Gliederungszahl

7400-2

Titel

NÖ Tourismusgesetz 2010

Ausgabedatum

31.01.2014

NÖ Tourismusgesetz 2010

7400-0

Stammgesetz

74/10

2010-08-31

Blatt 1-17

7400-1

1. Novelle

128/13

2013-12-05

Blatt 16

7400-2

2. Novelle

7/14

2014-01-31

Blatt 1, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14a, 16

Ausgegeben am31.01.2014

Jahrgang 20147. Stück

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2013 beschlossen:

Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010

Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert:

Artikel I

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Der Präsident:Penz

Der Landeshauptmann:Pröll

Die Landesrätin:Bohuslav

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Begriffsbestimmung, Ziel

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

Träger des Tourismus

§ 2

Träger des Tourismus

### Unterabschnitt 1 {#sec_unterabschnitt_1}

Gemeinden

§ 3

Gliederung der Gemeinden

(1) Ortsklassen

(2) Umstufung

(3) Außerordentliche Umstufungen

(4) Anhörungen

§ 4

Feststellung der Tourismusbedeutung derGemeinden

(1) Maßzahlen

(2) Median

(3) Maßzahlen der Einstufung in die Ortsklasse I

(4) Maßzahlen der Einstufung in die Ortsklasse II

(5) Einstufung in die Ortsklasse III

### Unterabschnitt 2 {#sec_unterabschnitt_2}

Regionale und überregionale Träger

§ 5

Tourismusverband

§ 6

Regionale Tourismusdestination

§ 7

Landestourismusorganisation

§ 8

Land Niederösterreich

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

Tourismusförderung des Landes

§ 9

Förderung von Gemeinden

§ 10

Förderung und Finanzierung von regionalenTourismusdestinationen und derLandestourismusorganisation

§ 11

Förderung von sonstigen Förderwerbern

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3}

Tourismusabgaben

§ 12

Nächtigungstaxe

(1) Abgabenform

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

(3) Zweckwidmung

(4) Abgabenpflicht

(5) Befreiungen

(6) Abgabenhöhe

(7) Abgabenerhöhung

(8) (entfällt)

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

(10) Pauschalierung

(11) Haftung

(12) Aufzeichnungen

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

(14) Kontrolle durch Land Niederösterreich

§ 13

Interessentenbeitrag

(1) Abgabenform

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

(3) Zweckwidmung

(4) Abgabenpflicht

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

(6) Abgabengruppen

(7) Abgabenberechnung

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten,Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

(9) Sonderfälle

(10) Privatzimmervermieter

(11) Abgabenerhöhung

(12) Wertsicherung

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

(14) Abgabenleistung

(15) Mitwirkung der Gemeinde

(16) Kontrolle durch das Land Niederösterreich

(17) Mitwirkung anderer Behörden

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4}

Eigentumsbeschränkung

§ 14

Öffnung und Absperrung von Privatwegen

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5}

Schluss- und Strafbestimmungen

§ 15

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden,Verweisungen

(1) Wirkungsbereich

(2) Abgabenbehörden

(3) Verweisungen

§ 16

Strafbestimmungen

§ 17

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 1

Begriffsbestimmung, Ziel

(1) Tourismus ist der gesamte, vorwiegend der Erholung und Gesundheit, der Besichtigung von landschaftlichen Schönheiten und historischen Stätten, dem Sport, der Volkstumspflege, dem wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben und dem Vergnügen dienende vorübergehende Aufenthalt von Personen (Gästen) in einer Gemeinde des Landes und der damit zusammenhängende Reiseverkehr.

(2) Wichtigstes Ziel dieses Gesetzes ist es, den Tourismus in Niederösterreich unter Berücksichtigung der touristischen Eignungen, der ökologischen Belastbarkeit und der wirtschaftlichen Voraussetzungen zu fördern und weiterzuentwickeln. Die jeweils gültige tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich bildet den Rahmen für konkrete Umsetzungsentscheidungen und –maßnahmen.

