen oder betrieblichen Gründen unzulässig, störend oder unzweckmäßig wäre.

§ 108

Wohnungen

(1) Jede Wohnung muß haben

(2) Wohnräume müssen eine Nutzfläche von mindestens 10 m2 haben; bei Wohnungen mit nur einem Wohnraum jedoch mindestens 18 m2.

(3) In Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen muß jede Wohnung einen eigenen Wohnungseingang haben.

(4) Bei der Berechnung der Nutzfläche von Wohnräumen im Dachgeschoß werden Raumteile mit einer lichten Höhe von weniger als 1,50 m nicht mitgerechnet.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Beherbergungsstätten und Heime.

§ 109

Wohnungen und Aufenthaltsräume im Dachgeschoß

(1) Aufenthaltsräume im Dachgeschoß (samt Nebenräumen und Zugängen) müssen von der Dachkonstruktion und vom nicht ausgebauten Dachraum durch brandbeständige Bauteile getrennt sein.

(2) In Gebäuden mit höchstens drei Hauptgeschossen ist für folgende Bauteile von Aufenthaltsräumen samt Nebenräumen und dem Zugang vom Stiegenhaus auch eine hochbrandhemmende Ausführung zulässig:

Für Dachschrägen, an die die Dachdeckung anschließt, und für Trennbauteile gegen nichtbegehbare Dachbodenresträume (z.B. Seitenböden), gilt der erforderliche Brandwiderstand von innen nach außen.

(3) Die Bauteile nach Abs. 2 dürfen auch brandhemmend sein bei Gebäuden mit höchstens zwei Hauptgeschossen

(4) Aufenthaltsräume in einem zweiten Dachgeschoß, die nicht zur darunterliegenden Wohnung gehören, sind nur dann zulässig, wenn die tragenden Wände, die Decke und die Dachschrägen des darunterliegenden Dachgeschosses brandbeständig sind.

§ 110

Dachbodenresträume

(1) Begehbare Dachbodenresträume (z.B. Spitzböden, Seitenböden) mit mehr als 5 m2 Grundfläche müssen zur Brandbekämpfung zugänglich sein. Die Abschlüsse der Zugangsöffnungen müssen brandhemmend sein.

(2) Dachbodenresträume, in denen Reinigungsöffnungen von Schornsteinen, Luftleitungen oder Luftschächten liegen, müssen von allgemein zugänglichen Teilen des Gebäudes erreichbar sein.

§ 111

Belüftung von Nebenräumen

Nebenräume müssen entsprechend ihrem Verwendungszweck eine wirksame Lüftung haben.

§ 112

Waschküchen, Wäschetrocknungsräume,

Einstellräume und Abstellräume

(1) Wohngebäude mit mehr als vier Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen folgende Räume haben:

(2) Diese Räume sind in einer den Bedarf deckenden Zahl und Größe herzustellen. Einstellräume für Kinderwagen und Fahrräder müssen leicht erreichbar sein (mit der Möglichkeit Fahrrad und Kinderwagen zu schieben).

4. Teil

Sondervorschriften für bestimmte

Bauwerke

16. Abschnitt

Abgrenzung und erhöhte Anforderungen

§ 113

Abgrenzung

(1) Der 4. Teil enthält Sondervorschriften für

(2) Soweit der 4. Teil keine Sondervorschriften für Bauwerke nach Abs. 1 enthält, gelten dafür die Vorschriften des 3. Teils.

§ 114

Besonderer Verwendungszweck

Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, so müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den wesentlichen Anforderungen nach § 43 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, entsprechen.

17. Abschnitt

Erhaltungswürdige Bauwerke, Althausbauten, Bauwerke auf

bestimmten Flächenwidmungen und Kleinbauwerke

§ 115

Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten

Bauliche Maßnahmen sind abweichend von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung zulässig, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist und vom Standpunkt der Hygiene keine Bedenken bestehen

§ 116

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen

und Bauwerke

vorübergehenden Bestandes

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland, auf Verkehrsflächen oder Bauwerke vorübergehenden Bestandes dürfen von den Vorschriften des 3.Teils dann und insoweit abweichen, als

(2) Für Nebengebäude ohne brandgefährdete Räume sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (§ 51) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des § 50 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Für Nebengebäude, die zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gilt Abschnitt 25.

§ 117

Kleinbauwerke

Für Kleinbauwerke (z.B. Telefonzellen, Wartehäuschen, Verkaufshütten) gelten die Bestimmungen für Brandschutz und Schallschutz nicht.

18. Abschnitt

Barrierefreie Gestaltung von

Bauwerken

§ 118

Allgemeines

(1) Die Bestimmungen der §§ 119 bis 121 gelten für Bauwerke oder Teile davon mit folgendem Verwendungszweck:

(2) Bauwerke gemäß Abs. 1 Z. 1 müssen einen Raum haben, der für behinderte Menschen ohne besondere Schwierigkeiten (barrierefrei) zu erreichen ist.

(3) Die für Schüler, Patienten, Benützer, Besucher oder Kunden bestimmten Räume in Bauwerken gemäß Abs. 1 Z. 2 bis 7 müssen auch von behinderten Menschen benützt werden können.

§ 119

Eingänge, Stiegen und Aufzüge

(1) Ein Eingang in das Bauwerk muß stufenlos erreicht werden können.

(2) Stiegenläufe von Hauptstiegen müssen gerade sein; gerundete Stiegenläufe (§ 69 Abs. 4) sind dann zulässig, wenn ein Personenaufzug (Abs. 5) vorhanden ist.

(3) Für Stufen von Hauptstiegen gilt:

(4) Hauptstiegen mit mehr als 16 Stufen sind durch Podeste zu unterteilen.

(5) Werden Personenaufzüge errichtet, so muß einer davon für Rollstuhlfahrer geeignet sein und vom Eingang (Abs. 1) und von allen Geschossen (Erschließungsebenen) stufenlos erreicht werden können.

(6) Die Längsneigung von Rampen darf an keiner Stelle mehr als 6 % betragen.

(7) Hauptstiegen und Rampen müssen beidseitig Handläufe haben.

§ 120

Gänge und Türen

(1) Gänge müssen mindestens 1,50 m breit sein.

(2) Türanschlagschwellen dürfen höchstens 3 cm hoch sein.

(3) Für Rollstuhlfahrer müssen gegeben sein:

§ 121

Klosette

(1) Je nach ihrem Verwendungszweck müssen Bauwerke oder Teile davon Klosette für behinderte Menschen haben.

(2) Die Klosetträume für behinderte Menschen müssen

§ 122

Wohngebäude

(1) In Wohngebäuden mit mehr als drei Hauptgeschossen oder mehr als 15 Wohnungen (ausgenommen Reihenhäuser) müssen

Für den nachträglichen Einbau eines Klosetts für behinderte Menschen ist eine Fläche von mindestens 1,55 m mal 1,55 m vorzusehen.

(2) Wohnungen für behinderte Menschen müssen nach deren individuellen Anforderungen gestaltet und ausgestattet werden.

§ 123

Zubauten und Abänderungen

(1) Bei einer bestehenden Wohnung darf ein Klosett für behinderte Menschen auch in das Badezimmer eingebaut werden; dann ist kein eigener Klosettraum erforderlich.

(2) Für Zubauten und Abänderungen von Bauwerken gelten die Bestimmungen der §§ 119 bis 122 insoweit nicht, als unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen würden.

19. Abschnitt

Reihenhäuser und Kleinwohnhäuser

§ 124

Gemeinsame Bestimmungen

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten für

(2) Notwendige Stiegen (Hauptstiegen, Kellerstiegen und Dachbodenstiegen) müssen nicht brandhemmend sein. Für Kleinwohnhäuser (§ 126) gilt dies nur für Stiegen innerhalb einer Wohnung.

(3) Für Nebengänge und Nebenstiegen genügt eine Breite von 90 cm.

(4) Für Aufenthaltsräume gilt als lichte Raumhöhe in den Hauptgeschossen mindestens 2,50 m.

§ 125

Reihenhäuser

(1) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 gelten für Reihenhäuser dann, wenn

(2) Mindestens brandhemmend müssen sein

(3) Kellerdecken dürfen hochbrandhemmend sein.

(4) Der Fußboden im Dachboden muß nur im Bereich von Reinigungsöffnungen von Schornsteinen nichtbrennbar sein (in einem Umkreis von mindestens 60 cm gemessen in der Grundrißprojektion).

(5) Anstelle von Außenwänden als Brandwänden (§ 51) sind öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anfoderungen des § 50 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 126

Kleinwohnhäuser

Mindestens hochbrandhemmend müssen sein:

20. Abschnitt

Hochhäuser

§ 127

Brandabschnitte

(1) Alle Geschosse sind durch Brandwände so zu unterteilen, daß Brandabschnitte von höchstens 700 m2 Geschoßfläche entstehen. Flächen von Stiegenhäusern, Sicherheitsschleusen oder Aufzugsschächten zählen dabei nicht mit.

