Gliederungszahl

3800/3-0

Titel

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014

Ausgabedatum

23.12.2013

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014

3800/3-0

Kundmachung

168/13

2013-12-23

Blatt 1-12

Ausgegeben am23.12.2013

Jahrgang 2013168. Stück

Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7:

NÖ Landes-Verwaltungsabgabentarif 2014

Niederösterreichische Landesregierung:LandeshauptmannPröll

I.

Ab 1. Jänner 2014 lauten die in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800–7, angeführten Beträge

statt € 1.000,–

€ 1.076,–

statt € 2.750,–

€ 2.961,–

statt € 20.000,–

€ 21.536,–

statt € 1.350,–

€ 1.453,–

II.

Ab 1. Jänner 2014 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

€

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten

bis € 1.700,–

€ 129,-

von € 1.700,01 bis € 3.400,–

€ 226,-

von € 3.400,01 bis € 5.100,–

€ 323,-

von € 5.100,01 bis € 6.800,–

€ 430,-

von € 6.800,01 bis € 8.500,–

€ 506,-

von € 8.500,01 bis € 10.200,–

€ 592,-

von € 10.200,01 bis € 11.900,–

€ 678,-

von € 11.900,01 bis € 13.600,-

€ 775,-

von € 13.600,01 bis € 15.300,-

€ 861,-

von € 15.300,01 bis € 17.000,-

€ 958,-

über € 17.000,-

€ 1001,-

Als Einkommen unselbständiger Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen während des der Bescheiderlassung vorangegangenen Kalenderjahres.

Im Fall der Einkunftsarten im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 2 - 3 und Z. 5 - 7 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 94/2010, ist als Berechnungsgrundlage das Bruttoeinkommen vermindert um die Einkommensteuer heranzuziehen. Die Ermittlung des Nettoeinkommens für Land- und Forstwirte erfolgt entsprechend den Bestimmungen des § 140 Abs. 5 bzw. Abs. 7 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978 idF BGBl. I Nr. 64/2010.

II. Veranstaltungsangelegenheiten

mit höchstens 15 Glücksspielautomaten

1.076,-

mit mehr als 15 Glücksspielautomaten

2.153,-

für jeden Glücksspielautomaten

215,-

bei denen mit technischen Hilfsmitteln Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden

32,20

als Einzelveranstaltung

32,20

als Dauerveranstaltung(z.B. Kartbahnen)

107,-

bis zu 500 Personen

59,-

über 500 Personen

118,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

wenn bis zu 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

107,-

wenn über 1.000 Personen gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können

215,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

59,-

über 500 Personen

118,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

32,20

über 500 Personen

53,50

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

bis zu 500 Personen

59,-

über 500 Personen

118,-

Für die Bewilligung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Bewilligung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Sportangelegenheiten

IV. Heil- und Pflegeanstalten, natürliche Heilvorkommen und Kurorte

V. Jagd-, Fischerei-, Naturschutz- und Grundverkehrsangelegenheiten

jedoch mindestens

16,10

höchstens

161,-

für einen Zeitraum von 3 Tagen

9,10

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

538,-

und von mehr als 10.000 m2

753,-

bis 5.000 m2

161,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

269,-

und von mehr als 10.000 m2

430,-

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

53,50

von mehr als 1 m2 bis 3 m2 150,-

von mehr als 3 m2

236,-

ansonsten bei einer Werbefläche bis 1 m2

38,70

von mehr als 1 m2 bis 3 m2 69,50

von mehr als 3 m2

129,-

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m

161,-

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m

323,-

von 1.501 m2 bis 10.000 m2 und einer Niveauänderung vonnicht mehr als 3 m

69,50

von mehr als 10.000 m2 oder einer Niveauänderung vonmehr als 3 m

150,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

538,-

von mehr als 10.000 m2

753,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

269,-

von mehr als 10.000 m2

430,-

von mehr als 5.000 m2 bis 10.000 m2

269,-

von mehr als 10.000 m2

430,-

jedoch mindestens

5,35

höchstens

215,-

jedoch mindestens

10,70

höchstens

215,-

jedoch mindestens

5,35

höchstens

215,-

jedoch mindestens

107,-

höchstens

506,-

VI. Straßenverkehrsangelegenheiten

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben.

Die Verwaltungsabgabe ist pro Fahrzeug, bei Kraftwagenzügen je Zug, vorzuschreiben. Die Verwaltungsabgabe ist nicht zu entrichten für Ausnahmebewilligungen für Straßenbenützungen, die im Rahmen des Katastrophenhilfsdienstes gemäß den Bestimmungen des NÖ Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. 4450, erfolgen.

höchstens jedoch

107,-

höchstens jedoch

269,-

VII. Energieangelegenheiten

von mehr als 110 kV

21,50

jedoch mindestens

43,-

höchstens

506,-

höchstens

253,-

je kW installierter Leistung

0,21

jedoch mindestens

43,-

und höchstens

506,-

höchstens

253,-

VIII. Bauangelegenheiten

mindestens jedoch

91,50

die halben Ansätze der Tarifposten 100 bis 103

IX. Tierzuchtangelegenheiten

für jede Rasse

161,-

IX. Verschiedenes

jedoch mindestens

9,10

jedoch mindestens

215,-

höchstens

1001,-