Gliederungszahl

5030-12

Titel

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

Ausgabedatum

18.11.2013

NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991

5030-0

Kundmachung

101/91

1991-09-25

Blatt 1-16

5030-1

1. Novelle

67/93

1993-06-17

Blatt 8, 9, 10

5030-2

2. Novelle

12/95

1995-01-27

Blatt 12, 12a

5030-3

3. Novelle

111/96

1996-08-29

Blatt 11, 15, 15a

5030-4

4. Novelle

39/01

2001-05-25

Blatt 1, 3, 3a, 4-7, 10

5030-5

5. Novelle

130/01

2001-10-17

Blatt 15a

5030-6

6. Novelle

4/03

2003-01-17

Blatt 1, 4, 15, 15a[CELEX: 389L0048, 392L0051, 32001L0019]

5030-7

Druckfehler-R berichtigung

27/03

2003-02-28

Titelblatt

5030-8

7. Novelle

59/06

2006-07-20

Blatt 1, 1a, 2, 3, 3a, 5, 5a, 6, 6a, 6b, 8, 8a-8d, 9, 10

5030-9

8. Novelle

133/09

2009-11-30

Blatt 1a, 10, 14, 15, 15a, 15b[CELEX: 32005L0036, 32003L0109, 32004L0038]

5030-10

9. Novelle

43/10

2010-05-21

Blatt 1, 2, 3a, 5a, 5b, 6a, 8a, 8b, 8c

5030-11

10. Novelle

60/12

2012-07-19

Blatt 8, 15, 15b[CELEX: 32009L0050, 32011L0098]

5030-12

11. Novelle

76/13

2013-11-18

Blatt 1, 3, 3a, 4, 4a, 5b, 5c, 6, 6a, 6b, 7, 8a, 8a/1, 8b, 8c, 8d, 9, 10, 11, 12, 12a/0, 13, 14, 15b [CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

Ausgegeben am18.11.2013

Jahrgang 201376. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 in Ausführung des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990 in der Fassung BGBl. I Nr. 133/2011, beschlossen:

Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991

(LFBAO 1991)

Artikel I

Die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Die Landesrätin:Schwarz

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

Inhaltsverzeichnis

### Abschnitt 1: Inhaltsverzeichnis {#sec_abschnitt_1_inhaltsverzeichnis}

§§

### Abschnitt 2: Allgemeines {#sec_abschnitt_2_allgemeines}

Geltungsbereich

1

Begriffsbestimmungen

2

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

3

Lehrberufe

4

### Abschnitt 3: Ausbildung zum Facharbeiter {#sec_abschnitt_3_ausbildung_zum_facharbeiter}

Formen der Ausbildung

5

Lehre

6

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

7

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder),

Anerkennung

8

Anerkennungsverfahren

9

Lehrstellenverzeichnis

10

Lehrlingsentschädigung

11

Ausbildungseinrichtungen

11a

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

11b

Teilnahme an internationalen Ausbildungs-programmen

11c

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule oder eines Kurses

12

Facharbeiterprüfung, Zulassung

13

Nachsicht von denZulassungsvoraussetzungen

14

Teilprüfungen

14a

Ausbildungsversuche

14b

Berufsbezeichnung

15

Ersatz der Lehre und/oderFacharbeiterprüfung

16

Sonderform der Ausbildung

17

Anschlußlehre

18

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

19

### Abschnitt 3a: Integrative Berufsausbildung {#sec_abschnitt_3a_integrative_berufsausbildung}

Verlängerte Lehrzeit

19a

Teilqualifikation

19b

Personenkreis

19c

Ausbildungsinhalte

19d

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

19e

Berufsausbildungsassistenz

19f

Abschlußprüfung bei Teilqualifikation

19g

Wechsel der Ausbildung

19h

Anwendung von Rechtsvorschriften

19i

### Abschnitt 4: Ausbildung zum Meister {#sec_abschnitt_4_ausbildung_zum_meister}

Zulassung zur Meisterprüfung

20

Nachsicht von denZulassungsvoraussetzungen

21

Teilprüfungen

21a

Berufsbezeichnung

22

Erwerb und Nachweis besondererFähigkeiten

23

### Abschnitt 5: Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- {#sec_abschnitt_5_land_und_forstwirtschaftliche_lehrlings}

und Fachausbildungsstelle

Aufgaben

24

Organisation

25

Geschäftsführung

26

Oberbehörde

27

Verordnungen

28

Aufsicht

29

### Abschnitt 6: Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften {#sec_abschnitt_6_ausbildungs_und_prufungsvorschriften}

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

30

Prüfer

31

Prüfungskommissionen

32

Prüfungen

33

Ergebnis

34

### Abschnitt 7: Berufsbezeichnung, Anerkennung von {#sec_abschnitt_7_berufsbezeichnung_anerkennung_von}

Berufsqualifikationen

Beurkundung und Führung derBerufsbezeichnung

35

Ausbildung in einem anderen Land

36

Anerkennung der Qualifikation alsFacharbeiter oder Meister

36a

### Abschnitt 8: Straf-, Übergangs- und {#sec_abschnitt_8_straf_ubergangs_und}

Schlußbestimmungen

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

37

Strafbestimmung

38

Umgesetzte EG-Richtlinien

38a

Übergangsbestimmungen

39

Schlußbestimmung

40

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Berufsausbildung der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020) beschäftigten

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere § 20 Abs. 2, gelten auch für in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätige.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(2) Bei sämtlichen Bestimmungen sind durch die Anführung der männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.