(2) Brandwände sind mindestens alle 30 m herzustellen. Größere Abstände sind zulässig, wenn

(3) Verschieden hohe Gebäudeteile sind nur zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandübertragung besteht oder diese durch geeignete Maßnahmen verhindert wird.

(4) Zwischen Öffnungen in Außenwänden verschiedener Brandabschnitte muß mindestens 1 m Abstand eingehalten werden, soweit nicht durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz gegen Brandübertragung erreicht wird.

§ 128

Tragende Bauteile

Tragende Bauteile müssen brandbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie müssen aber hochbrandbeständig sein, wenn ihnen eine besondere Bedeutung für die Standsicherheit des Gebäudes zukommt.

§ 129

Außenputze und Fassadenverkleidungen

(1) Außenputze sowie deren Dämmschicht, Fassadenverkleidungen sowie deren Dämmschicht und Unterkonstruktion (einschließlich Halterungen und Befestigungen), und sonstige Bauteile an der Außenwand (z.B. Sonnenschutzvorrichtungen) müssen nichtbrennbar sein.

(2) Die Hinterlüftung einer Fassadenverkleidung darf vertikal höchstens über zwei Brandabschnitte reichen.

§ 130

Fensterbrüstungen, Loggien und Balkone

(1) Fensterbrüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Dies gilt nicht für Fensterbrüstungen im Erdgeschoß oder zu Loggien, Balkonen oder Terrassen.

(2) Loggien und Balkone müssen

§ 131

Sicherheitsschleusen

(1) Für folgende Verbindungswege sind Sicherheitsschleusen nach Abs. 2 erforderlich und zwar zwischen:

(2) Sicherheitsschleusen müssen

§ 132

Stiegen

Stiegen müssen mindestens 1,50 m breit sein und dürfen nicht gewendelt sein.

§ 133

Hauptstiegenhäuser, Verbindungsgänge und Kellerstiegenhäuser

(1) Hauptstiegenhäuser müssen Sicherheitsstiegenhäuser (§ 134) sein. In Wohnhochhäusern muß in allen Geschossen mindestens ein Sicherheitsstiegenhaus über ins Freie führende offene Verbindungsgänge erreichbar sein.

(2) Jeder Brandabschnitt muß an zwei Sicherheitsstiegenhäuser angeschlossen sein. Dabei dürfen mehrere Brandabschnitte auch einem Sicherheitsstiegenhaus zugeordnet sein.

(3) Nur ein Sicherheitsstiegenhaus ist zulässig, wenn

(4) Sicherheitsstiegenhäuser innerhalb eines Brandabschnitts müssen in allen Hauptgeschossen durch einen Gang verbunden sein.

(5) Sicherheitsstiegenhäuser müssen entweder im obersten Geschoß oder über Dach durch einen brandbeständigen Gang verbunden sein.

(6) Die Türen der Verbindungsgänge nach Abs. 4 und 5 müssen jederzeit und ohne Hilfsmittel zu öffnen sein.

(7) Kellerstiegenhäuser müssen von Sicherheitsstiegenhäusern brandbeständig getrennt sein und eigene direkte Ausgänge ins Freie haben.

§ 134

Sicherheitsstiegenhäuser

(1) Ein Sicherheitsstiegenhaus muß

(2) Sicherheitsstiegenhäuser mit offenen Verbindungsgängen müssen eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß

* an der obersten Stelle gelegen sein,

* einen Öffnungsquerschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche des Stiegenhauses haben (mindestens aber 1 m2) und

* vom Erdgeschoß oder der Angriffsebene der Feuerwehr

sowie vom letzten Hauptpodest unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

Die offenen Verbindungsgänge müssen

* mindestens so breit sein wie die zugehörige Stiege,

* mindestens doppelt so lang sein wie sie breit sind

und

* mindestens an einer Längsseite offen sein.

(3) Sicherheitsstiegenhäuser mit Druckbelüftung müssen

§ 135

Personenaufzüge

(1) Ein Hochhaus muß mindestens zwei Personenaufzüge haben.

(2) Die Aufzugsstationen müssen einmünden entweder

(3) Jeder Brandabschnitt muß mit einem Feuerwehraufzug verbunden sein.

§ 136

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen und Druckbelüftungsanlagen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

21. Abschnitt

Bauwerke für größere

Menschenansammlungen

§ 137

Verwendungszweck

(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.

(2) Bauwerke nach Abs. 1 mit einer Vollbühne für schauspielerische und ähnliche Darbietungen haben als Merkmale

(3) Ein Verwendungszweck nach Abs. 1 und 2 ist nicht zulässig

§ 138

Ausnahmen

Folgende Bauwerke sind entsprechend der Lage und dem Verwendungszweck von den Bestimmungen der §§ 139 bis 145 dann ausgenommen, wenn trotzdem die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist:

§ 139

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

durch die Lage und Größe oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Für Bauwerke mit Vollbühnen gilt:

Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muß mindestens an zwei Stellen, von denen eine auf der Bühne liegen muß, von Hand ausgelöst werden können. Beim Schließen muß auf der Bühne ein Warnsignal deutlich zu sehen oder zu hören sein.

Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m² aufweisen.

§ 140

Gänge und Stiegen

(1) In Hauptgängen und auf Hauptstiegen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen:

Anstelle von nichtbrennbaren Baustoffen sind auch schwerbrennbare und im Brandfall schwach qualmende Baustoffe zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der Veranstaltungsräume trotzdem die Sicherheit von Personen gewährleistet ist (z.B. bei ebenerdiger Lage der Veranstaltungsräume mit unmittelbar ins Freie führenden Ausgängen).

(2) Einzelstufen sind zulässig im Bereich von Galerien, Rängen und Balkonen.

(3) Ein eigenes Stiegenhaus ist nicht erforderlich für Stiegen innerhalb eines Raumes, die höchstens von 120 Personen benützt werden.

(4) Bauwerke mit unterschiedlichen Verwendungszwecken müssen für den Verwendungszweck Veranstaltungen ab 240 Personen eigene Hauptstiegen und Hauptgänge haben. Dies ist nicht erforderlich, wenn die Sicherheit von Personen auf andere Weise gewährleistet ist (z.B. aufgrund der Lage der Stiegen, der Gänge und Ausgänge).

(5) Jedes Stiegenhaus muß eine Brandrauchabzugsöffnung haben. Diese muß

§ 141

Ausgänge und Fluchtwege

(1) Bauwerke für größere Menschenansammlungen müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Ausgänge haben. Ein Ausgang muß für Rollstuhlfahrer benützbar und als solcher gekennzeichnet sein.

(2) Die Ausgänge von Bauwerken mit einem Verwendungszweck für Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen müssen an zwei verschiedenen Gebäudefronten liegen. Von diesen Ausgängen muß die öffentliche Verkehrsfläche erreichbar sein.

(3) Fluchtwege müssen unmittelbar ins Freie führen. Vor den Ausgängen müssen im Freien ausreichende Stauflächen für Menschenansammlungen vorhanden sein.

(4) Fluchtwege über Höfe müssen 6 m breiter als die sonst erforderliche Fluchtwegbreite sein. Eine zusätzliche Breite von 3 m genügt dann, wenn der Fluchtweg entlang von öffnungslosen und brandbeständigen Wänden führt.

(5) Ausgänge und Fluchtwege müssen ausreichend gekennzeichnet sein.

§ 142

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

§ 143

Klosettanlagen

(1) Bis zu 1.000 Personen ist für je 30 Frauen und je 100 Männer ein Klosett und für je 50 Männer ein Pißstand einzurichten.

(2) Für weitere über 1.000 Personen ist die Anzahl auf ein Drittel und über 20.000 auf ein Sechstel der im Abs. 1 geforderten Klosette bzw. Pißstände zu reduzieren.

(3) Die Gesamtsumme der ermittelten Zahlen ist auf ganze Zahlen aufzurunden.

§ 144

Sitzplätze

(1) Sitzplätze müssen so angeordnet, miteinander verbunden oder am Boden befestigt sein, daß der Raum im Gefahrenfall geordnet verlassen werden kann.

(2) Zwischen Sitzreihen muß ein freier Durchgang von 40 cm bleiben.

(3) Kein Sitzplatz einer Sitzreihe darf vom nächsten Verkehrsweg durch mehr als 10 Sitzplätze getrennt sein.

(4) Werden Sitzplätze vor Tischen angeordnet, darf kein Sitzplatz vom nächsten Verkehrsweg mehr als 6 m entfernt sein.

(5) Verkehrswege müssen mindestens 1,20 m breit sein.

