Gliederungszahl

9200/2-4

Titel

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

Ausgabedatum

21.03.2014

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

9200/2-0

Stammverordnung

82/00

2000-07-31

Blatt 1-3

9200/2-1

1. Novelle

59/07

2007-07-20

Blatt 2

9200/2-2

2. Novelle

77/10

2010-08-31

Blatt 1, 2, 2a, 3

9200/2-3

3. Novelle

135/11

2011-12-29

Blatt 1, 2, 2a

9200/2-4

4. Novelle

25/14

2014-03-21

Blatt 1, 2, 2a, 3

Ausgegeben am21.03.2014

Jahrgang 201425. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2014 auf Grund der §§ 15, 35 und 38 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200–12, sowie der §§ 6 und 28 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205–3 , verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

Artikel I

Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Es treten in Kraft:

Niederösterreichische Landesregierung:LandesrätinSchwarz

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratAndrosch

§ 1

Einkommen

Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.

Als Einkommen gilt insbesondere:

§ 2

Anrechenfreies Einkommen

(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

(2) Hat eine Hilfe suchende Person, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt, vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumindest sechs Monate durchgehend Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß §§ 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen, ist ihr ein Freibetrag im Ausmaß von 15 % des monatlichen Nettoeinkommens einzuräumen und für die ersten 18 Monate der Erwerbstätigkeit zu gewähren.

Der Freibetrag beträgt mindestens 7 % und höchstens

17 % des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß § 1 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1.

§ 3

Anrechenfreies Vermögen

(1) Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben:

(2) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z. 7 sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen (§§ 10 bis 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205) von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

(3) Das Vermögen der unterhaltspflichtigen Angehörigen bleibt zur Gänze unberücksichtigt.

§ 4

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei

stationären Diensten

(1) Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:

(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.

(3) Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.

§ 5

Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei

teilstationären Diensten

Für teilstationäre Dienste sind monatlich folgende Kostenbeiträge zu leisten:

§ 6

Einsatz von Einkommen bei Hilfe durch

Heilbehandlung

Unterhaltspflichtige Angehörige des Hilfeempfängers haben bei Leistungen nach § 26 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, ihr Einkommen nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht einzusetzen.

§ 7

Einsatz von Einkommen bei Kostenersatz

Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Mindeststandards für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, erreicht.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei Gewährung von Sozialhilfen, LGBl. 9200/2, außer Kraft.