Gliederungszahl

5510-6

Titel

NÖ HÖHLENSCHUTZGESETZ

Ausgabedatum

20.11.2013

NÖ HÖHLENSCHUTZGESETZ

5510-0

Stammgesetz

114/82

1982-10-22

Blatt 1-4

5510-1

1. Novelle

69/00

2000-06-27

Blatt 2-5 [CELEX: 389L0048, 392L0051]

5510-2

2. Novelle

177/01

2001-10-31

Blatt 4

5510-3

3. Novelle

108/06

2006-12-07

Blatt 3

5510-4

4. Novelle

11/09

2009-02-12

Blatt 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

5510-5

5. Novelle

64/12

2012-07-19

Blatt 1, 2, 5[CELEX: 32011L0098]

5510-6

6. Novelle

80/13

2013-11-20

Blatt 2, 3, 4, 5 [CELEX: 32011L0051, 32011L0095]

Ausgegeben am20.11.2013

Jahrgang 201380. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Höhlenschutzgesetzes

Artikel I

Das NÖ Höhlenschutzgesetz, LGBl. 5510, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I Z. 1 bis 6 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

§ 1

Begriffsbestimmungen

(1) Höhle im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Naturvorgänge gebildete, ganz oder überwiegend von anstehendem Gestein umschlossene unterirdische Hohlform einschließlich ihres Inhaltes. Auch die Umgebung von Höhlen sowie Naturerscheinungen auf oder unter der Erdoberfläche, die damit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sind Höhlen gleichzuhalten und unterliegen gleichfalls dem Schutz dieses Gesetzes. Keine Höhlen im Sinne dieses Gesetzes sind Hohlräume, deren tagfernster Punkt weniger als 5 Meter von der Trauflinie des Eingangs entfernt ist, sowie Hohlräume von Kohlenwasserstoffträgern.

(2) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer der Höhle oder der von diesem zur Nutzung Berechtigte sowie allenfalls Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, die zur Umgebung der Höhle gehören oder auf denen sich Naturerscheinungen befinden, die mit der Höhle in einem ursächlichen Zusammenhang stehen.

§ 2

Allgemeiner Höhlenschutz

(1) Maßnahmen, die zur Zerstörung oder Beeinträchtigung einer Höhle führen könnten, bedürfen der Bewilligung der Behörde.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das Interesse am unversehrten Bestand der Höhle überwiegt und nicht ein Verfahren gemäß § 3 eingeleitet wird. Die Bewilligung kann auch befristet oder mit Auflagen oder Bedingungen erteilt werden, wenn dies nach dem Zweck oder der Beschaffenheit der Maßnahme erforderlich oder zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist.

(3) Die Frist zur Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG beträgt bei der Entscheidung gemäß Abs. 2 acht Wochen.

(4) Durch diese Bestimmungen werden Zuständigkeiten des Bundes in militärischen Angelegenheiten gemäß Art. 10 Abs. 1 Z. 15 B-VG nicht berührt.

§ 3

Besonderer Höhlenschutz

(1) Die Landesregierung kann Höhlen oder Teile von solchen wegen ihres besonderen Gepräges, ihrer naturwissenschaftlichen Bedeutung oder aus ökologischen Gründen durch Verordnung zur besonders geschützten Höhle erklären.

(2) Die Veränderung, die Beschädigung oder Zerstörung sowie das Betreten besonders geschützter Höhlen ist verboten. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen dienen; solche Maßnahmen sind jedoch der Behörde innerhalb einer Woche nach deren Einleitung von demjenigen anzuzeigen, der sie veranlaßt oder selbst getroffen hat.

(3) Die Behörde kann Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 2 nur bewilligen:

§ 4

Schauhöhlen

(1) Die Behörde kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu besonders geschützten Höhlen erklärte Höhlen, oder Teile von solchen, die ohne Gefährdung ihres erhaltungswürdigen Charakters für Zwecke des Fremdenverkehrs oder der Volksbildung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, unter Vorschreibung entsprechender Sicherheitsvorkehrungen sowie einer Betriebsordnung durch Bescheid zu Schauhöhlen erklären. Der Entwurf einer Betriebsordnung ist dem Antrag beizuschließen.

(2) Die Betriebsordnung hat alle zum Schutz der Höhle und ihrer Besucher erforderlichen Maßnahmen, die Einschränkung des zulässigen Besuchs auf Führungen durch geprüftes Aufsichtspersonal (Höhlenführer), die Rechte und Pflichten der Höhlenbesucher, Höhlenführer und der Höhlenverwaltung sowie die Betriebszeit und Regelungen hinsichtlich der Führungen, einschließlich der Höhe des allenfalls vorgesehenen Eintrittsgeldes zu enthalten.