§ 3

Ziel der Berufsausbildung, Gliederung

(1) Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und die für die Ausübung eines land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufes notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln.

(2) Die Berufsausbildung der im § 4 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung

§ 4

Lehrberufe

Die Berufsausbildung umfaßt die Ausbildung in folgenden Lehrberufen:

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Ausbildung zum Facharbeiter

§ 5

Formen der Ausbildung

Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch:

§ 6

Lehre

(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter hat grundsätzlich durch die Lehre zu erfolgen; Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbetrieb (§ 8 Abs. 1) von einem anerkannten Lehrberechtigten (§ 8 Abs. 2) ausgebildet werden. Die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.

(2) Die Lehrzeit dauert grundsätzlich drei Jahre. Die Verlängerung der Lehrzeit um höchstens ein Jahr ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung zu genehmigen.

(3) Die Lehre kann in mehreren Betrieben zurückgelegt werden; eine gleichzeitige Ausbildung in mehreren Betrieben ist jedoch nicht zulässig. Zum Erwerb weiterer Fertigkeiten und Kenntnisse kann einvernehmlich unter Beibehaltung des Lehrvertrages mit Zustimmung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine ergänzende Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten in einem in- oder ausländischen Betrieb, der nach den einschlägigen Vorschriften als Lehrbetrieb anerkannt ist, ohne Verlängerung der Lehrzeit vereinbart werden.

§ 7

Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten

(1) Auf die Lehrzeit sind anzurechnen:

(2) Die Lehrzeit verkürzt sich um ein Jahr, wenn der Lehrling nachweist, daß er

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Abs. 2 hinausgehende Anrechnungen für verwandte Lehrberufe aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes mittels Verordnung zwecks Erhöhung der beruflichen Mobilität zu erlassen. Bei einem hohen Verwandtschaftsgrad kann der Ersatz der Facharbeiterprüfung bzw. von Prüfungsteilen hievon, bei einem geringeren Verwandtschaftsgrad eine Ergänzungsprüfung festgelegt werden.

(4) Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern.

(5) Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen erfolgt, entscheidet die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall, unter welchen Voraussetzungen

* Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder

* in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte

Lehr- oder Schulzeiten angerechnet werden können; dabei hat sie zu berücksichtigen

(6) Die Dauer des erfolgreichen Besuches einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sowie einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt nach Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht ist auf die Lehrzeit in der Hauptfachrichtung zur Gänze anzurechnen.

(7) Die Dauer des Besuches von nicht einschlägigen oder nicht erfolgreich abgeschlossenen Schulstufen einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt ist je nach Verwertbarkeit der vermittelten Lehrinhalte im Ausmaß von höchstens zwei Drittel anzurechnen.

(8) Lehrgänge gemäß § 3 des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes – JASG, BGBl. I Nr. 91/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2008, sind wie folgt auf die Lehrzeit anzurechnen:

(9) Wird ein Lehrberuf im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung, deren gleichzeitige oder dazwischen erfolgende Absolvierung mit der Erreichung des Lehrzieles vereinbar ist, erlernt, kann auf Antrag, der in Verbindung mit der Anmeldung oder Abänderung des Lehrvertrages zu stehen hat, im Lehrvertrag eine gegenüber der für den Lehrberuf festgesetzten Dauer der Lehrzeit jeweils um bis zu 18 Monate längere Dauer des Lehrverhältnisses vereinbart werden.

§ 8

Lehrbetrieb und Lehrberechtigter (Ausbilder), Anerkennung

(1) Ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (§ 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) darf nur dann als Lehrbetrieb für einen oder mehrere Lehrberufe anerkannt werden, wenn er durch seine Führung, seine Größe, seine Art und seine den §§ 75 bis 87 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechenden betrieblichen Einrichtungen eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in jenem Lehrberuf gewährleistet, in dem Lehrlinge ausgebildet werden sollen.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung als Lehrberechtigter ist

(3) Ist der Eigentümer (Besitzer) eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes eine juristische Person oder wird der Betrieb nicht durch den Eigentümer (Besitzer) geleitet oder erfüllt der Eigentümer (Besitzer) nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 oder 5, so darf eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur unter der Bedingung erfolgen, dass im Betrieb ein fachlich geeigneter Dienstnehmer oder eine sonstige fachlich geeignete im Betrieb tätige Person mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist (Ausbilder).