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1_2}

Träger des Tourismus

§ 2

Träger des Tourismus

Zur Pflege und Förderung des Tourismus in Niederösterreich sind unter Berücksichtigung der tourismuspolitischen Landesstrategie folgende Trägerorganisationen berufen:

* Gemeinden,

* Tourismusverbände,

* Regionale Tourismusdestinationen,

* Landestourismusorganisation und

* das Land Niederösterreich

### Unterabschnitt 1 {#sec_unterabschnitt_1_2}

Gemeinden

§ 3

Gliederung der Gemeinden

(1) Ortsklassen

Die Gemeinden des Landes Niederösterreich werden durch Verordnung der Landesregierung nach ihrer Tourismusbedeutung wie folgt gegliedert:

* Gemeinden der Ortsklasse I

* Gemeinden der Ortsklasse II

* Gemeinden der Ortsklasse III

(2) Umstufung

Die Landesregierung hat die Bedeutung der Gemeinde für den Tourismus alle fünf Jahre festzulegen und sie dieser Bedeutung entsprechend durch Verordnung in eine der Ortsklassen gemäß § 3 Abs. 1 einzustufen. Die Bedeutung einer Gemeinde wird durch eine Gesamtbetrachtung der Maßzahlen gemäß § 4 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und dem Tourismusangebot mit wirtschaftlicher Bedeutung einer Gemeinde festgestellt. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Gemeinden zu hören.

(3) Außerordentliche Umstufungen

sie eine Qualifizierung des Tourismusangebotes beabsichtigt und damit eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse aus dem Tourismus für die Gemeinde zu erwarten ist oder

ihr Tourismusangebot regionales Potential aufweist oder

der Ausflugstourismus dieser Gemeinde eine wesentliche Rolle spielt und

sie direkt oder indirekt an der regionalen Tourismusdestination beteiligt ist.

(4) Anhörungen

Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere folgende Einrichtungen zu hören:

* die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für

Niederösterreich,

* die Kammer für Arbeiter und Angestellte für

Niederösterreich,

* die Niederösterreichische

Landes-Landwirtschaftskammer,

* die Interessenvertretungen für die Gemeinden gemäß § 119 NÖ Gemeindeordnung,

* die regionale Tourismusdestination sowie

* die Landestourismusorganisation.

§ 4

Feststellung der Tourismusbedeutung von Gemeinden nach

Maßzahlen

(1) Maßzahlen

Die Tourismusbedeutung einer Gemeinde ist alle fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes anhand folgender Maßzahlen festzustellen:

(2) Median

Die Maßzahlen einer Gemeinde sind gemäß Abs. 3 und Abs. 4 in Beziehung zu den entsprechenden Maßzahlen der anderen NÖ Gemeinden zu setzen. Dabei ist unter dem Median jener Wert zu verstehen, der von der einen Hälfte der NÖ Gemeinden nicht erreicht und von der anderen Hälfte der NÖ Gemeinden überschritten wird.

(3) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse I

Gemeinden der Ortsklasse I müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

* Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

das Zweifache des Medians

* Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

das Zweifache des Medians

* Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

den Median

(4) Maßzahlen für die Einstufung in Ortsklasse II

Gemeinden der Ortsklasse II müssen mindestens zwei der folgenden Werte erreichen:

* Nächtigungszahl (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.a):

50 % des Medians

* Nächtigungsintensität (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.b):

50 % des Medians

* Spezifischer Tourismusumsatz (Maßzahl gemäß Abs. 1 lit.c):

50 % des Medians

(5) Einstufung in die Ortsklasse III

Gemeinden der Ortsklasse III sind solche, welche nicht die Mindestwerte gemäß Abs. 3 bzw. Abs. 4 erreichen.

### Unterabschnitt 2 {#sec_unterabschnitt_2_2}

Regionale und überregionale Träger

§ 5

Tourismusverband

Der Tourismusverband ist eine Vereinigung von in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden mit Rechtspersönlichkeit. Er dient der Unterstützung der regionalen Tourismusdestination im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- bzw. Landesstrategie Niederösterreich und der Vertretung der Interessen des Tourismusverbandes in der regionalen Tourismusdestination.

§ 6

Regionale Tourismusdestinationen

(1) Die regionalen Tourismusdestinationen sind juristische Personen des privaten Rechtes und sind organisationsrechtlich die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden.