§ 145

Stehplätze

(1) Sind die Stehplätze in Stufen angeordnet, müssen die Stufen mindestens 40 cm breit sein.

(2) Schutzgeländer und Drängegeländer müssen auf geneigten oder stufenförmigen Stehplatzanlagen in ausreichender Zahl angebracht werden (entsprechend dem Fassungsraum, der Lage und Höhe der Stufen und der Stufengänge), damit die Stehplatzanlagen bei Gefahr geordnet verlassen werden können.

(3) An Geländern von Balkonen und Galerien müssen Fußleisten angebracht werden.

22. Abschnitt

Verkaufsstätten

§ 146

Verwendungszweck

(1) Verkaufsstätten sind Bauwerke oder Teile davon mit dem Verwendungszweck für den Verkauf von Waren (z.B. Kaufhäuser, Einkaufszentren) und mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1000 m2.

(2) Die Verkaufsfläche ist jene Fläche, auf der Waren ausgestellt oder zum Verkauf angeboten werden, einschließlich der Flächen zur Abwicklung des Kundenverkehrs.

§ 147

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Die Verkaufsräume

(4) Ein Brandabschnitt darf höchstens 10.000 m2 umfassen.

§ 148

Brandschutzeinrichtungen

(1) Über eine Lautsprecheranlage muß jeder Verkaufsraum erreicht werden können.

(2) Brandmeldeanlagen sind erforderlich für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 2000 m2.

(3) Selbsttätige Löschanlagen (z.B. Sprinkleranlagen) sind erforderlich für Brandabschnitte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3000 m2.

§ 149

Ausgänge und Verkehrswege

(1) Keine Stelle der Verkaufsfläche darf mehr als 40 m von einem sicheren Ausgang ins Freie oder von einer Hauptstiege in einem Stiegenhaus entfernt sein.

(2) Die lichte Mindestbreite von Verkehrswegen ist zu bemessen nach der Art der Verkaufsstätte und der Zahl der benützenden Personen. Sie muß jedoch mindestens betragen:

(3) Niveauunterschiede von weniger als 40 cm müssen mit Rampen ausgeglichen werden.

(4) Verkaufsstände an Hauptverkehrswegen müssen unverrückbar angebracht sein.

§ 150

Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromanlage

(1) Allgemein zugängliche Teile müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (im gesamten Gebäude oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen eine eigene Steuerung und eine Ersatzstromversorgung haben.

23. Abschnitt

Betriebsgebäude

§ 151

Brandschutz

(1) Die tragende Konstruktion von Betriebsgebäuden muß brandbeständig sein.

(2) Eine nichtbrandbeständige Konstruktion ist zulässig, wenn gewährleistet sind:

durch die Lage und Größe und den Verwendungszweck oder durch die Bildung von Brandabschnitten oder durch zusätzliche Maßnahmen (z.B. selbsttätige Löschanlagen, Brandrauchentlüftung, Brandmeldeanlagen).

(3) Brandabschnitte mit mehr als 40 m Länge (§ 52 Abs. 1) müssen mindestens mit einer Seite an einer Außenwand liegen; diese muß von der Feuerwehr in ganzer Länge zugänglich sein.

(4) Hat ein Betriebsgebäude Außenwände aus brennbaren Baustoffen, so muß ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten werden

Der Sicherheitsabstand muß entsprechend der Lage, der Größe und dem Verwendungszweck so bemessen werden, daß er eine Brandübertragung verhindert.

24. Abschnitt

Landwirtschaftliche und

forstwirtschaftliche Bauwerke

§ 152

Wände und Decken von Wirtschaftsgebäuden

(1) Die Außenwände, tragenden Innenwände und Decken von eingeschossigen Wirtschaftsgebäuden dürfen brandhemmend ausgeführt werden.

(2) Kein Brandwiderstand ist erforderlich für Außenwände von Wirtschaftsgebäuden, wenn die Tragkonstruktion des Gebäudes mindestens brandhemmend ist oder aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht.

(3) Wirtschaftsgebäude oder Gebäudeteile mit landwirtschaftlichem oder forstwirtschaftlichem Verwendungszweck müssen von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen (ausgenommen Aufenthaltsräume in Stallungen) durch Brandwände getrennt werden.

(4) Bei Außenwänden aus brennbaren Baustoffen, die einer Grundstücksgrenze zugekehrt sind, muß der Abstand zur Grundstücksgrenze der Gebäudehöhe entsprechen, jedoch mindestens 5 m betragen.

(5) Kein Brandwiderstand ist erforderlich

(6) Ausnahmen von den brandschutztechnischen Erfordernissen und Mindestabständen der Abs. 1 bis 4 und vom Verbot des Lagerns von brennbaren Gütern gemäß Abs. 5 Z. 1 sind zulässig, wenn aufgrund der Lage, der Größe und des Verwendungszweckes der Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

§ 153

Stallungen

(1) Aufenthaltsräume dürfen in Stallungen nur eingerichtet werden, wenn sie für die Tierhaltung notwendig sind.

Diese Aufenthaltsräume müssen

(2) Von jeder Stelle einer Stallung muß in einer Entfernung von höchstens 40 m ein sicherer Ausgang ins Freie erreichbar sein.

(3) Zwei Ausgänge müssen Stallungen für mehr als 10 Stück Großvieh oder für mehr als 30 Schweine, Ziegen oder Schafe haben. Ein Ausgang muß unmittelbar ins Freie führen.

(4) Stalltüren ins Freie müssen so angelegt werden, daß die Tiere bei Gefahr rasch ins Freie gebracht werden können. Sie müssen mindestens 90 cm breit und 2 m hoch sein und nach außen aufschlagen oder als äußeres Schiebetor angebracht sein.

(5) Stallböden, auf denen Stallmist, Jauche, Gülle oder Reinigungswässer anfallen, müssen flüssigkeitsdicht sein. Gleiches gilt für Auffangräume unter Spaltenböden und für Sammelkanäle.

(6) Öffnungen in Außenwänden von Stallungen (z.B. Türen, Fenster, Lüftungsöffnungen) müssen mindestens 3 m entfernt sein

Dies gilt nicht für Fenster, die luftdicht abgeschlossen sind und keine beweglichen Teile haben.

§ 154

Düngersammelanlagen

(1) Wenn es der Betrieb erfordert, müssen Stallungen mit Düngersammelanlagen ausgestattet sein.

(2) Düngersammelanlagen und Silos für Naßsilagen müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse aus Düngersammelanlagen für festen Dünger und aus Silos für Naßsilagen sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten.

(3) Abdeckungen von Sammelgruben (z.B. Güllegruben, Jauchegruben) müssen tragsicher und verkehrssicher sowie mit den erforderlichen Einstiegsöffnungen (lichte Weite mindestens 60 cm) ausgestattet sein.

(4) Aus Düngersammelanlagen darf keine Einleitung in Abwasseranlagen erfolgen.

(5) Düngersammelanlagen müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, daß entsprechend den Bodenverhältnissen und Grundwasserverhältnissen keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht. Die Mindestentfernung von 10 m ist aber jedenfalls einzuhalten.

25. Abschnitt

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

1. Kapitel

Allgemeine Bestimmungen

§ 155

Anzahl der Stellplätze

(1) Die Anzahl der nach § 63 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes wie folgt festgesetzt:

für

ein Stellplatz für je

5 Schüler über 18 Jahre

zusätzlich einer für

10 Zuschauerplätze

zusätzlich einer für

10 Zuschauerplätze

Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.

(2) Bei den in § 118 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen

mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung und

mindestens ein Stellplatz für Familien mit Kleinkindern

auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z.B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an Stellplätzen für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.

Bei Wohngebäuden nach § 122 ist mindestens ein Stellplatz für Menschen mit Behinderung herzustellen.

Die Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung und für Familien mit Kleinkindern müssen mindestens 3,50 m breit sein und sind zu kennzeichnen.

(3) Für die Ermittlung der Anzahl der Stellplätze bei nicht in Abs. 1 genannten Gebäuden sowie für andere Kraftfahrzeuge als Personenkraftwagen sind der voraussichtliche Bedarf der Benützer und Besucher und für diesen der vorgesehene Verwendungszweck und die Wohndichteklassen maßgeblich.

(4) Wenn Teile eines Gebäudes dauernd verschiedenen Verwendungszwecken gewidmet werden, dann ist der Stellplatzbedarf für jeden Verwendungszweck getrennt zu ermitteln. Die so erhaltenen Werte sind zusammenzuzählen.

Wenn bei Gebäuden oder Gebäudeteilen verschiedene Verwendungszwecke für verschiedene Zeiträume in Betracht kommen, dann ist jeweils der größere Stellplatzbedarf zu berücksichtigen.

§ 156

Zu- und Abfahrten

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, daß der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu übersehen ist.