(4) Fachlich geeignet ist, wer

(5) Ausschließungsgründe für Lehrberechtigte oder Ausbilder sind:

(6) Wenn in einem Lehrbetrieb die nach den Ausbildungsvorschriften festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang vermittelt werden können, ist die Ausbildung von Lehrlingen dann zulässig, wenn eine ergänzende Ausbildung durch Ausbildungsmaßnahmen in einem anderen geeigneten und anerkannten Lehrbetrieb (“Ergänzungs-Lehrbetrieb”) oder einer anderen geeigneten und ermächtigten Einrichtung erfolgt. Eine solche ergänzende Ausbildung ist nur dann zulässig, wenn im Lehrbetrieb die für den Lehrberuf wesentlichen Fertigkeiten und Kenntnisse überwiegend selbst ausgebildet werden können.

(7) Die ergänzende Ausbildung darf höchstens 12 Monate betragen.

(8) Die ergänzende Ausbildung ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bezogen auf die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß dem Berufsbild sowie bezogen auf das Lehrjahr festzulegen. Eine die ergänzende Ausbildung betreffende Vereinbarung ist Bestandteil des Lehrvertrages; sie ist entweder im Lehrvertrag zu treffen oder dem Lehrvertrag als Anhang anzuschließen und bei Anmeldung des Lehrvertrages zur Eintragung vorzulegen.

(9) Wurde festgestellt, dass die Ausbildung von Lehrlingen nur dann zulässig ist, wenn eine ergänzende Ausbildung gemäß Abs. 8 erfolgt, und wird ein Lehrvertrag bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle angemeldet, der keine solche ergänzende Ausbildung vorsieht, so hat diese festzustellen, ob und inwieweit diese ergänzende Ausbildung noch erforderlich ist, wenn der Lehrvertrag nicht innerhalb angemessener Frist ergänzt wurde.

(10) Ob eine schwerpunktmäßige Ausbildung im Sinne des § 30 Abs. 1a in einem Betrieb erfolgen kann, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen. Sie ist bei der Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb festzulegen und in die Lehrverträge aufzunehmen.

(11) In den Fällen der Abs. 6 und 10 hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der NÖ Landesregierung die Einhaltung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu prüfen.

(12) Zur Sicherung einer sachgemäßen Ausbildung sind folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Zahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder einzuhalten:

(13) Weiters darf jede im Betrieb beschäftigte, fachlich einschlägig ausgebildete Person höchstens zwei Lehrlinge ausbilden.

§ 9

Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung als Lehrbetrieb oder als Lehrberechtigter hat durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu erfolgen. Die Anerkennung ist erforderlichenfalls an Bedingungen und Auflagen zu binden. Sie hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung als Lehrbetrieb die Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung anzuhören, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 gegeben sind.

(2) Im Anerkennungsbescheid ist auszusprechen, für welchen Lehrberuf sie gilt.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat eine Anerkennung als Lehrbetrieb und/oder Lehrberechtigter zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 8 nicht mehr gegeben sind.

(4) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet worden ist.

§ 10

Lehrstellenverzeichnis

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten (Ausbilder) – gegliedert nach Lehrberufen – zu führen.

(2) Das Lehrstellenverzeichnis hat zumindest zu enthalten:

(3) Jedermann hat das Recht, in das Lehrstellenverzeichnis Einsicht zu nehmen.

(4) Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung zu übermitteln.

§ 11

Lehrlingsentschädigung

(1) Die Lehrlingsentschädigung ist, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist, von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung nach folgenden Richtlinien festzusetzen:

(2) Falls ein Kollektivvertrag nicht besteht, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung das Ausmaß der Deputate und die Höhe der Bargeldentschädigung unter Berücksichtigung des im betreffenden Lehrberufes üblichen Facharbeiterlohnes zu bestimmen.

§ 11a

Ausbildungseinrichtungen

(1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, darf durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bewilligt werden.

(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Die Bewilligung erlischt, wenn über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling ausgebildet worden ist.

(4) Um die Bewilligung hat der Inhaber der Ausbildungseinrichtung anzusuchen. Er hat die für die Prüfung des Vorliegens der im Abs. 2 geforderten Voraussetzungen notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(5) Wenn die im Abs. 2 Z. 1 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Bewilligung zu widerrufen.

(6) Wenn nur eine integrative Berufsausbildung (Teilqualifikation) erfolgt, ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nur auf die Vermittlung der entsprechenden Teilqualifikationen gemäß § 19b Bedacht zu nehmen ist. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn eine Erklärung gemäß § 19e Z. 2 vorliegt.

(7) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, mit Ausnahme des § 124 Abs. 6 bis 8 und des § 134, anzuwenden.

§ 11b

Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen

(1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er

Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,

Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.

(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung

Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.

(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet

Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.

(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats beim Gericht durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung

§ 11c

Teilnahme an internationalen

Ausbildungsprogrammen

(1) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.

(2) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.

(3) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.

§ 12

Besuch der land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschule oder eines Kurses

(1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gemäß den §§ 4

bis 9 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, zu besuchen, soweit er diese Schulpflicht nicht bereits in einem vorangegangenen Lehrverhältnis oder durch den Besuch einer die Berufsschule ersetzenden Fachschule erfüllt hat.