(2) In den regionalen Tourismusdestinationen sind die in einem geographisch geschlossenen Gebiet liegenden Gemeinden oder diese Gemeinden vertreten durch Tourismusverbände, die Tourismuswirtschaft und die Landestourismusorganisation zusammengeschlossen. In ihren Aufgaben– und Verantwortungsbereich fällt die regionale gesamthafte, mehrjährige Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb) im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landestrategie Niederösterreich.

§ 7

Landestourismusorganisation

Als Landestourismusorganisation ist die Niederösterreich-Werbung GmbH tätig. In ihren Aufgaben- und Verantwortungsbereich fällt die landesweite gesamthafte, strategische Steuerung, Planung und Durchführung touristischer Marketingagenden (Vermarktung und Vertrieb, insbes. auf Auslandsmärkten) sowie ein touristisches Dienstleistungsangebot sicherzustellen; dies im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Destinations- und Landestrategie Niederösterreich.

§ 8

Land Niederösterreich

Das Land definiert in Abstimmung mit den anderen Trägern des Tourismus die tourismuspolitische Landesstrategie Niederösterreich und steuert und kontrolliert die Umsetzung der darin festgelegten Ziele und Maßnahmen. Das Land steuert das Gesamtsystem Tourismus Niederösterreich.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2_2}

Tourismusförderung des Landes

§ 9

Förderung von Gemeinden

Tourismusfördermittel können einer Gemeinde zuerkannt werden, wenn

§ 10

Förderung und Finanzierung von

regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation

(1) Das Land kann regionalen Tourismusdestinationen und der Landestourismusorganisation Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

(2) Das Land leistet nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel zur Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben Zuwendungen an die Landestourismusorganisation. Zuwendungen an die regionalen Tourismusdestinationen erfolgen im Wege der Landestourismusorganisation.

§ 11

Förderung von sonstigen Förderwerbern

Das Land kann sonstigen Förderwerbern Tourismusfördermittel für solche Aktivitäten zuerkennen, die im besonderen Ausmaß geeignet sind, zur Realisierung der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie Niederösterreich beizutragen.

### Abschnitt 3 {#sec_abschnitt_3_2}

Tourismusabgaben

§ 12

Nächtigungstaxen

(1) Abgabenform

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

35 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe gebühren der Gemeinde und 65 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

(4) Abgabenpflicht

im Rahmen der gewerblichen Beherbergung,

im Rahmen der Privatzimmervermietung,

in Kur- und Erholungsheimen,

in Sonderkrankenanstalten in nach dem NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz, LGBl. 7600, anerkannten Kurorten,

in Ferienwohnungen oder

auf Campingplätzen.

(5) Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

(6) Abgabenhöhe

Ortsklasse I – Kurorte:

€ 2,20

Ortsklasse I:

€ 1,50

Ortklasse II – Kurorte:

€ 1,30

Ortsklasse II:

€ 1,00

Ortsklasse III:

€ 0,50

(7) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Nächtigungstaxe bis zum 2-fachen der in Abs. 6 bestimmten Nächtigungstaxe erhöhen, sofern

Vom Abgabenmehrertrag ist für die Gemeinde ein Anteil von 35 % und für das Land Niederösterreich ein Anteil von 65 % vorgesehen.

(8) (entfällt)

(9) Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

(10) Pauschalierung

(11) Haftung

Der Unterkunftgeber haftet für die Entrichtung und Abfuhr der Nächtigungstaxe.

(12) Aufzeichnungen

(13) Kontrolle durch die Gemeinde

Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überwachen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde jedenfalls Aufzeichnungen über die von jedem einzelnen Unterkunftgeber abgerechneten Taxenbeträge zu führen. Diese Angaben bei der Abrechnung stellen eine Abgabenerklärung dar. Die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich sind verpflichtet, bei der Ermittlung der für die Abgabenpflicht und Abgabenhöhe maßgebenden Umstände mitzuwirken. Die Unterkunftgeber haben der Gemeinde die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(14) Kontrolle durch das Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Nächtigungstaxe durch die Unterkunftgeber zu überprüfen und die Mitwirkung der Gemeinden zu überwachen. Die Unterkunftgeber haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

§ 13

Interessentenbeiträge

(1) Abgabenform

Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(2) Aufteilung der Abgabenerträge

95 % der Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gebühren der Gemeinde und 5 % des Abgabenertrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

(3) Zweckwidmung

(4) Abgabenpflicht

bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:

einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,

bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:

einen Wohnsitz gemäß § 26 Bundesabgabenordnung, oder

bei Vermietungen oder Verpachtungen:

einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.