(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren ge-

dachten Fortsetzungen, muß die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:

* mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit höchstens 100

m2 Nutzfläche,

* mindestens 20 m bei Abstellanlagen mit mehr als 100

m2 Nutzfläche.

Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) Zu- und Abfahrten von Abstellanlagen sind

* der zu erwartenden Verkehrsbelastung entsprechend

zu befestigen und

* im Bereich ihrer Einbindung in öffentliche

Verkehrsflächen so auszugestalten, daß von ihnen Niederschlagswässer nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen gelangen können.

(4) Bei Abstellanlagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen

* Zu- und Abfahrten mindestens 3 m – wenn nur die Benutzung durch Personenkraftwagen vorgesehen ist, mindestens 2,50 m – breit sein;

* Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 5 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen;

* vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt

behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.

Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(5) Bei Abstellanlagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche

* sind zwischen Abstellflächen und Aus- und Eingängen

von den Zu- und Abfahrten getrennte Wege mit einer Mindestbreite von 80 cm anzulegen

* getrennte Zu- und Abfahrten herzustellen, wenn es

die Sicherheit erfordert.

§ 157

Rampen

(1) Die Neigung von Rampen darf höchstens 15 % betragen bei

* überdeckten Rampen oder

* Abstellanlagen mit nicht mehr 100 m2

Nutzfläche.

In allen anderen Fällen darf die Neigung 10 % nicht überschreiten.

(2) Wenn die Neigung der Rampen bei Abstellanlagen mit höchstens 100 m2 Nutzfläche mehr als 10 % und in allen anderen Fällen mehr als 5 % beträgt, dann muß zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und der Rampe eine für die Länge der abzustellenden Fahrzeuge ausreichende, mindestens aber 5 m lange Fläche liegen. Diese Fläche darf nur eine solche Neigung haben, die zur Ableitung von Niederschlagswässern erforderlich ist.

(3) In zwei- oder mehrgeschossigen Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen

* vor dem unteren und dem oberen Ende der einzelnen

Rampen jeweils in Rampenbreite mindestens 5 m lange, ständig freizuhaltende Verkehrsflächen angeordnet und

* die Rampen – außer bei offenen Garagen nach § 166 Abs. 4 – an ihren Seiten in der ganzen Länge durch brandbeständige Wände von den Garagenräumen getrennt werden.

2. Kapitel

Garagen

§ 158

Bauliche Gestaltung von Garagen mit

höchstens 100 m2 Nutzfläche

(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen

Bei Garagen in Gebäuden müssen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile jedoch brandbeständig sein; in Gebäuden, für die eine nichtbrandbeständige Bauweise zulässig ist (z.B. Ein- oder Zweifamilienhäuser), genügt eine hochbrandhemmende Ausführung für Garagen mit höchstens 35 m2 Nutzfläche.

(2) Bei freistehenden Garagen, die von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 5 m Abstand haben, gelten die brandschutztechnischen Anforderungen nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nicht.

(3) Aneinander gebaute Garagen in nichtbrandbeständiger Bauweise nach Abs. 1 und 2 sind zulässig, wenn sie durch Brandwände in Abschnitte von höchstens 35 bzw. 100 m2 Nutzfläche unterteilt werden.

(4) Bei Garagen mit nicht mehr als 35 m2 Nutzfläche sind anstelle von Außenwänden als Brandwänden (§ 51) öffnungslose Gebäudeabschlußwände mit einer Brandwiderstandsfähigkeit brandbeständiger Bauteile und einer äußeren Oberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen zulässig. Die Anforderungen des § 50 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 159

Bauliche Gestaltung von Garagen mit mehr als 100 m2

Nutzfläche

(1) Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile (z.B. Stützen, Unterzüge) müssen brandbeständig sein, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Für nichttragende Innenwände innerhalb eines Brandabschnittes genügt eine Ausführung aus nichtbrennbaren Baustoffen.

(2) Bei eingeschossigen, oberirdischen und nicht überbauten Garagen dürfen Wände, Decken und sonstige tragende Bauteile auch

ausgeführt werden, wenn deren Umfassungsbauteile von Grundstücksgrenzen und Gebäuden einen Abstand von mindestens 10 m haben; wird nur die Decke so ausgeführt, genügt ein Abstand von mindestens 5 m.

(3) Garagen oder Garagengeschosse, deren Außenwände mehr als 30 % Öffnungs- oder Fensteranteil haben, müssen von Grundstücksgrenzen und Gebäuden mindestens 10 m Abstand haben.

(4) Die Mindestabstände zu Grundstücksgrenzen und Gebäuden nach Abs. 2 und 3 (Schutzabstände) dürfen unterschritten werden, wenn

* aufgrund der baulichen Umgebung keine Gefahr für

die Sicherheit von Personen und Sachen besteht oder

* die zugekehrte Außenwand als Brandwand ausgeführt

wird.

§ 160

Fußböden

Fußböden in Garagen sind

* flüssigkeitsdicht, wannenförmig oder mit einem Gefälle zu Sammelgruben, Sammelrinnen oder zu einem Kanaleinlauf mit angeschlossenem Öl- bzw. Benzinabscheider auszubilden und

* aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen.

Schwerbrennbare Fußbodenbeläge sind zulässig, wenn keine Gefahr einer Brandausbreitung oder Brandweiterleitung besteht (z.B. Asphaltbeläge mit einem Anteil an brennbaren Bestandteilen von höchstens 10 %).

§ 161

Tore, Türen und Fenster

(1) Bei Garagen mit nicht mehr als 100 m2 Nutzfläche gelten für Tore und Türen, die unmittelbar ins Freie führen, sowie für Fenster keine brandschutztechnischen Anforderungen.

(2) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen

Diese brandschutztechnischen Anforderungen gelten sinngemäß auch für andere unmittelbar ins Freie führende Öffnungen (z.B. Türen). Für Tore zwischen Brandabschnitten gilt § 166 Abs. 5.

(3) Mechanisch angetriebene Tore müssen bei Versagen des Antriebsmechanismus mit der Hand geöffnet werden können.

§ 162

Verbindungen mit anderen Räumen

(1) Türen, die zu nicht zur Garage gehörenden Räumen führen, müssen mindestens brandhemmend und selbstschließend sein.

(2) Von Garagen und deren brandgefährdeten Nebenräumen ist ein unmittelbarer Zugang zu Aufenthaltsräumen, sofern sie nicht dem Garagenbetrieb dienen (z.B. Abfertigungsräume), und zu Räumen mit Feuerstätten mit offenem Verbrennungsraum nicht zulässig.

(3) Bei Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche müssen Zugänge zu Stiegenhäusern, Personenaufzügen und Fluchttunnels oder Verbindungen zu nicht zur Garage gehörenden Gebäuden oder Gebäudeteilen jeweils von der Garage und deren brandgefährdeten Nebenräumen durch eine Brandschutzschleuse getrennt sein.

Bei offenen Garagen nach § 166 Abs. 4 ist eine Brandschutzschleuse nicht erforderlich, wenn im Brandfall die Garagengeschosse sicher verlassen werden können.

§ 163

Fluchtwege

(1) Kein Teil einer Garage darf von einem Ausgang

* ins Freie oder

* in ein brandbeständiges Stiegenhaus oder

* in einen brandbeständigen Fluchttunnel

mehr als 40 m entfernt sein.

(2) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen von den Zu- und Abfahrten getrennte Fluchtwege aufweisen. Diese Fluchtwege müssen

* sicher benützbar,

* deutlich gekennzeichnet und

* mindestens 1 m breit

sein. Bei unterirdischen Garagen mit mehr als zwei

Geschossen muß jeder Brandabschnitt zwei Fluchtwege haben.

§ 164

Lüftung von Garagen

(1) Alle Teile einer Garage müssen durch eine natürliche oder mechanische Lüftung ständig wirksam durchlüftet werden.

(2) Bei Garagen mit natürlicher Lüftung muß der freie Gesamtquerschnitt der Lüftungsöffnungen mindestens betragen:

* in Garagen mit höchstens

100 m2 Nutzfläche 200 cm2 je

Stellplatz

* in Garagen mit mehr als

100 m2 Nutzfläche 600 cm2 je

Stellplatz.

Diese Öffnungen sind zur Hälfte in Deckennähe, zur Hälfte unmittelbar über dem Fußboden anzubringen.

(3) Ist eine natürliche Lüftung nach Abs. 2 nicht ausführbar, so ist eine mechanische Lüftungsanlage einzubauen, die einen für die Gesundheit von Personen ausreichenden Luftwechsel ermöglicht.

Bei unterirdischen Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche muß bei einem Ausfall der allgemeinen Stromversorgung zumindest die halbe Leistung der Lüftungsanlage gewährleistet sein.