(2) In jedem Lehrjahr, in welchem der Lehrling keine einschlägige Berufsschule besuchen kann, hat er einen Fachkurs der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Gesamtdauer von mindestens 120 Unterrichtsstunden zu besuchen.

(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Lehrberuf nicht möglich, so hat der Lehrling nach Anordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, zu besuchen.

§ 13

Facharbeiterprüfung, Zulassung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat über Antrag zur Facharbeiterprüfung zuzulassen:

(2) Der Lehrling ist auch zur Facharbeiterprüfung innerhalb der letzten 10 Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach dem erfolgreichen Besuch der vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse, zuzulassen.

(3) Weiters können Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und auch antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.

§ 14

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat die für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung geforderte dreijährige Lehrzeit nachzusehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und er erfolgreich die Berufsschule besucht hat.

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

§ 14a

Teilprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Lehrberufen Teilprüfungen zur Facharbeiterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 13 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß die Ausbildung in diesem Teil des Berufsbildes sowohl im Rahmen der Ausbildung im Lehrbetrieb bzw. der Ausbildungseinrichtung als auch im Rahmen des Berufsschulunterrichts bzw. eines Fachkurses erfolgreich abgeschlossen wurde.

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Facharbeiterprüfung nach § 13 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Facharbeiterprüfung nach § 13 als abgelegt.

§ 14b

Ausbildungsversuche

(1) Im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen darf die Landesregierung durch Verordnung Ausbildungsversuche anordnen. Diese dienen der Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden. Vor Erlassung einer Verordnung sind die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und die land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

(2) In dieser Verordnung sind festzulegen:

(3) Für die Dauer des Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach § 4 gleichzuhalten.

(4) Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat der Landesregierung für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich einen Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen. Ein Abschlußbericht ist spätestens fünf Monate nach Abschluß des Ausbildungsversuches vorzulegen. Die Landesregierung hat diese Berichte dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluß des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach § 4 aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung als Facharbeiterprüfung nach § 13.

§ 15

Berufsbezeichnung

Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung oder eine die Facharbeiterprüfung ersetzende Ausbildung (§ 16 Abs. 1) berechtigen je nach Lehrberuf zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen:

§ 16

Ersatz der Lehre und/oder Facharbeiterprüfung

(1) Die Lehre und die Facharbeiterprüfung werden durch folgende Ausbildung ersetzt:

(2) Die Lehre wird durch folgende Ausbildung ersetzt:

den Besuch einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit mit diesem der erfolgreiche Besuch einer Berufsschule erfüllt wird, wenn die Zeiten des Fachschulbesuches nach der allgemeinen Schulpflicht und der einschlägigen praktischen Tätigkeiten oder Lehrzeit zusammen mindestens 36 Monate umfassen.

(3) Der theoretische Teil der Facharbeiterprüfung wird durch den erfolgreichen Besuch

von mindestens drei Schulstufen einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder

einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, soweit damit die Berufsschulpflicht erfüllt wird,

ersetzt.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Hauptfachrichtung (Abs. 1 Z. 1) und einschlägigen Ausbildungsbereiche (Abs. 1 Z. 2) durch Verordnung zu bestimmen; dabei ist auf die Lehrpläne, Ausbildungsinhalte, Studienordnungen und abgelegte Prüfungen Bedacht zu nehmen.

§ 17

Sonderform der Ausbildung

(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Arbeitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind, ist auf Antrag von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von 5 Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausbildungswerbern, die einer nichtlandwirtschaftlichen Teilzeit- oder Saisonarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil ihrer Teilzeit- oder Saisonarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insgesamt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung.

§ 18

Anschlußlehre

(1) Die Dauer einer Anschlußlehre (§ 2 Z. 5) beträgt mindestens ein Jahr und darf zwei Jahre nicht übersteigen. Für das Ausmaß der Anrechnung ist § 7 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Landesregierung hat bei einer Anschlusslehre die Anzeige eines Lehrlings über das Vorliegen einer gleichwertigen schulischen Bildung zur Kenntnis zu nehmen. Der Lehrling kann von einer Befreiung von der Berufsschulpflicht ausgehen, wenn die Landesregierung nicht innerhalb von 2 Wochen dem Lehrling mitteilt, dass keine bzw. nur eine teilweise Befreiung von der Berufsschulpflicht erfolgt. Bei der Beurteilung durch die Landesregierung ist auf die Verwertbarkeit der im vorangegangenen Lehrverhältnis oder in einer besuchten Schule vermittelten Lehrinhalte (Kenntnisse und Fertigkeiten) für die Ausbildung in der Anschlußlehre Bedacht zu nehmen.

