Gliederungszahl

3800/2-6

Titel

GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973

Ausgabedatum

23.12.2013

GEMEINDE-VERWALTUNGSABGABEN- VERORDNUNG 1973

3800/2-0

Stammverordnung

183/73

1973-11-26

Blatt 1-5

3800/2-1

1. Novelle

80/81

1981-06-26

Blatt 2, 3, 4, 5

3800/2-2

2. Novelle

159/96

1996-11-28

Blatt 3, 3a

3800/2-3

3. Novelle

65/97

1997-06-30

Blatt 2, 3/3a, 4/5

3800/2-4

4. Novelle

163/01

2001-10-31

Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5

3800/2-5

5. Novelle

28/11

2011-03-18

Blatt 1, 2, 3/3a, 4/5

3800/2-6

6. Novelle

162/13

2013-12-23

Blatt 1, 2, 3/3a

Ausgegeben am23.12.2013

Jahrgang 2013162. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 3. Dezember 2013 aufgrund des § 2 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 , verordnet:

Änderung der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973

Artikel I

Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973, LGBl. 3800/2, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterinRenner

Auf Grund des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 98/1969, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

§ 2

(1) Bei der Verleihung einer Berechtigung (Erteilung einer Bewilligung) oder bei einer sonstigen Amtshandlung, auf die mehrere Sätze des Tarifes zutreffen, ist die Verwaltungsabgabe nur nach dem jeweils höchsten Satz einzuheben.

(2) Erfordert die vollständige Behandlung einer Verwaltungsangelegenheit mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.

§ 3

(1) Die Verwaltungsabgabe ist nur dann nach den Bestimmungen des Allgemeinen Teiles des Tarifes einzuheben, wenn keine Post des Besonderen Teiles des Tarifes Anwendung findet.

(2) Bei der Berechnung von Flächenausmaßen sind Bruchteile eines Quadratmeters und bei der Berechnung von Längenmetern Bruchteile eines Meters als ganze Maßeinheit zu rechnen.

(3) Unterkellerungen und Dachbodenräume bei Neu- und Zubauten, die lediglich den Zwecken sogenannter Parteienkeller oder -böden dienen, sind nicht als Geschosse zu behandeln.

II. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben

§ 4

(1) Die in den Angelegenheiten des eigenen oder übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde festgesetzten Verwaltungsabgaben sind entweder bei der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) bar, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder durch Einzahlung auf das Konto der Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut) zu entrichten.

(2) Bei Bareinzahlungen und bei Zahlungen mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion sind Belege in zweifacher Ausfertigung auszustellen. Das Original erhält der Erleger als Zahlungsbestätigung, die Zweitausfertigung dient als Beleg für die Buchhaltung.

(3) Bei Einzahlungen auf ein Konto ist hierüber ein Beleg (z.B. Kopie eines Kontoauszuges) in der Buchhaltung abzulegen.

(4) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist im Akt durch die Anbringung eines Aktenvermerkes unter Anführung der Belegnummer der Buchhaltung zu dokumentieren.

§ 5

Der Bürgermeister oder der leitende Gemeindebedienstete hat die Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben genauestens zu überprüfen. In den Städten mit eigenem Statut und in den Gemeinden mit gegliederter Verwaltung kann die Überwachung vom Bürgermeister auch anderen Organen übertragen werden.

III. Schlußbestimmungen

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

A. Allgemeiner Teil

Euro

B. Besonderer Teil

I. Gebrauch des Gemeindewappens

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

Für die Genehmigung von Änderungen solcher

Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe

zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung

zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Örtliche Straßenpolizei

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

V. Örtliche Baupolizei

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

mindestens jedoch

13,50

VII. Örtliches Gewerberecht

VIII. Örtliches Wasserrecht