In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

(5) Standortbezogener Interessentenbeitrag

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder

Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.

(6) Abgabengruppen

(7) Abgabenberechnung

Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen.

Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.

Gemeinde Ortsklasse I

Gemeinde Ortsklasse II

Gemeinde Ortsklasse III

Abgabengruppe A

2,30 %o

1,90 %o

1,50 %o

Abgabengruppe B

1,90 %o

1,50 %o

1,10 %o

Abgabengruppe C

1,50 %o

1,10 %o

0,00 %o

Abgabengruppe D

1,10 %o

0,70 %o

0,00 %o

Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 %o festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(8) Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung

(9) Sonderfälle

(10) Privatzimmervermieter

Privatzimmervermieter sind Tourismusinteressenten im Sinne des § 13 Abs. 4. Der Interessentenbeitrag ist vom Jahresumsatz des zweit vorangegangenen Kalenderjahres zu bemessen. Als Jahresumsatz gilt die Summe der eingenommenen Nächtigungs- und Verpflegungsentgelte (Preis für die Nächtigung und Verpflegung ohne Umsatzsteuer). Die Regelungen über den Freibetrag gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. ba) und die Höchstberechnungsgrundlage gemäß § 13 Abs. 7 lit.c) kommen nicht zur Anwendung. Die Bagatellgrenze gemäß § 13 Abs. 7 lit.b) sublit. bb) ist zu berücksichtigen. § 13 Abs. 8 gilt sinngemäß für die Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen und Standortverlegung.

Es gelten folgende Abgabensätze (in %) und Höchstbeiträge:

OKl I: - Kurorte:

3 %, höchstens € 500,–

OKl I:

3 %, höchstens € 330,–

OKl II: - Kurorte:

1 %, höchstens € 170,–

OKl II:

1 %, höchstens € 110,–

OKl III:

1 %, höchstens € 60,–

(11) Abgabenerhöhung

Die Landesregierung kann auf Antrag der Gemeinde (Gemeinderatsbeschluss) durch Verordnung für das Gebiet einer Gemeinde die Interessentenbeiträge bis zum 2-fachen der in § 13 Absatz 7 lit.d) bzw. in der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.b) bestimmten Abgabensätze erhöhen, sofern

(12) Wertsicherung

Die Landesregierung hat die im Abs. 7 lit.b) und c) sowie die in Abs. 10 genannten Beträge jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres entsprechend der Änderung des von der Statistik Austria kundgemachten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index durch Verordnung anzupassen, wobei Änderungen unter 10 % außer Betracht bleiben. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner verlautbarte endgültige Indexzahl. Eine erste Anpassung ist anhand eines Vergleichs der für den Monat Jänner des Jahres 2014 mit der für den Monat Jänner 2013 verlautbarten Indexzahl durchzuführen. Die folgenden Anpassungen erfolgen jeweils auf Basis der Indexzahl für den Monat Jänner jenes Jahres, in dem der Schwellenwert zuletzt überschritten wurde. Die neuen Beträge sind nach mathematischen Rundungsregeln auf volle Eurobeträge zu runden. Die Höchstberechnungsgrundlage gemäß Abs. 7 lit.c) ist nach mathematischen Rundungsregeln auf die nächsten € 10.000,– zu runden.

(13) Abgabenerklärung, Aufzeichnungen

(14) Abgabenleistung

(15) Mitwirkung der Gemeinde

Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken.

(16) Kontrolle durch Land Niederösterreich

Die Landesregierung ist berechtigt, die ordnungsgemäße und vollständige Einhebung der Interessentenbeiträge durch die Gemeinden zu überwachen. Die Abgabepflichtigen haben den Organen des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung die der Berechnung dienlichen Nachweise vorzulegen und alle diesbezüglichen Auskünfte zu erteilen.