(3) Eine Änderung der Betriebsordnung ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht binnen vier Wochen von der Behörde untersagt wird. Die Anzeige kann auch begründet befristete Ausnahmen von der Verpflichtung der Verwendung von Höhlenführern enthalten, wenn dadurch die Sicherheit der Besucher nicht gefährdet ist.

(4) Die genehmigte Betriebsordnung ist mit allfälligen weiteren Unterlagen (z.B. Lageplan) in der Nähe des Höhleneingangs oder an einer anderen geeigneten Stelle in gut sichtbarer und dauerhafter Weise anzuschlagen.

(5) Die Erklärung zur Schauhöhle kann, insbesondere zur Gewährleistung einer rechtzeitigen Erfüllung befristet vorgeschriebener Vorkehrungen, von einer Sicherheitsleistung des Berechtigten abhängig gemacht werden. Diese Sicherheitsleistung kann durch Barerlag oder Vorlage einer schriftlichen Bankgarantie erfolgen und ist etwa in der Höhe des Kostenaufwandes der vorgeschriebenen Vorkehrungen festzusetzen.

§ 5

Höhlenführer

(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigt sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben.

(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Bei der Höhlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluß hat auf “bestanden” oder “nicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der NÖ Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

(6) Jeder Bürger eines EU-Mitgliedstaates, EWR-Vertragsstaates oder eines Drittstaates, dessen Staatsangehörige hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, ist berechtigt, diesen Beruf auch in Niederösterreich auszuüben und die Berufsbezeichnung Höhlenführer zu führen, wenn eine Anerkennung und Bestellung gemäß § 11 Abs. 4 erfolgte.

§ 6

Behördliche Kennzeichnung und besondere Pflichten

des Verfügungsberechtigten

(1) Besonders geschützte Höhlen (§ 3) und Schauhöhlen (§ 4) sind von der Behörde als solche zu kennzeichnen. Im Bedarfsfall kann die Behörde auch Maßnahmen zu deren Erhaltung oder auch zu deren Schutz vor unbefugtem Zutritt durchführen. Der Verfügungsberechtigte hat die Kennzeichnung und Durchführung dieser Maßnahmen unentgeltlich zu dulden.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat die Erfüllung der ihm aufgetragenen Vorkehrungen fristgerecht der Behörde anzuzeigen, den behördlichen Organen zur Erfüllung ihrer Aufgaben alle hiezu benötigten Auskünfte zu erteilen und ihnen den Zutritt zu den Höhlen zu gestatten. Die behördlichen Organe haben sich bei Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben auf entsprechende Aufforderung des Verfügungsberechtigten mit einem Dienstausweis auszuweisen.

§ 7

Höhlenbuch

(1) Über die besonders geschützten Höhlen und Höhlenteile (§ 3) ist sowohl bei der Landesregierung als auch bei den Bezirksverwaltungsbehörden für den örtlichen Wirkungsbereich im Rahmen des Naturschutzbuches ein öffentliches Höhlenbuch zu führen. Hiebei ist für jede Höhle eine aus Bestandsblatt, Veränderungsblatt und Beilagen bestehende Einlage zu eröffnen.

(2) Im Bestandsblatt sind die Bezeichnung und genaue Lage der besonders geschützten Höhle, der Grundstücke, unter denen sie liegt, allenfalls auch sonstige Grundstücke gemäß § 1 Abs. 2, Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten und allfälliger sonstiger Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigter sowie die Rechtsgrundlage der Unterschutzstellung und einer allfälligen Erklärung zur Schauhöhle auszuweisen.

(3) Im Veränderungsblatt sind die Veränderungen der im Bestandsblatt enthaltenen Angaben auszuweisen und deren rechtliche Grundlagen zu bezeichnen.

(4) Der Beilagenteil hat zu enthalten:

§ 8

Entschädigung und Einlösung

Für Entschädigungs- und Einlösungsansprüche auf Grund der Auswirkungen einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 oder einer Erklärung gemäß § 4 Abs. 1 sind die §§ 23 und 30 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, LGBl. 5500, sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Sachverständige

(1) Die Behörde hat vor Erlassung von Verordnungen Sachverständigen-Gutachten einzuholen.