§ 165

Heizungen

(1) Heizungen in Garagen müssen so beschaffen sein, daß Treibstoffe und deren Dämpfe nicht entzündet werden können.

(2) Durch Luftheizungen darf die Garagenlüftung nicht beeinträchtigt werden.

§ 166

Brandabschnitte für Garagen mit mehr als 400 m2

Nutzfläche

(1) In Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche sind unter Bedachtnahme auf die Übersichtlichkeit der Anlage Brandabschnitte oder sonstige Vorkehrungen gegen eine Brandausbreitung vorzusehen.

Unterirdische Garagen dürfen höchstens vier Geschosse haben.

(2) Unabhängig von der Größe der Brandabschnitte müssen die einzelnen Geschosse von zwei- oder mehrgeschossigen Garagen als selbständige Brandabschnitte ausgebildet werden.

(3) Die Brandabschnittsfläche der Garagengeschosse darf höchstens betragen:

Sind selbsttätige Löschanlagen vorhanden, dann dürfen die Brandabschnitte nach Z. 1 und 2 bis zum Doppelten vergrößert werden. Die Länge der Brandabschnitte darf jedoch höchstens 80 m betragen.

(4) Keine Brandabschnitte sind in Garagen erforderlich, wenn

und

(5) Türen und Tore zwischen Brandabschnitten müssen

* hochbrandhemmend sein; ist eine selbsttätige

Löschanlage vorhanden, so genügt eine brandhemmende Ausführung,

* sich bei Auftreten von Rauchgasen selbsttätig

schließen und

* von beiden Seiten mit der Hand geöffnet werden

können.

§ 167

Rauchabzugsöffnungen

(1) Garagen mit mehr als 400 m2 Nutzfläche müssen in jedem Brandabschnitt in der Decke oder im oberen Drittel der Umfassungswände an lüftungstechnisch geeigneten Stellen Rauchabzüge im Ausmaß von mindestens 5 %o der jeweiligen Brandabschnittsfläche haben.

Jeder Rauchabzug muß einen wirksamen Mindestquerschnitt von 1 m2 aufweisen.

(2) Die Rauchabzüge müssen im Brandfall von einem leicht erreichbaren, gesicherten Ort unabhängig vom öffentlichen Stromnetz geöffnet werden können.

(3) Mechanische Brandrauchentlüftungsanlagen sind einzurichten

Sie sind so anzuordnen, dass durch den Abzug der heißen Brandgase keine Brandausbreitung erfolgt.

§ 168

Brandmeldeanlagen, Fluchtwegorientierungs- und Sicherheitsbeleuchtung

(1) Garagen müssen mit einer Brandmeldeanlage ausgestattet werden, wenn

* sie mehr als drei Brandabschnitte haben oder

* die Größe der Brandabschnitte nach § 166 Abs. 3 Z. 1 (2500 m2) und Z. 2 (1500 m2) überschritten wird.

(2) Eine Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche erforderlich.

Die Fluchtwegorientierungsbeleuchtung muß sich bei Stromausfall automatisch einschalten und dann mindestens 1 Stunde leuchten.

(3) Eine Sicherheitsbeleuchtung ist in Garagen mit mehr als 1500 m2 Nutzfläche, ausgenommen Garagen nach § 166 Abs. 4, erforderlich.

Die Sicherheitsbeleuchtung muß

* vom allgemeinen Stromnetz unabhängig sein,

* sich bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung (in der gesamten Garage oder Teilen davon) selbsttätig einschalten,

* mindestens drei Stunden leuchten und

* eine Handschaltung an gesicherter Stelle haben.

§ 169

Sonderbestimmungen

(1) Flüssiggasbetriebene Kraftfahrzeuge dürfen nur in solchen Garagen eingestellt werden, in denen sichergestellt ist, daß austretendes Gas nicht zu Gefahren für Personen und Sachen führt.

(2) Ladestationen für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge sind in Garagen nur dann zulässig, wenn entstehende Gase und Säuredämpfe gefahrlos abgeleitet werden.

(3) Für Garagen zum Einstellen von dieselbetriebenen Kraftfahrzeugen oder von höchstens 5 Kraftfahrrädern sind Ausnahmen

zulässig, wenn aufgrund der Lage und Größe der erforderliche Brandschutz und die Sicherheit von Personen gewährleistet sind.

(4) Mechanischen Garagen, bei welchen die Kraftfahrzeuge ohne Personenbegleitung zu den Stellplätzen befördert werden (Aufzugsgaragen), sind je nach ihrer Eigenart so auszuführen, daß der gleiche Brandschutz wie bei Brandabschnitten mit einem Höchstmaß von 1500 m2 gewährleistet ist.

§ 170

Verbote

In Garagen ist grundsätzlich verboten:

* der Gebrauch von offenem Licht und Feuer,

* das Rauchen,

* das Laufenlassen der Motoren bei geschlossenen

Toren und

* das Hantieren mit Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 21°C.

26. Abschnitt

Schutzräume

§ 171

Anzahl der Schutzplätze

(1) Die Mindestanzahl der Schutzplätze beträgt:

je Einzimmerwohnung(1 Aufenthaltsraum)

2 Schutzplätze

je Zweizimmerwohnung(2 Aufenthaltsräume)

3 Schutzplätze

je Dreizimmerwohnung(3 Aufenthaltsräume)

3,5 Schutzplätze

je Vierzimmerwohnung(4 Aufenthaltsräume)

4 Schutzplätze

je weiteren Aufenthaltsraumzusätzlich

1 Schutzplatz

und Lehrpersonen

bei voller Belegung

und Personal

15 m2

30 m2

erfahrungsgemäß

gleichzeitig übereinen längerenZeitraum anwesenden Personen

(2) Nur für jede volle Einheit ist ein Schutzplatz zu berechnen. Halbe Schutzplätze sind aufzurunden.

(3) Die Mindestzahl darf unterschritten werden, wenn ein wesentlich geringerer Bedarf nachgewiesen wird.

§ 172

Ausführung

Die Vorsorge für den Bau oder die Einrichtung von Schutzräumen hat den Abschnitten 4 bis 10 der Technischen Richtlinien für Grundschutz in Neubauten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, Stand 1995, zu entsprechen. Bei Schutzräumen mit mehr als 50 Schutzplätzen hat diese Vorsorge nach dem Verwendungszweck des Gebäudes und dem Stand der Technik zu erfolgen.

5. Teil

Heizungen

27. Abschnitt

Brennstoffe

§ 173

Zulässige Brennstoffe

(1) In Feuerstätten dürfen folgende Brennstoffe verfeuert werden:

(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß der Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.

(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche Materialien sind insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit Zusätzen (z.B. Spanplattenabfälle, kunststoffbeschichtete oder mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).

§ 174

Feste Brennstoffe

(1) In Anlagen, für die ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stelle) vorliegt, dürfen folgende Arten von festen Brennstoffen verfeuert werden:

(2) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die ein vergleichbarer Nachweis nach § 59 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, vorliegt, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) In Altanlagen, die weder die in Abs. 1 noch die in Abs. 2 genannten Anforderungen erfüllen, und die eine Nennwärmeleistung von nicht mehr als 26 kW aufweisen, dürfen die folgenden festen Brennstoffe verfeuert werden:

28. Abschnitt

Feuerstätten

§ 175

Allgemeine Anforderungen

Feuerstätten von 4 bis 400 kW Nennwärmeleistung dürfen aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie die Anforderungen nach den §§ 176 bis 184 erfüllen.

§ 176

Emissionsgrenzwerte

Die folgenden, in mg/MJ angegebenen, Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

CO

NOx

OGC

Staub

händischbeschickt

Holzbrenn-stoffe

1100

150

80

60

Sonstigestandardi-siertebiogeneBrennstoffe:unter 50 kWab 50 kW Fossile feste Brennstoffe

11005001100

300300100

503080

606060

automatischbeschickt

Holzbrenn-stoffe Sonstigestandardi-siertebiogeneBrennstoffe

500*500*

150300

4030

6060

Fossile festeBrennstoffe

500

100

40

40

*) Bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennwärmeleistung

kann der Grenzwert um 50% überschritten werden.

