Gliederungszahl

3400-1

Titel

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

Ausgabedatum

18.11.2013

NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009

3400-0

Stammgesetz

126/09

2009-11-30

Blatt 1-3

3400-1

1. Novelle

69/13

2013-11-18

Blatt 1

Ausgegeben am18.11.2013

Jahrgang 201369. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009

(NÖ ABOG 2009)

Artikel I

Das NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetz 2009 (NÖ ABOG 2009), LGBl. 3400, wird wie folgt geändert:

§ 5 lautet:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landeshauptmann-Stellvertreter:Sobotka

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeit der Abgabenbehörden in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Organe des Landes oder der Gemeinden zu erheben sind und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden zur Erhebung der Grundsteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten nicht in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben sowie der Jagdkarten- und der Fischerkartenabgabe.

(4) Dieses Gesetz trifft Strafbestimmungen zu den von seinem Anwendungsbereich umfassten Abgaben.

§ 2

Subsidiarität

Bestimmungen dieses Gesetzes sind nicht anwendbar, soweit die Abgabenvorschriften abweichende Regelungen treffen.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Abgaben im Sinn dieses Gesetzes sind neben den im § 1 bezeichneten Abgaben auch die zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüche aller Art.

(2) Abgabenvorschriften im Sinn dieses Gesetzes sind alle Gesetze und auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangenen Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz- Verfassungsgesetzes 1948), die jene Abgaben, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist (§ 1), regeln oder sichern.

§ 4

Nebenansprüche

Nebenansprüche sind Einnahmen der erhebenden Gebietskörperschaft.

2. Abschnitt

Abgabenbehörden

§ 5

Abgabenbehörden des Landes

Abgabenbehörde in Angelegenheiten der Landesabgaben ist das Landesabgabenamt am Sitz des Amtes der NÖ Landesregierung. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung.

§ 6

Abgabenbehörden der Gemeinden und der Gemeindeverbände

In Angelegenheiten der Gemeindeabgaben richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach den Bestimmungen der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes, LGBl. 1026, des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal und den Gemeindewasserleitungsverband Ternitz und Umgebung – NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz (NÖ GWLVG), LGBl. 1650, und des Gesetzes über den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden, LGBl. 1652.

3. Abschnitt

Zuständigkeit

§ 7

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

§ 8

Geltendmachung von Haftungen

Die Geltendmachung von Haftungen obliegt den Abgabenbehörden, die für die Erhebung der den Gegenstand der Haftung bildenden Abgabe zuständig sind.

§ 9

Wahrnehmung der Zuständigkeit

Die Abgabenbehörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters oder der Einschreiterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter oder die Einschreiterin an diese zu weisen.

4. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 10

Verwaltungsstrafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

(2) Die Verwaltungsübertretung wird in den Fällen des Abs. 1 Z. 1, 2, 4 und 5 mit einer Geldstrafe bis zu €

2.200,-, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, im Fall des Abs. 1 Z. 3 mit einer Geldstrafe bis zum Zwanzigfachen des Verkürzungsbetrages, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen geahndet.

(3) Verletzungen amtlicher Verschlüsse der im Abs. 1 Z. 2 genannten Art bilden nur insoweit eine Verwaltungsübertretung, als die Tat nicht nach § 272 StGB zu bestrafen ist.

(4) Zur Strafverfolgung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berufen.

(5) Geldstrafen fließen bei Landesabgaben dem Land, bei Gemeindeabgaben der abgabenberechtigten Gemeinde zu.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 11

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 12

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Abgabenordnung 1977 (NÖ AO 1977), LGBl. 3400–10, außer Kraft.