§ 19

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Dem Facharbeiter sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet innerhalb eines Lehrberufes des § 4 zu bescheinigen, wenn er

* in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische

Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

* eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet

erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Facharbeiterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens einwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

3a. Abschnitt

Integrative Berufsausbildung

§ 19a

Verlängerte Lehrzeit

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann am Beginn oder im Laufe des Lehrverhältnisses im Lehrvertrag eine gegenüber § 6 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie gegenüber § 125 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 längere Lehrzeit vereinbart werden.

(2) Die Lehrzeit kann um höchstens ein Jahr, in Ausnahmefällen bis zu zwei Jahre verlängert werden, sofern dies für die Erreichung der Facharbeiterprüfung notwendig ist.

(3) Lehrlinge, die mit verlängerter Lehrzeit ausgebildet werden, sind hinsichtlich der Berufsschulpflicht anderen Lehrlingen gleichgestellt.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 19b

Teilqualifikation

(1) Zur Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben kann in einem Ausbildungsvertrag die Festlegung einer Teilqualifikation durch Einschränkung auf bestimmte Teile des Berufsbildes eines Lehrberufes, allenfalls unter Ergänzung von Fertigkeiten und Kenntnissen aus Berufsbildern weiterer Lehrberufe, vereinbart werden. Der Ausbildungsvertrag hat Fertigkeiten und Kenntnisse zu umfassen, die im Wirtschaftsleben verwertbar sind.

(2) In der Vereinbarung sind jedenfalls die zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse und die Dauer der Ausbildung festzulegen. Die Dauer dieser Ausbildung kann zwischen einem Jahr und drei Jahren betragen.

(3) Für Personen, die in einer Teilqualifikation ausgebildet werden, besteht nach Maßgabe der Festlegungen nach § 19d die Pflicht bzw. das Recht zum Besuch der Berufsschule.

(4) Die integrative Berufsausbildung gemäß Abs. 1 soll vorrangig in Lehrbetrieben durchgeführt werden.

§ 19c

Personenkreis

Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach § 6 dieses Gesetzes oder nach § 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2012, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:

§ 19d

Ausbildungsinhalte

(1) Die Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.

(2) Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.

(3) Bei Personen gemäß § 19c Z. 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 19a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 19b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.

(4) Lehrverhältnisse gemäß § 19a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 19a Abs. 2 zulässige Dauer nicht übersteigen.

(5) Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 19b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 19b (ein Jahr) im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages bzw. des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.

§ 19e

Genehmigung der Ausbildungsverhältnisse

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 19a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 19b nur genehmigen, wenn

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 19h entfällt die in § 19c vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarktservice.

§ 19f

Berufsausbildungsassistenz

(1) Die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung gemäß §§ 19a und 19b ist durch eine Berufsausbildungsassistenz zu begleiten und zu unterstützen. Diese hat durch bewährte Einrichtungen auf dem Gebiet der sozialpädagogischen Betreuung und Begleitung zu erfolgen, die vom Arbeitsmarktservice, vom Bundessozialamt oder einer Gebietskörperschaft mit der Durchführung der Berufsausbildungsassistenz betraut wurden.

(2) Die Berufsausbildungsassistenz hat im Zuge ihrer Unterstützungstätigkeit sozialpädagogische, psychologische und didaktische Probleme von Personen, die ihr im Rahmen der integrativen Berufsausbildung anvertraut sind, mit Vertretern von Lehrbetrieben, Ausbildungseinrichtungen und Berufsschulen zu erörtern, um zur Lösung dieser Probleme beizutragen.

(3) Die Berufsausbildungsassistenz hat an der Festlegung der Ausbildungsinhalte der integrativen Berufsausbildung (§ 19d) sowie an Abschlußprüfungen gemäß § 19g mitzuwirken.

(4) Die Berufsausbildungsassistenz hat bei einem Ausbildungswechsel das Einvernehmen mit den an der integrativen Berufsausbildung Beteiligten herzustellen und diesbezüglich besondere Beratungen durchzuführen.

§ 19g

Abschlußprüfung bei Teilqualifikation

(1) Die Feststellung der in einer Ausbildung nach § 19b erworbenen Qualifikationen erfolgt durch eine Abschlußprüfung am Ende der Ausbildungszeit, frühestens zwölf Wochen vor dem regulären Ende der Ausbildung. Diese ist von einem von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu nominierenden Experten des betreffenden Berufsbereiches und einem Mitglied der Berufsausbildungsassistenz durchzuführen.

(2) Anhand der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele ist bei der Abschlußprüfung festzustellen, welcher Ausbildungsstand erreicht und welche Fertigkeiten und Kenntnisse erworben wurden.

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat darüber ein Abschlußprüfungszeugnis auszustellen. Im Abschlußzeugnis sind die festgestellten Fertigkeiten und Kenntnisse zu dokumentieren.

(4) Der nähere Ablauf der Abschlußprüfung und die Gestaltung des Abschlußprüfungszeugnisses sind entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Berufsbereiches von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzulegen.

(5) Teilprüfungen zur Abschlußprüfung über einzelne Teile der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse können bereits vor dem in Abs. 1 genannten Zeitraum abgehalten werden. § 14a Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß von den Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 abgewichen werden kann, soweit dies auf Grund der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sinnvoll erscheint.