CO

NOx

OGC

Rußzahl

Verdampfungsbrenner

ohneGebläse

20

35

6

1

mit Gebläse

20

35

6

1

Zerstäubungsbrenner

Heizölextra leicht

20

35

6

1

Heizölleicht

20

35

6

1

Erdgas

Flüssiggas

CO

NOx

CO

NOx

Atmosphärische Brenner

20

30***)

35

40***)

Gebläsebrenner

20

30

20

40

***) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer

(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer

und Einzelöfen um höchstens 100 % überschritten

werden

§ 177

Wirkungsgrade

Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen müssen mindestens die folgenden, in Prozenten angegebenen, Wirkungsgrade aufweisen:

bis 10 kWüber 10 - 200 kWüber 200 kW

73(65,3 + 7,7 log Pn)83

bis 10 kWüber 10 - 200 kWüber 200 kW

76(68,3 + 7,7 log Pn)86

Heizkesseltyp (*)

Wirkungsgrad beiNennwärmeleistung

Wirkungsgradbei Teillast 30 % Pn

Durchschnittliche Wasser-temperatur des Heizkessels(in oC)

Formel derWirkungs-gradan-forderung(in %)

Durchschnittliche Wasser-temperatur des Heizkessels (in oC)

Formel der Wirkungs-gradanforderung (in %)

Standardheizkessel

70

84+2 log Pn

50

80+3 log Pn

Niedertemperatur- Heiz-kessel(**)

70

87,5 + 1,5 log Pn

40

87,5 + 1,5 log Pn

Brennwertkessel

70

91+log Pn

30 (***)

97+ log Pn

Pn = Nennwärmeleistung

(*) Heizkessel: der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung

der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme

ans Wasser dient

(**) einschließlich Brennwertkessel für flüssige

Brennstoffe

(***) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauf-

temperatur)

§ 178

Technische Dokumentation

(1) Jeder Feuerstätte muß eine deutschsprachige, schriftliche technische Dokumentation beigegeben sein. Diese muß folgende Angaben enthalten:

(2) Bauteile von Feuerstätten müssen mit einem Hinweis versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Feuerstätte nachweislich den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

§ 179

Typenschild

Bei jeder Feuerstätte ist ein Typenschild am Brenner bzw. am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil anzubringen. Das Typenschild muß folgende Angaben enthalten:

§ 180

Allgemeine Prüfbedingungen

(1) Feuerstätten sind auf ihr Emissionsverhalten zu prüfen. Das Prüfverfahren und die Prüfbedingungen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe nach § 176 müssen nachgewiesen werden. Die Messung hat bei Nennwärmeleistung und kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches zu erfolgen.

(3) Bei festen Brennstoffen hat die kleinste Teillast nach Abs. 2 höchstens:

zu betragen.

§ 181

Prüfbedingungen für händisch beschickte Feuerstätten

(1) Die Emissionen sind bei Nennwärmeleistung durch Beobachtung von zwei aufeinanderfolgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetischer Mittelwert über die Versuchszeit anzugeben. Bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf sind energetisch gewichtete Mittelwerte über die Versuchszeit anzugeben (Emissionen bezogen auf derzeitige Wärmeleistung).

(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei Halbstundenmittelwerte.

(3) Falls bei händisch beschickten Feuerstätten der Nachweis bei kleinster Teillast nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild und in der technischen Dokumentation der Einbau eines entsprechenden Pufferspeichers (Lastausgleichsspeichers) vorzuschreiben.

(4) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode. Hiebei ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.

§ 182

Prüfbedingungen für automatisch beschickte Feuerstätten

(1) Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOx und OGC sind als arithmetische Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben.

(2) Der Emissionsgrenzwert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert.

(3) Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis der Emissionsgrenzwerte für CO und OGC zu erbringen. Der Teillastbetrieb muß durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erreicht werden.

§ 183

Prüfbedingungen für Feuerstätten für flüssige Brennstoffe

(1) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Die Emissionsgrenzwerte für NOx beziehen sich auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl.

(2) Bei höheren bzw. niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:

§ 184

Besondere Prüfbedingungen für Feuerstätten für gasförmige

Brennstoffe

Feuerstätten, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen. Alle übrigen Feuerstätten, die mit Gas betrieben werden, sind mit dem Prüfgas G 20 im Sinne der ÖNORM EN 437 zu prüfen.

§ 185

Feuerstätten über 400 kW

Nennwärmeleistung

Die in dieser Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nicht für Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung. Bei der Aufstellung solcher Anlagen sind im Einzelfall jene Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, die den Immissionsschutz nach § 48 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, gewährleisten.

29. Abschnitt

Betrieb von Feuerstätten

§ 186

Feuerstätten für gasförmige, flüssige und feste

Brennstoffe

(1) Feuerstätten für gasförmige, flüssige und feste Brennstoffe haben bei Betrieb folgende Grenzwerte einzuhalten:

Abgasverluste in % gasförmige undflüssige Brennstoffe

Abgasverluste in % feste Brennstoffe automatischbeschickt

Abgasverluste in % feste Brennstoffe händisch beschickt

10

19

20

gas-förmigeundflüssigeBrenn-stoffe

biogenefesteBrenn-stoffe,händischbeschickt

biogenefeste Brenn-stoffe, auto-matischbeschickt

fossilefesteBrenn-stoffe, händischbeschickt

CO inmg/m3

100

3500

1500

3500

Bezugssauer- stoff in %

3

11

11

6

(2) Bei Feuerstätten für flüssige Brennstoffe dürfen die Abgase folgende Rußzahlen nicht überschreiten:

Anlagen mit Verdampfungsbrenner Rußzahl 2

mit Zerstäubungsbrenner

Rußzahl 1

bei Verwendung vonHeizöl extraleicht

mit Zerstäubungsbrenner

Rußzahl 2

bei Verwendung vonHeizöl leicht

§ 187

Altanlagen

(1) Für Feuerstätten, die vor dem 1. August 1998 errichtet wurden, gelten abweichend von § 186 für die Abgasverluste und die CO-Emissionen folgende Grenzwerte:

Nennwärmeleistung in Kilowatt

Abgasverluste in %gasförmige undflüssige Brennstoffe

CO-Emissionen

bis 50

16

300

50 - 120

14

über 120

12

Der Grenzwert für CO gibt die Konzentration im trockenen, unverdünnten Abgas, angegeben in ppm (bezogen auf 0 % Sauerstoff), wieder.

(2) Für Feuerstätten, die ab dem 1. August 1998 und vor Inkrafttreten der 6. Novelle zur NÖ Bautechnikverordnung 1997, LGBl. 8200/7–7, errichtet wurden, gelten abweichend von § 186 für die Abgasverluste und die CO-Emissionen folgende Grenzwerte:

Nennwärmeleistung in Kilowatt

Abgasverluste in %gasförmige undflüssige Brennstoffe

CO-Emissionen

bis 50

12

150

50 - 120

11

über 120

10

Der Grenzwert für CO gibt die Konzentration im trockenen, unverdünnten Abgas, angegeben in ppm (bezogen auf 0 % Sauerstoff), wieder.

30. Abschnitt

Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten

§ 188

Feuerstätten

(1) Betreiber von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW haben die Feuerstätten im Hinblick auf ihre einwandfreie Funktion, auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und auf das Vorliegen eines optimalen Wirkungsgrades (§ 34 Abs. 1 Z. 1, 2 und 4 NÖ Bauordnung 1996) in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:

Nennwärme-leistung in kW

gasförmige Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe

11 - 50

3 Jahre

2 Jahre

über 50

jährlich

jährlich

Die erste Überprüfung der Feuerstätte ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.

(2) Bei der Überprüfung sind folgende Messungen durchzuführen:

Abgasverlust

CO-Emission

Abgasverlust

CO-Emission

Rußzahl

§ 189

Zentralheizungsanlagen

(1) Betreiber von Zentralheizungsanlagen mit Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW haben die Zentralheizungsanlagen im Hinblick auf eine einwandfreie Dimensionierung der Feuerstätte im Verhältnis zur Heizlast des Gebäudes und auf die einwandfreie Wärmeverteilung (§ 34 Abs. 1 Z. 3 und 5 NÖ Bauordnung 1996) in folgenden Intervallen überprüfen zu lassen:

Nennwärme-leistung in kW

gasförmige Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe

11- 100

9 Jahre

6 Jahre

über 100

4 Jahre

2 Jahre

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlage ist im Rahmen der gemäß § 188 Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Feuerstätte durchzuführen.

(2) Die Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung (§ 34 Abs. 1 Z. 5 NÖ Bauordnung 1996) umfaßt folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage:

* die Regelung der Wärmeverteil- und Abgabesysteme

* die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls

vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher

* die Warmwasserbereitung

* die Energieeffizienz der Umwälzpumpen

§ 190

Überprüfungsverfahren

(1) Die Überprüfung hat nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Wenn deren Anwendung nicht möglich ist, ist dies im Prüfbericht zu vermerken und zu begründen.

(2) Die Abgasverluste sind nach der ÖNORM M 7510-2 bzw. M 7510-4 zu bestimmen. Wenn deren Anwendung anlagen- oder brennstoffbedingt nicht möglich ist, so ist die Siegert’sche Formel anzuwenden.

(3) Die Rußzahl nach Bacharach ist nach der ÖNORM M 7531 zu bestimmen.

