Gliederungszahl

7071/5-0

Titel

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Ausgabedatum

23.12.2013

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

7071/5-0

Stammverordnung

163/13

2013-12-23

Blatt 1

Ausgegeben am23.12.2013

Jahrgang 2013163. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 10. Dezember 2013 aufgrund des § 17 Abs. 1 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071–3 , verordnet:

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages

des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

Niederösterreichische Landesregierung:Landeshauptmann-StellvertreterSobotka

§ 1

Aufteilung des Abgabenertrages

Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.

§ 2

Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages

im Jahr 2014

Vom im Jahr 2014 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €

4.000.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.

§ 3

Abweichende Aufteilung des Abgabenertrages

im Jahr 2015

Vom im Jahr 2015 vereinnahmten Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe erhält das Land zunächst 30 % des Abgabenertrages. Vom danach verbleibenden Betrag erhält das Land zusätzlich den Betrag von €

7.500.000,-. Der Restbetrag fließt den Gemeinden zu.

§ 4

Aufteilung des auf die Gemeinden

entfallenden Abgabenertrages

(1) Der Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die Gemeinden entfällt, wird auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt, solange der von den Gemeinden insgesamt entrichtete Beitrag den von den Gemeinden auf Grund des § 56 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, zu entrichtenden Beitrag bezogen auf alle niederösterreichischen Gemeinden noch nicht erreicht hat.

(2) Nach Ablauf des im Abs. 1 genannten Zeitpunktes ist der Abgabenertrag der nächstfolgenden Jahre auf die einzelnen Gemeinden nach der Volkszahl zu verteilen.

(3) Die Volkszahl bestimmt sich nach § 9 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem der Finanzausgleich für die Jahre 2008 bis 2013 geregelt wird und sonstige finanzausgleichsrechtliche Bestimmungen getroffen werden (Finanzausgleichsgesetz 2008 – FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007 in der Fassung BGBl. I Nr. 165/2013.

(4) Die Finanzkraft bestimmt sich nach § 56 Abs. 3 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12.

§ 5

Anrechnung des auf die Gemeinden

entfallenden Abgabenertrages

Solange bei der Aufteilung gemäß § 4 Abs. 1 vorgegangen wird, ist jener Teil des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, der auf die einzelnen Gemeinden entfällt, auf den von den einzelnen Gemeinden gemäß § 56 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, zu entrichtenden Beitrag anzurechnen.

§ 6

Abrechnung des Gemeindeanteiles

(1) Die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und LT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden erfolgt jährlich. Die Abrechnung des Gemeindeanteiles gemäß § 4 Abs. 2 hat im Monat Juni jeden Jahres zu erfolgen.

(2) Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.