§ 19h

Wechsel der Ausbildung

(1) Ein Wechsel zwischen der Ausbildung in einem Lehrverhältnis nach § 6, einem Lehrverhältnis nach § 19a und einem Ausbildungsverhältnis nach § 19b ist durch eine Vereinbarung zwischen dem Lehrberechtigten bzw. der Ausbildungseinrichtung einerseits und dem Lehrling bzw. dem Auszubildenden andererseits im Einvernehmen mit der Berufsausbildungsassistenz und unter Einbeziehung der Schulbehörde und des Schulerhalters zulässig. Beim Wechsel von einem Lehrverhältnis nach § 6 in ein Lehrverhältnis nach § 19a oder ein Ausbildungsverhältnis nach § 19b hat die Berufsausbildungsassistenz zu bestätigen, dass die von der betreffenden Person begonnene Lehre in der regulären Form voraussichtlich nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die sonstigen Voraussetzungen des § 19c Z. 4 entfallen.

(2) Der Wechsel hat durch Abschluß eines neuen Lehrvertrages bzw. Ausbildungsvertrages, bei Wechsel zwischen einem Lehrverhältnis nach § 6 und einem Lehrverhältnis nach § 19a auch durch Änderung des Lehrvertrages zu erfolgen. Im Einvernehmen mit der Berufungsausbildungsassistenz und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind die in der Folge noch erforderlichen Ausbildungsinhalte und die noch erforderliche Ausbildungsdauer festzulegen.

(3) Die Probezeit nach § 125 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 beginnt bei einem Wechsel der Ausbildung im selben Lehrbetrieb oder in der selben Ausbildungseinrichtung nicht von neuem zu laufen.

(4) Wurde im Rahmen einer Ausbildung nach § 19b sowohl das Ausbildungsziel nach § 19g im Sinne einer erfolgreichen Ablegung der Abschlußprüfung als auch das berufsfachliche Bildungsziel der ersten Schulstufe der Berufsschule weitgehend erreicht, so ist bei einer anschließenden Ausbildung in einem Lehrberuf nach § 6 oder § 19a zumindest das erste Lehrjahr auf die Dauer der Lehrzeit anzurechnen, sofern nicht die Vereinbarung nach Abs. 2 eine weitergehende Anrechnung vorsieht.

§ 19i

Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Personen, die in einer Teilqualifikation nach § 19b ausgebildet werden, kommen, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt wird, die übrigen Abschnitte dieses Gesetzes sowie der 7. Abschnitt der NÖ Landarbeitsordnung 1973 zur Anwendung.

§ 19j

(entfällt)

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

Ausbildung zum Meister

§ 20

Zulassung zur Meisterprüfung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

(2) Weiters hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Land- und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätige Prüfungswerber zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn sie

(3) Ist die Durchführung eines Vorbereitungslehrganges (Abs. 1 Z. 2) in einem Ausbildungsberuf nicht möglich, so ist der Prüfungswerber zuzulassen, wenn er einen fachlich verwandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenenbildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinstitutes, besucht hat.

§ 21

Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Landesregierung hat eine Nachsicht von den Zulassungsvoraussetzungen zur Meisterprüfung zu erteilen, wenn der Nachsichtswerber

(2) Vor Erteilung der Nachsicht ist die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hören.

§ 21a

Teilprüfungen

(1) In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (§ 30) kann vorgesehen werden, daß in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur Meisterprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in § 20 genannten Zeitpunkten zulässig sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, daß der Prüfungswerber in diesem Teil des Berufsbildes,

(3) Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der Meisterprüfung nach § 20 nicht mehr zu prüfen. Durch Teilprüfungen in allen Teilen des Berufsbildes gilt die Meisterprüfung nach § 20 als abgelegt.

§ 22

Berufsbezeichnung

Die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen;

§ 23

Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten

(1) Dem Meister sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet zu bescheinigen, wenn er

* in dem betreffenden Fachgebiet eine praktische

Tätigkeit in angemessener Dauer nachweist und

* eine Zusatzprüfung über das betreffende Fachgebiet

erfolgreich abgelegt hat.

Die Zusatzprüfung kann in Verbindung mit der Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden.

(2) Voraussetzung der Zulassung zu dieser Zusatzprüfung ist der Nachweis über den Besuch eines mindestens zweiwöchigen Fachkurses bzw. einer Spezialausbildung im Rahmen eines Fachschulbesuches in dem betreffenden Fachgebiet. Die näheren Bestimmungen sind in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung festzulegen.

(3) Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.