(17) Mitwirkung anderer Behörden

### Abschnitt 4 {#sec_abschnitt_4_2}

Eigentumsbeschränkung

§ 14

Öffnung und Absperrung von Privatwegen

(1) Privatwege, die für den Tourismus unentbehrlich sind oder seiner Förderung besonders dienen, insbesondere Wege und Steige zur Verbindung der Talorte mit den Höhen-, Pass- und Verbindungswegen, Zugangswege zu Schutzhütten und sonstigen Touristenunterkünften, Stationen der Bergbahnen, Aussichtspunkten und Naturschönheiten (Wasserfälle, Höhlen, Seen und dergleichen) sowie die Aussichtspunkte und Naturschönheiten selbst müssen, soweit nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, dem Verkehr gegen eine der Verminderung des Verkehrswertes angemessene Entschädigung aufgrund eines Bescheides geöffnet werden.

(2) Über die Öffnung eines Privatweges entscheidet auf Antrag der Gemeinde die Bezirksverwaltungsbehörde mit schriftlichem Bescheid, in welchem auch

die Höhe der Entschädigung festzusetzen ist.

(3) Die Erhaltung der dem Verkehr geöffneten Privatwege obliegt der Gemeinde, auf deren Antrag die Öffnung durchgeführt wurde und ist vom Grundeigentümer zu dulden.

(4) Dem Tourismus offene Privatwege gemäß Abs. 1 dürfen nur solange und insoweit abgesperrt werden, als es wegen der persönlichen Sicherheit der Wegbenützer unerlässlich bzw. aus sonstigen öffentlichen Interessen unbedingt geboten ist. Jede solche Absperrung muss wenigstens vier Wochen, ausgenommen die Fälle von Elementarereignissen, vorher der Gemeinde, in deren Gebiet der Weg oder das Tourismusziel gelegen ist, angezeigt und in jedem Fall in den Ausgangsorten durch Anschlag verlautbart werden. Die Gemeinde hat den Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, unzulässige Absperrungen zu beseitigen.

(5) Zuständigkeiten des Bundes werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

### Abschnitt 5 {#sec_abschnitt_5_2}

Schluss- und Strafbestimmungen

§ 15

Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen

(1) Wirkungsbereich

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben gemäß § 12 und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Abgabenbehörden

(3) Verweisungen

GmbH-Gesetz, BGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. Nr. 53/2011,

Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung BGBl. Nr. 16/2013,

Tourismus-Statistik-Verordnung 2002, BGBl. Nr. 498/2002 in der Fassung BGBl. Nr. 24/2012,

Bundesstatistikgesetz 2000 in der Fassung BGBl. Nr. 163/1999 in der Fassung BGBl. Nr. 111/2010,

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der Fassung BGBl. Nr. 82/2008,

Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. Nr. 68/2013;

Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013,

Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2013,

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2013,

Glückspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 70/2013,

Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 in der Fassung BGBl. Nr. 70/2013,

Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. 125/2013.

§ 16

Strafbestimmungen

Mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,– ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

§ 17

Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(4) Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes.

(5) Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung gemäß § 13 Abs. 6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten gemäß § 13 Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(6) Die in Vollziehung dieses Gesetzes errechneten Beträge sind auf zwei Kommastellen kaufmännisch zu runden.

(7) Regionaltaxeneinnahmen gemäß § 12 NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, die erst nach dem 1. Jänner 2011 an die Gemeinden bzw. an das Land Niederösterreich zufließen, sind bereits nach den Bestimmungen des § 10 in Verbindung mit § 12 Abs. 2, 3 und 9 dieses Gesetzes abzuführen bzw. zu verwenden.

(8) Im Jahr 2011 beträgt die Höhe der Nächtigungstaxen (§ 12 Abs. 6) für Gemeinden folgender Ortsklassen pro Person und Nächtigung:

Ortsklasse I – Kurorte :

€ 1,77

Ortsklasse I:

€ 1,13

Ortsklasse II – Kurorte:

€ 0,65

Ortsklasse II:

€ 0,77

Ortsklasse III:

€ 0,36

(9) Die Höchstberechnungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs. 7 lit.c) beträgt:

im Jahr 2011:

€ 550.000,–

im Jahr 2012:

€ 750.000,–

im Jahr 2013:

€ 850.000,–

(10) Anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage (NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5) zu Ende zu führen.