Gliederungszahl

8001/1-0

Titel

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

Ausgabedatum

20.05.2014

Verordnung über ein Sektorales Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

8001/1-0

Stammverordnung

49/14

2014-05-20

Blatt 1 + Anlagen

Ausgegeben am20.05.2014

Jahrgang 201449. Stück

Die NÖ Landesregierung hat am 29. April 2014 aufgrund des § 3 Abs. 1 und § 19 Abs. 3b des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 , verordnet:

Verordnung über ein Sektorales

Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in NÖ

Niederösterreichische Landesregierung:LandesratPernkopf

§ 1

Allgemeines

Das Sektorale Raumordnungsprogramm besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Kartendarstellungen im Maßstab 1:150.000 (Anlagen 1 bis 4).

§ 2

Ziel

Das Ziel dieses Raumordnungsprogrammes ist die Festlegung von Zonen, die die Aufstellung einer genügenden Anzahl von Windkraftanlagen ermöglicht, um die Ziele des NÖ Energiefahrplanes 2030 zu erreichen.

§ 3

Rechtswirkungen

(1) Die Widmungsart “Grünland-Windkraftanlage” darf nur in den in den Anlagen 1 bis 4 dargestellten Zonen festgelegt werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 19 Abs. 3a des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 sind zu beachten.

(2) Innerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen ist die Neuwidmung von Bauland-Wohngebiet, Bauland-Kerngebiet, Bauland-Agrargebiet, Bauland-Sondergebiet mit erhöhtem Schutzanspruch, Baulanderhaltenswerte Ortsstruktur, Grünland-Kleingärten, Grünland-Campingplätze, Grünland-land- und forstwirtschaftliche Hofstellen sowie erhaltenswerten Gebäude im Grünland nicht zulässig.

(3) Außerhalb der festgelegten Zonen sind die im Abs. 2 angeführten Widmungsarten nur unter Einhaltung der in § 19 Abs. 3a Z. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 festgelegten Mindestabstände zulässig. Dies gilt nicht, wenn die Störungsfreiheit der im Abs. 2 angeführten Widmungsarten im Hinblick auf die künftige Widmung Grünland-Windkraftanlagen sichergestellt ist und gleichzeitig die Ausnutzbarkeit der Zonen nicht beeinträchtigt wird.

(4) Flächen mit der Widmungsart Grünland-Windkraftanlage außerhalb der in den Anlagen 1 bis 4 festgelegten Zonen werden von den Bestimmungen dieses Raumordnungsprogrammes nicht berührt.