§ 191

Prüfbericht

Der Prüfbericht ist nach ÖNORM M 7510-2 bzw. M 7510-4 oder auf einem übersichtlichen Formblatt zu erstellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muss:

§ 192

Überprüfungsbefugnis

(1) Befugte Gewerbetreibende und deren Mitarbeiter dürfen Überprüfungen nach § 34 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, durchführen, wenn sie die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllen.

(2) Personen nach Abs. 1 müssen

(3) Die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 2 Z. 1 werden nachgewiesen durch

(4) Wird der Nachweis nach Abs. 2 durch eine in einem Unternehmen hauptberuflich beschäftigte Person erbracht, ist ihr Ausscheiden aus dem Unternehmen der NÖ Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

(5) Dem befugten Gewerbetreibenden wird bei seiner Bestellung eine Registriernummer zugewiesen. Die Registriernummer und die überprüfende Person sind in sämtlichen Prüfberichten einzutragen.

§ 193

Verlust der Überprüfungsbefugnis

(1) Die Überprüfungsbefugnis erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 192 nicht mehr vorliegen. Dies ist von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.

(2) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefugnis bei einer mißbräuchlichen oder unsachgemäßen Ausübung zu entziehen. Ein Mißbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn die Überprüfung wiederholt durch andere als die in § 192 genannten Personen erfolgt.

§ 194

Prüfung von Gewerbetreibenden

(1) Die Prüfung (§ 192 Abs. 3 Z. 2) besteht aus einem theoretischen Teil (schriftlich und mündlich) und einem praktischen Teil.

Sie umfaßt folgende Wissensgebiete:

Aufbau der Materie

Verbrennungsvorgang

Grundzüge der Wärmelehre

Gasgesetze

Grundzüge der Strömungslehre

Maßeinheiten

Heizräume

Brennstofflagerräume

Rauch- und Abgasfänge

Bauformen von Kesseln und Brennern

Sicherheitstechnik

Normen und ihre Anwendung

Meßgeräte

praktische Durchführung der Messung

(2) Die Prüfung ist vor einer Prüfungskommission, der ein von der NÖ Landesregierung entsandter Vorsitzender und weitere fachlich geeignete Mitglieder anzugehören haben, abzulegen. Beim Vorsitzenden muß es sich um einen Bediensteten des höheren Verwaltungsdienstes des Amts der NÖ Landesregierung handeln.

§ 195

Meßgeräte

(1) Die für die Überprüfung verwendeten Meßgeräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach der Betriebsanleitung des Herstellers gewartet werden.

(2) Die Meßgeräte müssen mindestens jährlich von einer behördlich anerkannten Prüfstelle auf Funktion und Meßgenauigkeit überprüft werden.

(3) In einem Prüfbericht sind die Prüfstelle und das Datum der Überprüfung einzutragen.

31. Abschnitt

Energiesparende Anforderungen an

Zentralheizungs- und Brauchwasseranlagen

§ 196

Regelung der Feuerungsleistung bei

Zentralheizungsanlagen

(1) Zentralheizungsanlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sind mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur Beeinflussung der Wärmezufuhr zu den Verbraucherstellen auszustatten (z.B. Regelung durch Thermostate).

(2) Anlagen nach Abs. 1 mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mehrstufige oder stufenlos verstellbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

§ 197

(entfällt)

§ 198

Bestimmung der Heizlast von Gebäuden

Bei Wärmeerzeugern für Zentralheizungen darf die Nennwärmeleistung nicht größer sein als die nach anerkannten Regeln der Technik ermittelte Heizlast des Gebäudes. In die Berechnung sind angemessen Zuschläge für raumlufttechnische Anlagen sowie für Zentralheizungen mit festen Brennstoffen in Verbindung mit einem Pufferspeicher (Lastausgleichsspeicher) einzubeziehen.

32. Abschnitt

Anzuwendende technische Normen

§ 199

Geltende technische Normen

(1) Von den in der Verordnung zitierten ÖNORMEN gilt jeweils folgende Ausgabe:

ÖNORM

TITEL

AUSGABE

C 1108

Flüssige Brennstoffe –Anforderungen

Mai 2003

Rückstandsheizöle –

C 1109

Flüssige Brennstoffe –Heizöl extra leicht –Gasöl zu Heizzwecken –Anforderungen

Dezember2006

C 1301

Flüssiggas für Brennzwecke – Propan,Propen, Butan, Butenund deren Gemische –Anforderungen undPrüfverfahren

Mai 2001

M 7510-2

Überprüfung vonTeil 2:Einfache Überprüfungvon Feuerungsanlagenfür flüssige undgasförmige Brennstoffe

Dezember

Heizungsanlagen –

2012

M 7510-4

Überprüfung von Heizungsanlagen – Teil 4:Einfache Überprüfungvon Feuerungsanlagenfür feste Brennstoffe

Dezember2012

M 7531

Prüfung der Rauchgasevon Ölfeuerungen –Bestimmung derRußzahl

Juli 2009

EN 437

Prüfgase – Prüfdrucke –Gerätekategorien

Juli 2009

(2) Den in Abs. 1 genannten ÖNORMEN sind gleichwertige technische Normen, die in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat in Geltung stehen, gleichzuhalten.

6. Teil

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

33. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 200

Brennbare Flüssigkeiten

(1) Brennbare Flüssigkeiten sind Stoffe mit Flammpunkt, die bei 35°C weder fest noch salbenförmig sind und bei einer Temperatur von 50°C einen Dampfdruck von nicht mehr als 3 bar (absolut) aufweisen.

Sie werden unterteilt in solche mit einem Flammpunkt

(2) Der Flammpunkt ist mit einem der Stand der Technik entsprechenden Prüfverfahren zu ermitteln z.B. ADR, Rn 3300 bis 3302.

(3) In Feuerungsanlagen zur Wärmeerzeugung dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklassen I und II verfeuert werden.

§ 201

Lagerung

(1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist verboten

* in Ein-, Aus- und Durchgängen und Ein-, Aus- und Durchfahrten,

* in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge),

* in Pufferräumen und Schleusen,

* in Dachböden, Schächten, Kanälen und schlecht

durchlüfteten schachtartigen Höfen,

* in Lüftungs- und Klimazentralen, elektrischen

Betriebsräumen, Maschinenräumen, Brandmeldezentralen und ähnlichen Zwecken dienenden Räumen,

* auf und im unmittelbaren Bereich von Fluchtwegen.

Bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist durch besondere Maßnahmen sicher zu stellen, daß bei Überflutung ein Ölaustritt verhindert

wird (z.B. Sicherung der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser oder des Behälters gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).

(2) In Gebäuden dürfen brennbare Flüssigkeiten in Behältern oder Kanistern in Mengen von mehr als 10 bis höchstens 1000 Liter in einem

* durchlüftbaren Raum ohne Feuerstätte oder

* mindestens brandhemmend ausgeführten Kellerabteil

aufbewahrt werden,

wenn

* der Anteil der brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I 60 Liter und der Gefahrenklasse II 120 Liter nicht übersteigt und

* die Lagerung in einer Auffangwanne erfolgt.

(3) In Gebäuden, die nicht ausschließlich der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten dienen, dürfen Mengen über 1000 Liter der Gefahrenklasse III nur

* in eigenen Lagerräumen und

* bis höchstens 100.000 Liter

gelagert werden.

(4) In Heizräumen (§ 90) dürfen bei Einhaltung des § 92 Abs. 5 und 6 Lagerbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III bis zu einer Gesamtmenge von höchstens 4.000 Liter aufgestellt werden, wenn

* der Heizraum im Keller- oder Erdgeschoß liegt und

durch diesen kein Zugang zu anderen Räumen besteht,

* im Heizraum sich nur ein Wärmeerzeuger (zugehörige Ölfeuerstätte) mit einer Nennwärmeleistung von höchstens 26 kW befindet,

* der Abstand zwischen Feuerstätte und Lagerbehältern

mindestens 1 m beträgt,

* die Verbindung Feuerstätte und Lagerbehälter mit

Einstrangsystem erfolgt und

* die Lagerbehälter doppelwandig mit Leckanzeige und

mit einem Außenbehälter aus Stahlblech oder brandschutz- und sicherheitstechnisch gleichwertiger Außenummantelung ausgeführt sind.

(5) Jede Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten muß unbeschadet der Bestimmungen des 34. Abschnittes den Anforderungen nach § 43 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, entsprechen.

34. Abschnitt

Lagerbehälter und Leitungen für brennbare Flüssigkeiten

der Gefahrenklasse III

§ 202

Mindestausstattung

(1) Lagerbehälter sind entsprechend dem Stand der Technik zu fertigen, aufzustellen und zu prüfen. Ortsfeste Lagerbehälter sind entweder leicht zugänglich aufzustellen (freistehend) oder unterirdisch hohlraumfrei einzubetten (erdverlegt).

