Gliederungszahl

8240-6

Titel

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

Ausgabedatum

05.12.2013

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

8240-0

Stammgesetz

89/92

1992-07-29

Blatt 1-17

8240-1

1. Novelle

91/00

2000-08-31

Blatt 10/12, 16, 17

8240-2

2. Novelle

220/01

2001-11-16

Blatt 16

8240-3

3. Novelle

8/04

2004-01-26

Blatt 10/12, 13, 14

8240-4

4. Novelle

16/05

2005-02-17

Blatt 1-8, 9/12, 15-20 [CELEX: 31975L0442, 31991L0156]

8240-5

5. Novelle

145/09

2009-11-30

Blatt 16

8240-6

6. Novelle

131/13

2013-12-05

Blatt 1, 7, 8, 9/12, 14, 15

Ausgegeben am05.12.2013

Jahrgang 2013131. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 3. Oktober 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992

(NÖ AWG 1992)

Artikel I

Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992), LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Art. I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Der Landesrat:Pernkopf

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffe

§ 4

NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

2. Abschnitt

Abfallvermeidung, -erfassung und -behandlung

§ 5

Vermeidung von Abfällen

§ 6

Wirtschaftsförderung

§ 7

Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

§ 8

Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichemSiedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 10

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichemSiedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

§ 11

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 12

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 13

Erfassung und Behandlung betrieblicher Abfälle

§ 14

Erfassung von Sperrmüll

§ 15

entfällt

§ 16

Feststellung

3. Abschnitt

Abfallbehandlungsanlagen

§§

17 bis 22 entfallen

4. Abschnitt

Gebühren und Abgaben

§ 23

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 24

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

§ 25

Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

§ 26

Abgabenschuldner

§ 27

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 28

Abfallwirtschaftsverordnung

§ 29

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

§ 30

Dingliche Wirkung der Entscheidungen

§ 31

Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 33

Strafen

§ 33a

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

§ 34

Übergangsbestimmungen

Anhang 1 Gruppen von Abfällen

Anhang 2 Behandlungsverfahren

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

§ 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt nicht

für gefährliche Abfälle und

für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

§ 3

Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

eine Abfuhr erfolgt.

§ 4

NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl.1000, und die sonst betroffenen Interessensvertretungen zu hören.

(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:

* Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele

der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele

* die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft

* Strategien zur Abfallvermeidung

* die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Absatz von Abfällen, getrennt gesammelten Stoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten bzw. von Bauschutt in Gemeinden

* ein überregionales Konzept für

Abfallbehandlungsanlagen.

Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist längstens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

* Angaben zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur

der Gemeinde

* Angaben zum Inhalt der Abfallwirtschaftsverordnung

* Angaben über das Aufkommen von Abfällen im Berichtsjahr allenfalls getrennt nach Abfallarten

* Angaben über benutzte Abfallbehandlungsanlagen.

(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z.B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.

2. Abschnitt

Abfallvermeidung, -erfassung und -behandlung

§ 5

Vermeidung von Abfällen

Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere

Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,

§ 6

Wirtschaftsförderung

(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können.

(2) Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung und -verwertung nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.

§ 7

Förderung der Abfallvermeidung und

-verwertung

(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8

Getrennte Erfassung und Behandlung von

Abfällen

Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht

gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie

einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z.B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten. Der Gemeinderat kann jedoch im Rahmen der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der nicht gefährliche Siedlungsabfall nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann, vom Pflichtbereich ausnehmen.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

§ 10

Erfassung und Behandlung von nicht

gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

§ 11

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol- oder Bringsystem erfaßt werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke, auf denen sich keine Wohngebäude befinden auszunehmen, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 12

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.

§ 13

Erfassung und Behandlung betrieblicher

Abfälle

Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Behandlung von betrieblichen Abfällen notwendig ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Betriebsinhaber die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben. In diesem Verfahren ist der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 14

Erfassung von Sperrmüll

(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. Die Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese rechtzeitig und allgemein bekanntzumachen.

(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass

§ 15

(entfällt)

§ 16

Feststellung

Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.

3. Abschnitt

Abfallbehandlungsanlagen

§ 17

(entfällt)

§ 18

(entfällt)

§ 19

(entfällt)

§ 20

(entfällt)

§ 21

(entfällt)

§ 22

(entfällt)

4. Abschnitt

§ 23

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

§ 24

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus

* einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von

Abfall.

Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als

* Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für

die Abfallwirtschaft eingehoben wird.

(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:

für jede Art von Müllbehältern oder

nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z.B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).

(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.

(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft Voraussichtliches jährliches Erfordernis für

§ 25

Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

§ 26

Abgabenschuldner

(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

(3) (entfällt)

§ 27

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.

(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.

(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.

(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z. 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 28

Abfallwirtschaftsverordnung

(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.

§ 29

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

§ 30

Dingliche Wirkung der Entscheidungen

Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 31

Inanspruchnahme von Grundstücken,

Auskunftspflicht

(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.

(2) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe und Sachverständigen haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) (entfällt)

(4) Die Maßnahmen sind jedenfalls mit möglichster Schonung von Rechten Dritter und nur in jenem Ausmaß zu setzen, das zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendig ist.

(5) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch die erforderlichen Maßnahmen einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33

Strafen

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

§ 33a

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.3.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S 8, in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt:

Notifizierung 96/520/A vom 5. Dezember 1996.

(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt:

Notifizierung 2004/322/A vom 4. August 2004.

§ 34

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.

(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebeneProduktions- oder Verbraucherrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschrittenist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder voneinem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkteeinschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw.,die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiertworden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oderverschmutzte Stoffe (z.B. Reinigungsrückstände,Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (z.B. verbrauchteBatterien, Katalysatoren)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (z.B.kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (z.B.Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung derVerunreinigung (z.B. Gaswaschschlamm,Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebunganfallende Rückstände (z.B. Dreh- undFräsespäne)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung vonRohstoffen anfallende Rückstände (z.B. imBergbau, bei der Erdölförderung)

Q12

Kontaminierte Stoffe (z.B. mit PCB verschmutztesÖl)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendunggesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehrverwendet werden (z.B. in der Landwirtschaft, denprivaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen,Werkstätten)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei derSanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer deroben erwähnten Gruppen angehören

Anhang 2

Behandlungsverfahren

1. Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittelder Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, dienicht als Lösemittel verwendet werden(einschließlich der Kompostierung und sonstigerbiologischer Umwandlungsverfahren)

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen undMetallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung von anderenanorganischen Stoffen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die derBekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen derLandwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unterR1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnenwerden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unterR1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unterR1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen(ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zumEinsammeln – auf dem Gelände der Entstehungder Abfälle)

2. Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z.B.Deponien)

D2

Behandlung im Boden (z.B. biologischer Abbau vonflüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3

Verpressung (z.B. Verpressung pumpfähigerAbfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürlicheHohlräume)

D4

Oberflächenaufbringung (z.B. Ableitung flüssigeroder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oderLagunen)

D5

Speziell angelegte Deponien (z.B. Ablagerung inabgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossenund isoliert werden)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme vonMeeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlichEinbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an andererStelle in diesem Anhang beschrieben ist und durchdie Endverbindungen oder Gemische entstehen,die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführtenVerfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht ananderer Stelle in diesem Anhang beschrieben istund durch die Endverbindungen oder Gemischeentstehen, die mit einem der in D1 bis D12aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z.B.Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (z.B. Lagerung von Behältern ineinem Bergwerk)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendungeines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der inD1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommenzeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – aufdem Gelände der Entstehung der Abfälle)