(4) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung jene für die Land- und Forstwirtschaft bedeutsamen Fachgebiete (insbesondere Rinderhaltung, Schweinehaltung, Schafhaltung, Landmaschinenwesen, biologischer Landbau, bäuerliche Gästebeherbergung und Sägewirtschaft in forsteigenen Sägen) zu bestimmen, in denen besondere Fähigkeiten bescheinigt werden können; die Fachgebiete müssen in einem Zusammenhang zur land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und sollen zur Verbesserung der bäuerlichen Einkommenssituation dienen.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle

§ 24

Aufgaben

(1) Der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer obliegt unter Mitwirkung der NÖ Landarbeiterkammer die Vollziehung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der NÖ Landarbeitsordnung 1973. Zur Durchführung dieser Aufgaben ist bei der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer eine “land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” einzurichten. Diese Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen; die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die NÖ Landarbeiterkammer unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.

(2) Der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen:

(3) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf zwecks bundesweiter Koordinierung Mitglied der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sein.

§ 25

Organisation

(1) Die Geschäfte der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind unter Leitung eines Ausschusses vom “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle” zu führen.

(2) Der Ausschuß besteht aus:

(3) Der Vorsitzende und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber sind nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer nach Anhörung der NÖ Landarbeiterkammer von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(4) Für jedes Mitglied (Abs. 2 Z. 2) ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Den Sitzungen des Ausschusses ist ein Bediensteter der Land- und Forstwirtschaftsinspektion des Amtes der Landesregierung und der für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Ausschuß ist ein Ehrenamt; jedoch gebühren dem Vorsitzenden (Stellvertreter) und den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung in der Höhe einer Tagesgebühr gemäß § 109 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100.

§ 26

Geschäftsführung

(1) Der Ausschuß ist vom Vorsitzenden (Stellvertreter) nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Zusammentreffen zu erfolgen.

(2) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und wenigstens je zwei Mitglieder gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 anwesend sind. Stimmberechtigt sind außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter stets nur die gleiche Anzahl von anwesenden Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2. Im Falle einer Überzahl hat das dem Alter nach jüngste überzählige Mitglied gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 kein Stimmrecht. Der Ausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit; der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit.

(3) Den Ausschußsitzungen können rechts- oder fachkundige Personen, insbesondere der “Geschäftsführer der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle”, zur Beratung und Auskunftserteilung beigezogen werden.

(4) Der Ausschuß beschließt eine Geschäftsordnung, die die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung enthält. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung diesem Gesetz entspricht.

(5) Bescheide und Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind jedenfalls vom Vorsitzenden (Stellvertreter) des Ausschusses zu fertigen.

§ 27

Oberbehörde

Die Landesregierung ist gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.

§ 28

Verordnungen

(1) Verordnungen der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht

– beim Amt der NÖ Landesregierung und

– bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlingsund Fachausbildungsstelle

kundzumachen.

Während der Amtsstunden ist jedermann

– die Einsicht in die aufgelegten Verordnungen sowie

– die Anfertigung von Kopien der aufgelegten

Verordnungen gegen Kostenersatz

zu gestatten.

(3) Die Kundmachung durch Auflage ist in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung zu verlautbaren. In dieser Verlautbarung sind der Termin des Inkrafttretens und jene Stellen anzugeben, bei denen die Verordnung zur Einsicht aufliegt.

(4) Die Verordnungen treten, soferne in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück der Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung, das den Hinweis auf die Kundmachung (Abs. 3) enthält, herausgegeben und versendet wird.

§ 29

Aufsicht

Die Landesregierung hat das Aufsichtsrecht über die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse des Ausschusses aufzuheben. Sie ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterrichten.

### Abschnitt 6 {#sec_abschnitt_6}

Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 30

Ausbildungs- und Prüfungsordnung

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der Ausbildung in den einzelnen Lehrberufen eine Ausbildungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

(1a) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann für bestimmte Lehrberufe nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle vorsehen, dass die Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhaltet, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat unter Berücksichtigung der einzelnen Lehr- bzw. Ausbildungsberufe für die Facharbeiterprüfung und die Meisterprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen; darin sind insbesondere zu regeln:

(3) Bei der Erlassung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung ist

Bedacht zu nehmen.

§ 31

Prüfer

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat mit Genehmigung der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren die Vorsitzenden und die erforderliche Anzahl von Prüfern für die einzelnen Lehrberufe zu bestellen. Im Bedarfsfall können einzelne Prüfer bis zur Neubestellung der gesamten Prüfungskommission nachbestellt werden.

(2) Als Vorsitzende und Prüfer sind Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufsgruppen sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienstgeber sind auf Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer, die Vertreter der Dienstnehmer auf Vorschlag der NÖ Landarbeiterkammer zu bestellen; die Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sind aus dem Kreis der Lehrer an den land- und forstwirtschaftlichen Schulen zu bestellen.

(3) Voraussetzung für die Bestellung als Vorsitzender oder Prüfer ist die fachliche Eignung (Abs. 4) und das Fehlen eines Ausschließungsgrundes (Abs. 5). Bei Verlust der Eignung ist die Bestellung von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu widerrufen.

(4) Fachlich zum Prüfer geeignet sind:

(5) Ein Ausschließungsgrund (Abs. 3) ist die rechtskräftige Verurteilung von einem Gericht wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit.