(2) Zum Sachverständigen in Angelegenheiten des Höhlenschutzes hat die Landesregierung solche Personen zu bestellen, die auf dem Gebiete des Höhlenwesens und einschlägiger wissenschaftlicher Zweige über besondere Fachkenntnisse verfügen.

§ 10

Mitwirkung sonstiger Organe

(1) Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung des § 12 Abs. 1 Z. 8 und 9, jedoch nur soweit, als es sich um die Durchsetzung der Duldung behördlicher Maßnahmen handelt, als Hilfsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden einzuschreiten durch

(2) Für die Mitwirkung sonstiger Organe gilt § 28 Abs. 1 und 3 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß.

§ 11

Behörden und Verfahren

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung vorliegt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Für die Erlassung von Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 sind die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden. Bei Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 ist auch der Landes-Landwirtschaftskammer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Verordnungen gemäß § 3 Abs. 1 und bei Bescheiden gemäß § 4 Abs. 1 ist überdies den höhlenkundlichen Vereinen, die Unterlagen über die Höhlen Niederösterreichs systematisch archivieren, und der Abteilung für Karst- und Höhlenkunde am Naturhistorischen Museum Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Bescheiden gemäß § 4 Abs. 1 ist den betroffenen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Bedürfen bewilligungspflichtige Vorhaben nach diesem Gesetz einer Genehmigung, Bewilligung oder Anzeige auch nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und nach Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.

(4) Zur Anerkennung und Bestellung eines Antragstellers aus einem anderen Bundesland oder eines Antragstellers gemäß § 5 Abs. 6 zum Höhlenführer für den Bereich des Bundeslandes Niederösterreich, ist erforderlich:

(5) Das Verfahren zur Prüfung eines Antrages auf Anerkennung und Bestellung und somit auf Ausübung des Berufes Höhlenführer muß so rasch wie möglich durchgeführt und mit einem Bescheid der NÖ Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abgeschlossen werden.

(6) Die Landesregierung muß der antragstellenden Person binnen eines Monates den Empfang der Unterlagen bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).

§ 12

Strafbestimmungen und Vorschriften

über den Verfall von Gegenständen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,–, im Nichteinbringungsfall mit Arrest bis zu einem Monat ist zu bestrafen, wer

(2) Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder unabhängig von einer solchen kann der Verfall der aus einer Höhle entnommenen Gegenstände oder der Geräte, die zur Übertretung dieses Gesetzes verwendet worden sind, ausgesprochen werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 17 VStG 1950 anzuwenden.

(3) Nach rechtskräftiger Bestrafung kann eine auf Grund dieses Gesetzes dem Bestraften erteilte Bewilligung unter Bedachtnahme auf die Folgen der Straftat widerrufen werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Geldstrafen fließen dem Lande zu.

§ 13

Besondere Maßnahmen

(1) Unabhängig von einer Bestrafung nach § 12 sind Personen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen zuwidergehandelt haben, von der Behörde zu verpflichten, den früheren Zustand wieder herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand den Interessen des Höhlenschutzes bestentsprechend abzuändern.

(2) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 kann nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

§ 14

Eigener Wirkungsbereich

Die Gemeinden haben ihre im § 11 geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 14a

Umgesetzte EG-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

§ 15

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Höhlen, hinsichtlich deren nach Art. II, §§ 1 und 2 des Naturhöhlengesetzes, BGBl. Nr. 169/1928 rechtskräftig festgestellt wurde, daß ihre Erhaltung als Naturdenkmal im öffentlichen Interesse gelegen ist, sind besonders geschützte Höhlen gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Ihre nachträgliche Ersichtlichmachung gemäß dem zufolge § 11 Abs. 2 sinngemäß anzuwendenden § 15 Abs. 1 des NÖ Naturschutzgesetzes ist von der Behörde innerhalb eines Jahres ab Kundmachung dieses Gesetzes zu beantragen.

(2) Für den allgemeinen Besuch erschlossene und bereits einer rechtskräftigen Regelung nach den §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, unterworfenen Höhlen sind Schauhöhlen gemäß § 4 dieses Gesetzes.

(3) Die nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 67/1929, getroffene Feststellung der Eignung zum Höhlenführer gilt als Höhlenführerprüfung.

(4) Die bereits nach den Vorschriften der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. Jänner 1929, BGBl. Nr. 66/1929, betreffend die Errichtung eines Höhlenbuches eingerichteten Höhlenbücher sind Höhlenbücher nach § 7 dieses Gesetzes.