(2) Lagerbehälter müssen

* voneinander in einem Abstand von mindestens 50 cm

aufgestellt werden, ausgenommen Batterietanks,

* eine Vorrichtung zur Feststellung der Lagermenge

(Füllstandsanzeiger) aufweisen, ausgenommen durchscheinende Lagerbehälter,

* außen mit einem Korrosionsschutz versehen sein,

wenn nicht nach ihrer Art eine Korrosion ausgeschlossen ist,

* mit einer Sicherung gegen Überfüllen ausgerüstet

sein, die vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang unterbricht oder Alarm auslöst und

* bei einem Inhalt von über 3000 Liter eine Einstiegsöffnung mit 60 cm lichter Weite haben, ausgenommen Batterietanks.

(3) Vor Einstiegsöffnungen muß ein Freiraum von mindestens 1 m Tiefe gewährleistet sein.

(4) Als Füllstandsanzeiger dürfen z.B. Peilstäbe mit Kappverschraubung, pneumatische Anzeigen, Schwimmer etc. verwendet werden. Kommunizierende Anzeiger, z.B. aus Glas oder Kunststoff, sind nicht zulässig. Die höchstzulässige Füllmenge ist auf dem Füllstandsanzeiger kenntlich zu machen.

§ 203

Lagerung in Gebäuden

(1) Lagerbehälter in Gebäuden sind entweder doppelwandig mit Leckanzeige auszuführen oder in einer Auffangwanne aufzustellen.

(2) Zu den Wänden und der Decke ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten. Bei Lagerbehältern unter 20.000 Liter darf an zwei angrenzenden Wänden dieser Mindestabstand auf 20 cm verringert werden.

(3) Auffangwannen müssen

* öldicht ausgeführt werden und

* die gesamte Lagermenge aufnehmen können.

(4) Batterietanks dürfen bis zu einem Gesamtinhalt von höchstens 10.000 Liter zusammengeschlossen werden.

(5) Ortsgefertigte, prismatische Lagerbehälter müssen auf mindestens 15 cm hohen Fundamentenstreifen aufgesetzt werden. Schweißnähte dürfen nicht auf diesen Fundamenten aufliegen. Ist die Bodenplatte des Behälters aus einem Stück, darf der Behälter auf eine mindestens 5 cm hohe Betonplatte mit einer feuchtigkeitsisolierenden Zwischenlage aufgesetzt werden.

§ 204

Unterirdische Lagerung

(1) Die unterirdische Lagerung darf nur in Lagerbehältern erfolgen die

* normgerecht, zylindrisch und doppelwandig

ausgeführt,

* mit einem selbsttätigen Leckanzeigegerät

ausgestattet und

* gegen Korrosion von außen isoliert sind.

(2) Unterirdisch verlegte Lagerbehälter müssen mindestens

* mit steinfreier Erde oder Sand 1 m, ist eine Überfahrung ausgeschlossen 50 cm, überschüttet werden,

* von Grundstücksgrenzen, unterirdischen Räumen,

Fundamenten, Kanälen u.dgl. 1 m entfernt sein und

* erforderlichenfalls gegen Wasserauftrieb gesichert

werden.

Sie dürfen nicht überbaut werden.

(3) Der Domschacht des Lagerbehälters

* darf den Behälter nicht belasten und

* ist den zu erwartenden Lasten (z.B. Fahrzeuge)

entsprechend tragsicher abzudecken.

Die Füllstelle darf im Domschacht angeordnet werden, wenn der Kragen des Schachtes auf den Behälter nachweislich vom Hersteller flüssigkeitsdicht angeschweißt ist.

(4) Wird der Lagerbehälter überfahren und weist er einen Durchmesser von mehr als 2 m auf, dann ist durch eine statische Berechnung die Tragfähigkeit nachzuweisen.

§ 205

Lagerung im Freien

(1) Lagerbehälter im Freien sind

* standsicher aufzustellen und

* doppelwandig mit einem selbsttätigen

Leckanzeigegerät auszuführen oder in eine Auffangwanne mit Schutz gegen Niederschlagswässer zu stellen.

(2) Bei der Aufstellung ist ein Mindestabstand von

* 50 cm gegen brandbeständige Wände ohne Öffnungen,

* 5 m gegen solche Wände mit Öffnungen,

* 10 m gegen nicht brandbeständige Bauwerke oder

andere Lagerungen von brennbaren Stoffen

einzuhalten.

§ 206

Leitungen

(1) Die Leitungen müssen

Davon ausgenommen sind zugelassene Systeme für Batterietanks innerhalb von Lagerräumen.

(2) Bewegliche Leitungen dürfen nur

* an einsehbaren Stellen,

* in einer Länge von höchstens 2 m und

* zum unmittelbaren Anschluß an den Brenner

verlegt werden. Abs. 1 Z. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3) Erdverlegte Leitungen sind so auszuführen, daß Undichtheiten rechtzeitig erkannt werden können. Folgende Ausführungen entsprechen dieser Voraussetzung:

(4) Der Füllstutzen ist

* leicht erreich- und bedienbar anzuordnen,

* mit einer Kappverschraubung abschließbar

auszustatten und

* gegen unbefugten Zugriff zu sichern.

Es muß sichergestellt sein, daß die Leitung nach der Füllung entleert ist.

(5) Lagerbehälter über 1000 Liter Inhalt sind mit einer Lüftungsleitung auszustatten, die

* ausreichend bemessen und nicht abschließbar ist,

* ins Freie so hoch geführt ist, daß beim Befüllen

ohne Pumpe die Flüssigkeit nicht ausfließen kann

und

* deren Rohrende gegen das Eindringen von

Niederschlagswässer gesichert ist.

(6) Wird ein Zwischenbehälter mit einer Pumpe befüllt, muß sichergestellt sein, daß der Zwischenbehälter nicht überfüllt wird.

Dies ist auf jeden Fall gewährleistet, wenn die Lüftungsleitung

* in den Lagerbehälter, aus dem gepumpt wird, mündet

und

* einen mindest gleich großen Durchmesser wie die Zuleitung aufweist.

§ 207

Absperr- und Sicherheitseinrichtungen

(1) Absperrvorrichtungen sind in Entnahmeleitungen aus Lagerbehältern einzubauen

* innerhalb der Auffangwanne beim Austritt aus dem Lagerbehälter,

* beim Austritt aus dem Zwischenbehälter und

* unmittelbar vor einer Feuerungsanlage.

Erfolgt die Entnahme

* durch eine Saugleitung von oben aus dem Behälter und

* liegt die Leitung bis zum Brenner über dem Niveau

der Behälteroberkante,

dann darf die Absperrvorrichtung entfallen.

(2) Verläuft die Entnahmeleitung bis zum Brenner nicht über dem Niveau der Behälteroberkante, dann ist ein Magnetventil bei

* seitlicher Entnahme unmittelbar nach Austritt aus

dem Behälter,

* Entnahme von oben an höchster Stelle

innerhalb der Auffangwanne einzubauen.

§ 208

Aufschriften

(1) Bei Leckanzeigegeräten sind Hinweise auf die erforderlichen Sofortmaßnahmen, die bei einer Leckanzeige durchzuführen sind, anzubringen.

(2) Bei der Füllstelle ist ein Hinweis auf die gelagerte Ölsorte und eine eingebaute Überfüllsicherung anzubringen.

§ 209

Prüfungen, Befunde

(1) Nach Aufstellung und vor Inbetriebnahme eines Lagerbehälters müssen beim Betreiber der Anlage folgende von befugten Fachleuten ausgestellte Befunde über

aufliegen. Sie sind zur Einsichtnahme aufzubewahren.

(2) Prüfungen nach Abs. 1 Z. 2 und 3 sind bei erdverlegten Anlagen alle 6 Jahre zu wiederholen. Nach jeder Betriebsstörung, größeren Reparatur und Erweiterung sind alle Anlagen durch befugte Fachleute auf ihre Betriebssicherheit zu überprüfen.

(3) Als befugte Fachleute (Abs. 1) gelten

* staatlich autorisierte Anstalten oder in einem EUoder EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stellen einschlägiger Fachgebiete,

* Ziviltechniker einschlägiger Fachgebiete,

* Amtssachverständige einschlägiger Fachrichtungen,

* Gewerbetreibende, die zur Herstellung und Aufstellung der jeweiligen Anlagen berechtigt sind.

7. Teil

Umgesetzte EU-Richtlinien,

Schlußbestimmungen

§ 210

Umgesetzte EU-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

(2) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, Seite 37 und 98/48/EG, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5. August 1998, Seite 18, der Kommission mitgeteilt:

§ 211

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7–0, vom 7. Oktober 1997, kundgemacht am 24. Oktober 1997, außer Kraft.