(6) Die Tätigkeit als Vorsitzender oder Prüfer ist ein Ehrenamt, doch gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten und eine Aufwandsentschädigung, die durch Verordnung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen ist.

§ 32

Prüfungskommissionen

(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus

* einem Vorsitzenden,

* je einem Vertreter der Dienstgeber und Dienstnehmer

(§ 31 Abs. 2),

* einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen

Schulwesens und

* der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.

(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:

§ 33

Prüfungen

(1) Die Prüfungen bestehen aus einem praktischen und theoretischen Teil. Von der Prüfungskommission können Teil- und Einzelprüfungen anerkannt werden. Bei der Prüfung hat der Prüfungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genügenden Ausmaß besitzt.

(2) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung beiwohnen.

(3) Über den Verlauf der Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission eine Prüfungsniederschrift zu führen; diese hat jedenfalls zu enthalten:

* den Tag der Prüfung;

* die Zusammensetzung der Prüfungskommission;

* die Personaldaten des Prüfungskandidaten;

* die Leistungen in den einzelnen Gegenständen;

* die Unterschrift des Vorsitzenden.

Die Prüfungsniederschrift ist bei der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu hinterlegen.

§ 34

Ergebnis

(1) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als angenommen, der der Vorsitzende beigetreten ist.

(2) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit “Nicht genügend” bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Gegenständen ein “Nicht genügend”, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen.

(3) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungskandidaten im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.

(4) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Prüfungskommission ein Prüfungszeugnis auszustellen, das zumindest vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

### Abschnitt 7 {#sec_abschnitt_7}

Berufsbezeichnung, Anerkennung

von Berufsqualifikationen

§ 35

Beurkundung und Führung der Berufsbezeichnung

(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung.

(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen

Berufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meisterbrief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.

(3) In der Urkunde ist festzuhalten, dass die entsprechende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes abgeschlossen und das Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Weiters ist gegebenenfalls festzustellen, dass besondere Fähigkeiten gemäß § 19 oder § 23 nachgewiesen wurden.

(4) Wer in einem anderen Land aufgrund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz erlassenen Ausführungsgesetzes eine Berufsbezeichnung erworben hat oder als Facharbeiter, Gehilfe, Wirtschafter oder Meister anerkannt wurde, ist berechtigt, in Niederösterreich diese Berufsbezeichnung zu führen.

§ 36

Ausbildung in einem anderen Land

Die in einem anderen Land aufgrund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter (oder Gehilfe) sowie der aufgrund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Fachschulen sind im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes gleichwertig. Hierüber hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall zu entscheiden, wobei auf die Kurs- und Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen ist.

§ 36a

Anerkennung der Qualifikation als

Facharbeiter oder Meister

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes des Facharbeiters oder Meisters gestatten, wenn diese Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z. 1 bis 3 vorlegt, die dem Art. 13 Abs.1 oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 38a Z. 1) entsprechen. Das in der LFBAO 1991 festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit.c dieser Richtlinie.

(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:

(3) Die antragstellende Person muß folgende weitere Unterlagen vorlegen:

(4) Hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

(6) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.

(7) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrganges für den Meister oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges für den Facharbeiter oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn

Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z. 2 und 3), sind jene Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach § 6 bzw. § 20 geforderten Ausbildung aufweist.

(8) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle muß dabei festlegen,

den Ort,

den Inhalt und

die Bewertung;

die zuständige Prüfungsstelle,

die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.

Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß § 20 und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muß die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle prüfen, ob die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.

(10) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

(11) Bei einer Person, die nicht durch Abs. 2 erfaßt ist, hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine im Ausland im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Erfolg abgelegte Prüfung anzuerkennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im wesentlichen dem entsprechenden inländischen Ausbildungsgang gleichgesetzt werden kann. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so hat die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die Anerkennung der Prüfung von der Ablegung einer Ergänzungsprüfung abhängig zu machen. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prüfungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Gesetz entsprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden. Die so erworbene Berufsbezeichnung ist zu beurkunden.

### Abschnitt 8 {#sec_abschnitt_8}

Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 37

Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide, Erkenntnisse oder Zeugnisse aufgrund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

§ 38

Strafbestimmung

Wer eine in diesem Gesetz vorgesehene Berufsbezeichnung unbefugt führt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu €

360,– zu bestrafen.

§ 38a

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 39

Übergangsbestimmungen

(1) Alle aufgrund der bisherigen einschlägigen Rechtsvorschriften (wie insbesondere der NÖ Land- und forst-

wirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung, LGBl. Nr. 78/1954, und der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 208) erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behalten ihre Gültigkeit. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung “Gehilfe” tritt die Berufsbezeichnung “Facharbeiter” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes (§ 15). Bisher erworbene Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.

(2) Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Ausschuß der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bleibt bis zum Ablauf seiner Funktionsperiode im Amt.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Prüfungskommissäre und Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt.

§ 40

Schlußbestimmung

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft.

(2) Verordnungen dürfen bereits nach Kundmachung des Gesetzes erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3)

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die NÖ Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1979, LGBl. 5030–0, außer Kraft.